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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2009 der selbständigen Stiftung „von Hugo’sche Schulstiftung“.
2. Der Jahresfehlbetrag i. H. v. 348,29 € wird gemäß § 24 Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) durch Entnahme aus der Rücklage gedeckt.
3. Dem Oberbürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2009 gemäß § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 NKomVG Entlastung erteilt.
Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG i. V. mit § 131 Abs. 1 Satz 1 NKomVG hat die von Hugo’sche Schulstiftung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Nach den Vorschriften der §§ 128 ff NKomVG i. V. mit §§ 48 ff. GemHKVO wurde die Jahresrechnung 2009 erstellt. Die Anlagen zur Jahresrechnung, insbesondere der Anhang und der Rechenschaftsbericht, sind dieser Vorlage beigefügt.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung 2009 wurde gemäß 129 Abs. 1 NKomVG am 08.11.2012 durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft.
Die Prüfung führte zu keiner Beanstandung.
Gemäß § 129 Abs.1 NKomVG stellt der Oberbürgermeister die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt ihn zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat vor. Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschließt der Rat zugleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Behandlung des Jahresfehlbetrages bzw. des Jahresüberschusses.
Die Abdeckung des Jahresfehlbetrages erfolgt durch Entnahme aus der Rücklage.
Anlagen:
- Jahresabschluss 2009 mit Rechenschaftsbericht - Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes
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