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Beschlussvorschlag:
Einer Regelung bedarf es nicht, da nach der Straßenverkehrsordnung (§3Abs. 3 N. 2b) für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Einer Beschlussfassung seitens des Rates bedarf es nicht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt außerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to und für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger ausgenommen PKW, LKW und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 to eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Im Falle einer bereits gesetzlich geregelten Höchstgeschwindigkeit ist die Aufstellung von geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht erforderlich. Auf Autobahnen wird auch nicht auf die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für LKW (nach § 18 StVO) hingewiesen.
Eine Ausschilderung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der B 27 (ehem. A 388) wird seitens der Straßenverkehrsbehörde nicht erfolgen. Dies trifft auch für die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zu.
Richtungsweisende Beschilderungen wie z. B. Tabellenwegweiser, Vorwegweiser u.a. weisen infolge ihrer Farbgebung (auf der BAB in blauer Beschilderung - auf anderen Straßen mit gelber Beschilderung) die Verkehrsteilnehmer klar erkennbar daraufhin, dass man sich nicht mehr auf einer BAB, sondern auf einer Bundesstraße befindet.
Dass eine für Pkw bis 3,5 to geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der B 27 beschildert wurde, resultiert aus § 3 Abs. 3 Nr. 2c der StVO. Die Straße ist quasi autobahnähnlich ausgebaut. Deshalb würde ohne beschilderte Höchstgeschwindigkeit für PKW keine Geschwindigkeitsgrenze bestehen.
Was die Beurteilung der Lärmbelastung in diesem Bereich betrifft, sind die Lärmbelastungen der B 3/ 27 entsprechend den Kartierungsergebnissen in die Lärmaktionsplanung eingeflossen. Die Lärmkartierung wurde entsprechend VBUS mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erarbeitet. Diese liegt bereits bei 60 km/h für Lkw. Informationen dazu, inwieweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten wird, liegen nicht vor.
Da entsprechend der Kartierung nur einzelne Gebäude von Lärmbelastungen oberhalb der gesundheitlichen Schwellenwerte betroffen sind (vgl. Karten 1 und 2 des LAP), resultieren hieraus keine Maßnahmenbereiche der Lärmaktionsplanung. Eine Ausschilderung aus Lärmschutzgründen vorzunehmen scheidet somit aus, weil dieser Abschnitt kein Maßnahmenbereich der Lärmaktionsplanung ist.
Die Lärmbelastungen infolge des GVZ II wurden in einem Schallgutachten durch das Akustikbüro (2011) untersucht. Die Belastungszahlen beruhen auf der Verkehrsuntersuchung der SHP Ingenieure zum Betrieb Güterverkehrszentrum (März 2009), einer Verkehrsprognose von HGPMG zum GVZ (vom 22.08.2008) sowie Verkehrszählungen von SHP auf der B 27 auf Höhe Holtenser Berg (im Jahr 2010). Diese Zählung ergab 29.300 Kfz/24 h. In der Betrachtung des Akustikbüros wurde mit einem Anstieg von 630 Lkw/560 Pkw tags und nachts zusätzlich 100 Lkw gerechnet. Es wurde prognostiziert, dass 2/3 der LKW Richtung Autobahn fahren.
Im Zusammenhang mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde bei der Lärmkartierung als Grundlage für die Lärmaktionsplanung mit Verkehrsmengen von 29.500 Kfz/24 h gerechnet, für den nördlichen Anschluss an die Eisenbreite mit 10.000 Kfz/24h. Die Zusatzverkehre infolge des GVZ II führen zu einem geringen prognostizierten Anstieg von 0,1 dB(A) nachts und max. 0,3 dB(A) tags. Diese Werte liegen im nichtwahrnehmbaren Bereich. Erst ab einer Verkehrsverdoppelung ist mit einer Zunahme von 3 dB(A) zu rechnen.
Bei den im Antrag zitierten hohen Werten von 66,1 dB und 72,1 dB handelt es sich um die Emissionen direkt an der B27. In Abhängigkeit von der Entfernung verringern sich die Immissionen (pro Entfernungsverdoppelung sind es 6 dB(A)). Daher sind diese Emissionswerte nicht mit einer entsprechenden Immissionsbelastung in Holtensen oder Holtenser Berg gleichzusetzen.
Wenn sich herausstellen sollte, dass nach Inbetriebnahme des GVZ II die Prognosezahlen im Bezug auf den tatsächlichen Betrieb des GVZ II als zu niedrig angesetzt wurden, müsste die Lage neu beurteilt werden. Davon ist im Moment aber nicht auszugehen. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlagen: Antrag der CDU/FDP Gruppe zur Ratssitzung am 13.09.2013 Lärmaktionsplanung - Karte 1/Karte 2 „Lärmbelastung an bewohnten Gebäuden nach Schwellenwerten tags/nachts“
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