![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat stimmt dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Göttingen AG zu.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den vorliegenden Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Göttingen AG abzuschließen.
Begründung:
Da der bestehende Konzessionsvertrag über die öffentliche Wasserversorgung mit dem 31.12.2013 ausläuft, ist ein Neuabschluss erforderlich, damit die Wasserversorgung gewährleistet bleibt und die Stadt weiterhin die gesetzlich zulässige Konzessionsabgabe erhält. Im Wasserbereich ist ein gültiger Konzessionsvertrag Voraussetzung für die Zahlung der Abgabe.
Der auslaufende Konzessionsvertrag war noch zusammen für die Bereiche Energie (Strom und Gas) und Wasser geschlossen worden. Das ist nicht mehr möglich. Nur noch für die Wasserversorgung stellt die Konzessionsabgabenanordnung Energie (KAE) vom 04.03.1941 die gesetzliche Grundlage dar. Anders als bei Strom und Gas hat hier die Stadt noch das alleinige Recht - und die Verpflichtung - zur Versorgung der Bewohner des Stadtgebietes mit Wasser. Dieses ausschließliche Recht wird durch den Konzessionsvertrag erneut auf die bisherige Konzessionärin, die Stadtwerke Göttingen AG, übertragen. Im Gegensatz zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das die Konzessionen für Strom und Gas regelt, enthält die KAE keine Regelungen zum Auswahlverfahren des Konzessionärs. Ein förmliches Verfahren ist daher nicht erforderlich. In der Europäischen Union befindet sich eine Richtlinie zu Konzessionsvergaben im Gesetzgebungsverfahren, die voraussichtlich auch hier förmliche Verfahren vorschreiben wird. Soweit das abzusehen ist, wird die Richtlinie aber bestehende Verträge unberührt lassen. Nach dem Stand der parlamentarischen Beratung scheint auch weiterhin eine Direktvergabe an verbundene Unternehmen wie die Stadtwerke AG zulässig zu bleiben.
Der Konzessionsvertrag soll am 1.7.2013 in Kraft treten und für die Dauer von 20 Jahren geschlossen werden.
Zu seinen wesentlichen Inhalten gehören: - Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf die Stadtwerke AG und damit einhergehend die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Wasserverteilungsanlagen - Gestattung der Wege- und Straßennutzung zur Wasserversorgung - Verpflichtung zur Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe und Gewährung eines Rabatts von 10 v.H. auf den städtischen Eigenverbrauch - Kostenverteilung bei durch die Stadt oder Dritte veranlassten Änderungen an den Verteilungsanlagen.
Nähere Einzelheiten können dem Vertrag entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen in Höhe von 15 % der Roheinnahmen durch die Wasserversorgung
Anlagen:
- Konzessionsvertrag - Anlage zum Konzessionsvertrag: Karte des Vertragsgebiets
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |