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Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung vom 16.12.2005 wird in der als Anlage beigefügten Fassung zugestimmt.
Begründung:
Die Neufassung der Abfallentsorgungssatzung wurde notwendig, da seit 1.6.2012 anstelle des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten ist und damit zahlreiche Begrifflichkeiten, Querverweise und Bezüge in der Satzung angepasst werden müssen. Die Formulierung der Sperrmülldefinition in § 11 wurde auf andere Herkunftsbereiche ausgedehnt.
Als Bereitstellungsort für Abfallbehälter, -säcke, sperrige Abfälle, Baum- und Strauchschnitt musste der öffentliche Straßenrand als Rand einer von den Göttinger Entsorgungsbetrieben befahrbaren öffentlichen Straße definiert werden, da aus Gründen des Unfallschutzes nicht mehr alle öffentlichen Straßen von den Abfallentsorgungsfahrzeugen der GEB befahren werden dürfen.
Veränderung gegenüber der Allris-Vorlage EB75/210/12: Im Rahmen einer Änderung der Plangenehmigung der BVA Königsbühl wurden auf Antrag der GEB vom Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig in der Anlage 2 die Grenzwerte für Nr. 3.02 Leitfähigkeit (alt: = 1.000 µS/cm; neu = 1.500 µS/cm) und für Nr. 3.13 Fluorid (alt: = 0,5 mg/l; neu = 1,0 mg/l) angepasst, bzw. erhöht, und damit an geltende Regelwerke, hier die Trinkwasserverordnung, angeglichen.
Anlagen:
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Göttingen (Abfallentsorgungssatzung)
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