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Beschlussvorschlag:
1. Die in der Anlage gem. § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 70 Abs.4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 2 Abs.1 der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) angezeigten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter des Oberbürgermeisters Wolfgang Meyer werden zur Kenntnis genommen. Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass Oberbürgermeister Meyer die bei diesen Tätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen abführt.
2. Der gem. den §§ 9 Abs.1 S.1 und 9 Abs.2 S.1 NNVO von Oberbürgermeister Wolfgang Meyer für das Jahr 2012 an die Stadt Göttingen abzuführende Betrag aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten wird auf 2.300 Euro festgesetzt. Aus Vereinfachungsgründen wird auf eine jährliche Neufestsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen verzichtet. Mögliche Veränderungen der Einnahmenhöhe aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten fließen in die jährlich von Oberbürgermeister Meyer abzugebende Erklärung der Einkünfte ein und werden vom Fachbereich Personal und Organisation bei der Ermittlung des Ablieferungsbetrages berücksichtigt. Begründung:
Nebentätigkeiten sind gem. § 40 S.1 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht von öffentlichen Ehrenämtern ergibt sich aus § 70 Abs.4 NBG i.V.m. § 2 Abs.1 NNVO. Die in der Anlage aufgelisteten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter von Oberbürgermeister Wolfgang Meyer sind dem Rat der Stadt Göttingen grundsätzlich bereits bekannt. Aus Transparenzgründen werden die in der Anlage genannten Tätigkeiten in öffentlicher Sitzung erneut angezeigt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Oberbürgermeister Meyer die im Rahmen dieser Tätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen abführt.
Gem. § 9 Abs.1 S.1 i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.1 NNVO unterliegen die Tätigkeiten für die Stadtwerke Göttingen AG und die Gas Union GmbH der Ablieferungspflicht. Die Vergütungen für diese Tätigkeiten sind insoweit an die Stadt Göttingen abzuliefern, als sie den Höchstbetrag nach § 9 Abs.2 S.1 NNVO überschreiten. Oberbürgermeister Meyer hat im Jahr 2012 insgesamt 8.500 Euro für seine Tätigkeiten bei den Stadtwerken und der Gas Union erhalten. Der maßgebliche Höchstbetrag nach § 9 Abs.2 S.1 NNVO i.H.v. 6.200 Euro wurde um 2.300 Euro überschritten und der übersteigende Teil ist an die Stadt Göttingen abzuführen. Da die Höhe der Vergütungen für diese beiden Tätigkeiten einer gewissen Dynamik unterliegt, wird der jährlich von Oberbürgermeister Meyer abzuliefernde Betrag nicht konstant sein. Von einer jährlichen Neufestsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen soll aus Gründen der Vereinfachung abgesehen werden. Es sollte als ausreichend angesehen werden, wenn Oberbürgermeister Meyer in seiner jährlich abzugebenden Erklärung die Höhe der Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten mitteilt und der Fachbereich Personal und Organisation daraufhin den Ablieferungsbetrag ermittelt und einfordert. Finanzielle Auswirkungen:
Jährliche Einnahme i.H.v. ca. 2.300 Euro. Anlagen:
Übersicht Nebentätigkeiten/Öffentliche Ehrenämter
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