![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
1. Für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Göttingen Nr. 243 „Dauerkleingartenkolonie „Am Rohns““ wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre erlassen.
2. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem der Satzung anliegenden Plan mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs. Maßgeblich für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:750.
3. Ziel der Veränderungssperre ist die Sicherung der Planung für den künftigen Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Dessen Ziele und Zwecke sind: ? Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Kleingartenkolonie ? Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Begründung:
Am 13.02.2012 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen die Aufstellung des Bebauungsplanes Göttingen Nr. 243 „Dauerkleingartenkolonie „Am Rohns““ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die seit den 1950er Jahren bestehende Kleingartenanlage planungsrechtlich abzusichern.
Derzeitig sind der nördliche sowie der westliche Bereich der Kleingartenanlage durch den seit dem 15.11.1973 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Göttingen Nr. 96 „Schulzentrum Ost“ überplant. Der nördliche Bereich einschl. des Habichtsweges ist als „Sondergebiet für den wissenschaftlichen Film“ festgesetzt und sollte einer potentiellen Erweiterung des mittlerweile aufgegebenen Instituts dienen. Die westliche Teilfläche ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, Kindergarten und Jugendherberge festgesetzt und wurde i.W. der Erweiterung des Schulzentrums vorgehalten.
Planungsanlass sowie Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes: Für die planungsrechtlich gesicherte Erweiterungsfläche des IWF im Bereich der Kleingartenanlage wurde im Zuge der Abwicklung des IWF i.L. eine Bauvoranfrage für eine von der Festsetzung „Sondergebiet für den wissenschaftlichen Film“ abweichende Nutzung (Büro, nicht störendes Gewerbe) gestellt. Da aufgrund der Aufgabe des IWF i.L. zeitnah mit einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes zu rechnen ist und nachfolgend eine Bebauung nach § 34 BauGB ggf. nicht ausgeschlossen werden kann, wurde die Aufstellung des B-Planes erforderlich.
Mit dem Bebauungsplan Göttingen Nr. 96 „Schulzentrum Ost“ (Rv. 15.11.1973) wurden für das IWF i.L. sowie den Schulstandort Erweiterungsflächen planungsrechtlich abgesichert. Der seinerzeitig schon rd. 20 Jahre bestehende Kleingartenverein fand keine Berücksichtigung und wurde entsprechend überplant. Mit dem Bebauungsplan wurde seitens der Stadt eine Planungsentscheidung zugunsten einer langfristigen Perspektive der hier standortgebundenen Schule sowie des IWF i.L. getroffen. Weder das IWF i.L. noch die Schule haben diese Flächen jedoch bisher beansprucht, so dass der Kleingartenverein hier nun seit fast 60 Jahren Bestand hat. Nach Abstimmung mit dem Fachbereich Schule müssen die Erweiterungsflächen für das Theodor-Heuss-Gymnasium nicht mehr vorgehalten werden. Die Erweiterungsflächen des IWF i.L. für eine allgemeine Büronutzung oder nicht störendes Gewerbe umzunutzen, erscheint hier nicht erforderlich, da es im näheren Stadtgebiet eine Vielzahl anderer Baugebiete gibt, die solche Nutzungen zulassen. Weiterhin erfüllt die Fläche eine Naherholungsfunktion und dürfte auch kleinklimatisch bedeutsam sein. Daher soll die Entwicklung hier zugunsten der Bestandsnutzung erfolgen, die als Grünfläche mit der Festsetzung „Dauerkleingärten“ nun planungsrechtlich abgesichert werden soll.
Mit dem künftigen Bebauungsplan Göttingen Nr. 243 werden Flächen des Bebauungsplanes Göttingen Nr. 96 „Schulzentrum Ost“ überplant. Im Osten schließt der Bebauungsplan an den Bebauungsplan Göttingen Nr. 156 „Zwischen Spillnerlinde und Habichtsweg“ an und überplant diesen in einem kleinen Teilbereich. Hier wird im festsetzten Straßenbegleitgrün eine bestehende Trafostation ergänzt.
Erforderlichkeit der Veränderungssperre Auf Basis des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Göttingen Nr. 243 konnte die Entscheidung über die Bauvoranfrage auf Basis des § 15 BauGB um ein Jahr zurückgestellt werden. Bis zum Ablauf der Rückstellungszeit im Februar 2013 kann jedoch noch kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorgelegt werden. Daher ist der Erlass der vorliegenden Veränderungssperre erforderlich, um die gefassten Zielsetzungen für den Geltungsbereich abzusichern. Finanzielle Auswirkungen:
keine Anlagen:
? Satzungstext mit Übersichtsplan des Geltungsbereiches der Veränderungssperre ? Zeichnerische Darstellung der Veränderungssperre
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |