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Beschlussvorschlag:
Die Liebrechtstraße wird gem. § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz zum 01.07.2013 endgültig eingezogen; auf beigefügte Übersicht wird verwiesen. Begründung:
§ 8 (1) Niedersächsisches Straßengesetzt (NStrG) bestimmt: „Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden.“ Die Liebrechtstraße ist als öffentliche Gemeindestraße seit 1970 gewidmet. Der öffentliche Status der Liebrechtstraße kann entfallen, da kein anderer Benutzerkreis als die unmittelbaren Anlieger die Straße nutzt. Es handelt sich um eine Ringstraße, die als Einbahnstraße angelegt ist. Die Anlieferung und die Müllentsorgung sind gesichert. Die anliegenden Gebäude, sowie der begrünte Innenhof gehören sämtlich der Wohnungsgenossenschaft Göttingen. Die Wohnungsgenossenschaft hat die Kaufabsicht dargelegt.
Die Ankündigung der Einziehung ist vom Rat der Stadt Göttingen in dessen Sitzung vom 15.06.2011 beschlossen worden. Seitdem wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt drei öffentliche Stellen haben geantwortet, jedoch keine Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht.
Durch die endgültige Einziehung wird die Liebrechtstraße eine Privatstraße der Wohnungsgenossenschaft. Der Unterhalt durch die Stadt Göttingen ist damit beendet. Die Einziehung ist gem. § 8 (3) NStrG öffentlich bekanntzumachen. Finanzielle Auswirkungen:
Einsparung des Straßenunterhaltungsaufwandes Anlagen:
Lageplan
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