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Beschlussvorschlag:
Das Alkoholverzehrsverbot in der Nikolaistraße wird unbefristet verlängert. Die beigefügte Verordnung wird beschlossen. Begründung:
Der Rat hatte am 11.05.2012 die bis zum 02.01.2013 befristete Verordnung, betreffend des zeitlich beschränkten Alkoholverzehrsverbots in der Nikolaistraße, beschlossen. Grund für das Verbot waren erhebliche Lärmstörungen, Verunreinigungen und Belästigungen der dort wohnenden Bevölkerung sowie Ordnungswidrigkeiten und erhebliche Straftaten. Am 14.12.2012 hatte der Rat das Verbot um ein Jahr verlängert. Es hatte sich gezeigt, dass sich durch die Verordnung die Verhältnisse gebessert hatten. Die am 14.12.2012 beschlossene Verlängerung der Verordnung läuft zum 02.01.2014 aus.
Die Statistik der Polizei über die Einsatzanlässe besagt, dass insbesondere die Straftaten aber auch die Ordnungwidrigkeiten weiter zurückgegangen sind.
Statistik 2010
Statistik 2011
Statistik 2012
Statistik 2013
Von diesen Straftaten ergaben sich Vorfälle mit Bezug auf die „Party-Meile“ wie folgt:
Insbesondere die Körperverletzungsdelikte bei den Straftaten mit Bezug auf die „Party-Meile“ sind seit Bestehen der Alkoholverzehrsverordnung ganz erheblich zurückgegangen.
Bei regelmäßigen Kontrollen von Polizei und Stadtordnungsdienst sind insgesamt ca. 180 Verwarnungen ausgesprochen worden. Allein der Stadtordnungsdienst hat 2013 sieben Kontrollen in den von dem Verbot betroffenen Zeiten durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Alkoholverzehrsverbot inzwischen weitestgehend beachtet wird. Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich dabei um den geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Menschen. Mit der Regelung kann dem Recht der Anwohner auf nächtliche Ruhe Geltung verschafft werden, ohne jungen Menschen die Möglichkeit zu nehmen, die Angebote der Gaststätten, Imbisse, Kioske und der Diskothek zu nutzen. Sperrzeitverkürzungen oder Alkoholverkaufsverbote würden Betriebe und Besucher wesentlich härter treffen. Polizei und Jugendhilfe Göttingen befürworten die Verlängerung des Alkoholverzehrsverbot ausdrücklich. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum für die Nikolaistraße und den Nikolaikirchhof wurde durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg am 30.11.2012 bestätigt. Finanzielle Auswirkungen:
keine Anlagen: Verordnungstext Plan Nikolaistraße Änderungsantrag der B90/Die Grünen-Ratsfraktion (A. f. allg. Ang., Integr. u. Gleichstellung am 25.11.2013)
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