![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Absicht der Direktvergabe der im Nahverkehrsplan 2013 bis 2017 formulierten städtischen Busverkehrsleistungen an die Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH (GöVB) wird zugestimmt. Die Direktvergabeabsicht ist umgehend nach Ratsbeschluss am 14. Juni 2013 im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen.
Begründung: In der Stadt Göttingen werden die Busverkehrsleistungen derzeit von der Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH (GöVB) auf der Grundlage von Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie einer durch die Stadt Göttingen am 26. Januar 2009 zur EU-beihilferechtlichen Absicherung der Finanzierung ausgesprochenen Betrauung nach Maßgabe der Altmark-Trans Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erbracht. Die von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachen mbH (LNVG) erteilten Linienkonzessionen haben eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2014, während die derzeitige Betrauung der GöVB erst zum 31. Dezember 2016 endet. Seit dem 03. Dezember 2009 stellt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 das maßgebliche europäische Regelwerk für die Vergabe von Verkehrsleistungen sowie die Gewährung finanzieller Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen dar. Sie löst die Altmark-Trans Rechtsprechung nach einem mehr als 7-jährigen Erlassverfahren im Bereich des Nahverkehrs ab. Das PBefG wurde zudem mit Wirkung zum 01. Januar 2013 an die neuen europäischen Rahmenvorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 angepasst. Zur Sicherstellung der zukünftigen Erbringung der Verkehrsleistungen in Göttingen durch die GöVB und der beihilferechtlichen Absicherung der Finanzierung dieser Verkehre ist es erforderlich, dass sich die Stadt und die GöVB frühzeitig mit Blick auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen strategisch positionieren. Um die Wiedererteilung der Liniengenehmigung für den Stadtverkehr Göttingen zum 01. November 2014 zugunsten der GöVB für die nach PBefG maximal vorgesehene Laufzeit von 10 Jahren frühestmöglich zu erreichen, sollte die Erbringung und Finanzierung der Verkehrsleistungen - parallel zum genehmigungsrechtlichen Wiedererteilungsverfahren - im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend von der Stadt neu an die GöVB vergeben werden. Damit wäre ab dem 01. November 2014 ein Gleichklang zwischen der Laufzeit der Liniengenehmigung und der Betrauung nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (mit dem Abschluss eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags – ÖDA – ) hergestellt und die Erbringung sowie die Finanzierung der Verkehrsleistungen in der Stadt Göttingen für die folgenden 10 Jahre sichergestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht neben der Möglichkeit von wettbewerblichen Vergabeverfahren auch die Möglichkeit einer sog. Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen internen Betreiber vor. Die rechtliche Beurteilung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die Rechtsanwaltsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PWC) brachte als Ergebnis, dass der GöVB eine solche Direktvergabe zum 01. November 2014 erteilt werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist wesentlichstes Erfordernis einer Direktvergabe, dass sie spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Direktvergabezeitpunkt im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung der beabsichtigten Direktvergabe an die GöVB zum 01. November 2014 muss daher – unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorläufe des Genehmigungsverfahrens - spätestens Mitte dieses Jahres erfolgen (Zeitplan s. Anlage). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Direktvergabe, insbesondere die notwendigen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur zur Aufrechterhaltung der Kontrolle der GöVB durch die Stadt sowie des steuerlichen Querverbundes, müssen hingegen erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Direktvergabe (zum 01. November 2014) vorliegen. Die Stadt wird darauf hinwirken, dass die notwendigen Voraussetzungen zeitnah herbeigeführt und während der Laufzeit des ÖDA aufrecht erhalten bleiben. Es ist daher in zeitlicher Hinsicht dringend geboten und auf Grund der sachlichen Nähe sinnvoll, den Grundsatzbeschluss über die Absicht der Direktvergabe an einen internen Betreiber (GöVB) zeitgleich mit dem Beschluss über den neuen Nahverkehrsplan für die Jahre 2013 – 2017 am 14. Juni 2013 im Rat der Stadt zu fassen und die Direktvergabeabsicht entsprechend im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen.
Finanzielle Auswirkungen: Es fallen Kosten für die Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht im EU-Amtsblatt an.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |