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Beschlussvorschlag: Dem Abschluss der Ausbauvereinbarung „Leinebalkon“ wird zugestimmt. Begründung:
Der Rat der Stadt Göttingen hat am 11.11.2011 den Bebauungsplan Göttingen Nr. 225 „Ehemalige Brauerei“ beschlossen, um damit u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzung für eine Um- und Weiternutzung des ehemaligen Brauerei-Geländes und angrenzender Bereiche nach Aufgabe der bisherigen Brauerei-Nutzung zu schaffen.
Für den Bereich des ehemaligen Brauerei-Grundstückes ist hierzu ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. (Städtebaulicher und Erschließungsvertrag „ehemalige Brauerei“ – DS FB66/095/11 – beschlossen vom Verwaltungsausschuss am 04.07.11). In diesem wurde vorrangig die Erschließung des Brauereiareals und die Gestaltung der Erschließungsanlagen geregelt. In diesem Zusammenhang wurde für das seinerzeitige Vertragsgebiet – aber auch für angrenzende Bereiche - ein Gestaltungskonzept entwickelt. Dieses Gestaltungskonzept umfasste u.a. den an das eigentliche Brauereiareal angrenzenden – jenseits der „Leinestraße“ gelegenen – sog. „Leinebalkon“. Zielvorstellung war es hierbei, eine gestalterische Öffnung des Areals zur Leineaue zu schaffen. Für diese weiteren Bereiche des Gestaltungskonzeptes (i.e. Teile der Leinestraße sowie der Leinebalkon) konnte in Ermangelung eines Erschließungsträgers zunächst kein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden.
Die Fläche des Leinebalkons grenzt unmittelbar an ein Grundstück an, welches mit einem Wohnhaus bebaut werden soll. Die – privaten – Stellplätze für dieses Vorhaben wären nur über den „Leinebalkon“ anzufahren. Die Stadt sieht sich derzeit zu einer Herstellung dieser Fläche jedoch nicht in der Lage. Der Bauherr verpflichtet sich vor diesem Hintergrund mit dieser Ausbauvereinbarung, den Teil der künftigen öffentlichen Verkehrsfläche des sog. „Leinebalkons“ auf eigene Kosten und nach den Vorgaben und Standards der Stadt herzustellen, soweit dies für die Erschließung in vorb. Sinne erforderlich ist. Ebenso wird er angrenzende private Verkehrsflächen entsprechend herstellen.
Organzuständigkeit: Der hier in Rede stehende Vertrag betrifft einen räumlich sehr begrenzten Bereich. Wesentliche Vertragsinhalte sind zudem bereits im Zshg. mit vorb. Bebauungsplan diskutiert worden.
Vor diesem Hintergrund soll die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss erfolgen (und nicht durch den Rat). Der Verwaltungsausschuss hat in dessen Sitzung vom 10.10.2005 einer solchen Beratungsfolge in begründeten Fällen ausdrücklich zugestimmt. Eine Beschlussfassung durch den Rat ist kommunalrechtlich ohnehin nicht erforderlich. Finanzielle Auswirkungen: Wesentlicher Vertragsbestandteil ist die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger; Gewährleistungsansprüche sind durch eine entsprechende Bürgschaften gesichert. Anlagen: Vertragsentwurf nebst Vertragsanlagen (tw.)
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