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Beschlussvorschlag:
1. Dem Entwurf des Bebauungsplanes Göttingen - Holtensen Nr. 13 „Am Stadtwege“ und seiner Begründung wird zugestimmt. 2. Der Bebauungsplan und seine Begründung werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 3. Geltungsbereich: Begründung: Für diesen Bebauungsplan hat der Rat der Stadt Göttingen am 15.06.2011 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Ortsrat wurde am 22.03.2011 angehört, der Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke behandelte die Beschlussvorlage am 07.04.2011. Der Aufstellungsbeschluss für das neue Baugebiet wurde im Ortsrat zusammen mit den Göttinger Entsorgungsbetrieben – Kanalplanung – erläutert, die in diesem Zusammenhang die Erforderlichkeit der Kanalsanierung im gesamten Ortsteil darlegten. Im Siedlungsbereich Holtensen steht das Grundwasser bereits in geringer Tiefe an. Bei Starkregenereignissen kam es in der Vergangenheit deshalb immer wieder zu partiellen Überschwemmungen, weil die vorhandenen Vorfluter die Wassermassen nicht fassen konnten. Um die Entwässerungssituation zu verbessern, ist die grundlegende Sanierung des Entwässerungssytems erforderlich. Diese Maßnahmen hängen insofern mit der Entwicklung des neuen Baugebiets zusammen, als dies bei der Entwässerungsplanung zu berücksichtigen ist. Es war zunächst nicht klar, ob die Entwicklung des neuen Baugebiets zurückstehen muss, bis diese Fragen geklärt sind bzw. ein entsprechender Sanierungsfortschritt erreicht wurde. Inzwischen ist klar, dass im neuen Baugebiet ein Regenrückhaltebecken vorgesehen werden muss, um keine Verschärfung der Wassereinleitung in den Vorfluter bei Starkregnereignissen zu bekommen. Auch die Grundstücksverhandlungen sind abgeschlossen. Die Stadt ist nunmehr im Eigentum der beplanten Flächen und betreibt selbst die Erschließung und Vermarktung des Gebiets.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans hält an dem schon beim Aufstellungsbeschluss gezeigten städtebaulichen Entwurf fest. Dieser sieht die Bebauung mit Einfamilienhäusern auf relativ klein geschnittenen Grundstücken (etwa 450 m²) vor. Die Festsetzungen sind aber so gewählt, dass auch die Errichtung von Doppelhäusern auf größeren Grundstücken ermöglicht wird – der Bebauungsplan ist in Bezug auf die Größe der einzelnen Grundstücke nicht verbindlich. So können die Grundstücke, auch was die Größe betrifft, der Nachfrage entsprechend vom Fachdienst Immobilien vermarktet werden. Die Festsetzungen sind im Übrigen bewusst sparsam gehalten, um den Bauwilligen ein großes Gestaltungsspektrum zu ermöglichen, auch um die energieoptimierte Hauskonstruktion und die Nutzung regenerativer Energien nicht zu behindern. Der Entwurf sieht ca. 30 Bauplätze vor. Die Beplanung eines dritten Teilabschnitts auf den westlich davon liegenden Flächen bleibt der kommenden Entwicklung vorbehalten.
Nach der öffentlichen Auslegung, für die hier vorliegend ein Beschlussvorschlag gemacht wird, folgt der Satzungsbeschluss. Es wird angestrebt, diesen noch vor der Sommerpause zu fassen und die Rechtskraft des Planes zu erwirken, sodass daran anschließend die Erschließungsarbeiten beginnen können. Finanzielle Auswirkungen: Die Grunderwerbs-, Erschließungs- und Planungskosten werden durch den Verkauf der Grundstücke refinanziert. Anlagen: ? Städtebaulicher- und Entwurf des Bebauungsplans (Zeichnungen) ? Textliche Festsetzungen und ÖBV ? Entwurf der Begründung
? Schallgutachten (Schallgutachten hinterlegt im Allris Informationssystem) ? Hamstergutachten (Hamstergutachten hinterlegt im Allris Informationssystem)
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