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Betreff: Antrag der CDU/ FDP-Gruppe betr.
- Klare Planungsvorgaben für neue Windkraftanlagen in Göttingen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung Beteiligt:67-Fachbereich Stadtgrün und Umwelt
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Vorberatung
06.12.2012 
20. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke vertagt (zurückgestellt)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Stellungnahme der Verwaltung: 

 

Zu 1.

Die Entwicklung von Windenergiestandorten soll über einen Teilflächennutzungsplan gesteuert werden. Hierzu wird auf die Verwaltungsvorlage FB61/ 957/12 – 1 (nunmehr FB61/ 957/12-2) verwiesen, die dem Bauausschuss und den Ortsräten zur Beratung vorgelegt wurde. Ziel der Planung ist ein abgestimmtes Gesamtkonzept, das die Entwicklung von Windkraftanlagen auf die in der Planung benannten Eignungsflächen konzentriert. Im Gegenzug soll für den Restbereich eine Ausschlusswirkung erzielt werden. Die Planung durchläuft das im BauGB vorgeschriebene Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne.

Die Planung sieht eine Ausweisung von Teilräumen vor, aus der noch nicht auf Anzahl und Einzelstandort geschlossen werden kann. 

Formelle Anträge zur Genehmigung von WEA liegen nicht vor. Gleichwohl gibt es Interessensbekundungen verschiedener Windparkbetreiber.

 

Zu 2.

Die im Teil-FNP dargestellten Eignungsflächen wurden zunächst in Anlehnung an die Arbeitshilfe des NLT sowie durch einschlägige Regelwerke (TA-Lärm) und die durch die gängige Rechtsprechung verfestigten sog. „harten“ und „weichen“ Tabukriterien wie z.B. Siedlungsflächen und deren Abstände, Naturschutzgebiete oder Infrastrukturtrassen, auf das Stadtgebiet kartographisch übertragen.

Die Abstände zu Siedlungsgebieten zählen zu den sog. weichen Tabukriterien, da hier der Kommune ein Abwägungsspielraum zugestanden wird, dem jedoch durch die ständige Rechtsprechung insoweit Grenzen gesetzt sind, dass eine reine Verhinderungsplanung  unzulässig ist. Die Abstände zu den Siedlungsbereichen wurden differenziert nach den bauplanungsrechtlichen Gebietstypen und deren Schutzwürdigkeit entsprechend den in der TA-Lärm vorgegebenen Richtwerte (Nachtwerte) bemessen. Hier wurde nach dem Grundsatz verfahren, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Umfeld der Eignungsflächen ausgeschlossen werden.  Dies ist sichergestellt, wenn folgende Richtwerte (TA-Lärm) eingehalten werden: 35 dB(a) bei reinen Wohngebiete, 45 dB(a) bei Mischgebieten und Splittersiedlungen im Außenbereich.

Durch empirische Messungen kann relativ gut eingeschätzt werden, welchem Abstand Windenergieanlagen einhalten müssen, um die Richtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Dies bedeutet, dass die in der Bauleitplanung zu Grunde gelegten Abstände von 1000 m zu reinen Wohngebieten und 500 m zu Mischgebieten / Außenbereich, eine geeignete Planungsgrundlage darstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer späteren konkreten Antragsstellung durch Fachgutachten zu belegen ist, dass die Richtwerte tatsächlich eingehalten werden.

 

Neben dem Immissionsschutz werden auch andere Kriterien, wie z.B. Schlagschatten, Artenschutz oder Landschaftsbild zu prüfen sein. Jede Eignungsfläche soll daher im weiteren Verfahren auf mögliche nachteilige Auswirkungen untersucht und beurteilt werden. 

 

Da alle Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen, wird das Bauleitplanverfahren durch eine Änderung der LSG-Verordnung (Parallelverfahren) begleitet. FFH-Gebiete liegen in den östlich gelegenen Waldflächen und gelten als „harte“ Tabuzonen.

 

Zu 3.

Über mögliche gesundheitliche Wirkungen von Infraschall liegen bisher keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Infraschall kann zu Belästigungen führen, wenn die Pegel die Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen nach DIN 45680 (Entwurf DIN 45680, August 2012): „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen) überschreitet. Bei Windkraftanlagen wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht“ (Untersuchung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 2012).

Sollte sich hierzu eine Änderung der einschlägigen Rechtsauffassung einstellen, wird das Thema entsprechend berücksichtigt.

 

Zu 4.

Da davon auszugehen ist, dass die Anlagen (Flügelspitze) höher als 100 m sein werden, ist eine Befeuerung aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich. Inwieweit die Anlagen zeitlich und bedarfsrecht gesteuert werden können, wird im weiteren Verfahren bzw. im Rahmen einer Antragsbearbeitung geklärt.

 

Anlagen:

 

Ratsantrag vom 13.07.12

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich CDU-FDP-13-7-2012- Klare Planungsvorgaben für WKA_in_Goe (574 KB)      
 
 

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