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Betreff: Teilflächennutzungsplan Windenergie
- Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
  Bezüglich:
FB61/957/12
Federführend:61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung Beteiligt:67-Fachbereich Stadtgrün und Umwelt
Beratungsfolge:
Ortsrat Elliehausen/Esebeck Anhörung
Ortsrat Herberhausen Anhörung
Ortsrat Weende/Deppoldshausen Anhörung
Ortsrat Holtensen Anhörung
Ortsrat Nikolausberg Anhörung
22.11.2012 
10.öffentliche Sitzung des Ortsrates Nikolausberg ungeändert beschlossen   
Ortsrat Roringen Anhörung
25.10.2012 
7. öffentliche Sitzung des Ortsrates Roringen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat Grone Anhörung
29.10.2012 
11. - außerordentliche(n) - öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsrates Grone ungeändert beschlossen   
Ortsrat Geismar Anhörung
01.11.2012 
8. -außerordentliche(n)- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsrates Geismar zur Kenntnis genommen   
Ortsrat Groß Ellershausen/Hetjershausen/Knutbühren Vorberatung
08.11.2012 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsrates Groß Ellershausen/Hetjershausen/Knutbühren abgelehnt   
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität Vorberatung
27.11.2012 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt - und Klimaschutz vertagt (zurückgestellt)   
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Vorberatung
06.12.2012 
20. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke vertagt (zurückgestellt)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

1.         Für das Stadtgebiet Göttingen wird die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - Ausschlusswirkung für das übrige Stadtgebiet durch die partielle Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung – aufgestellt.

 

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, für dieses Verfahren die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden, Verbände und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

3.         Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Göttingen und seiner Ortsteile entsprechend des beiliegenden Übersichtsplans.

 

Begründung:

 

Im Rahmen des Klimaschutzkonzepts der Stadt Göttingen aus 2010 wird die Errichtung von Windenergieanlagen als eine Maßnahmenoption gesehen, um nennenswerte Anteile des angestrebten CO2 Einsparziels von insgesamt 40 % zu erreichen. So hat auch die Stadt ein Interesse daran, dass die Windenergie in Göttingen stärker als bisher genutzt werden kann.

 

Nachdem verschiedene Interessenten, sowohl auswärtige Energiekonzerne als auch Gruppen aus  Göttingen, sich sehr konkret für Standorte für WEA im Gebiet von Stadt und Landkreis Göttingen interessieren, wird nunmehr Handlungsbedarf für eine die Entwicklung steuernde Planung gesehen.

 

Nach der derzeitigen Rechtslage sind Windenergieanlagen in Göttingen als privilegierte Anlagen im Außenbereich entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gesamten Stadtgebiet – nach Prüfung des Einzelfalls – zulässig. Entgegen steht die Landschaftsschutzgebietsverordnung, von der ggfls. eine Befreiung, Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet o. ä. erfolgen muss. Versuche in der Vergangenheit, eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Darstellung von Vorranggebietsflächen für die Windenergienutzung unter gleichzeitigem Ausschluss dieser Anlagen im  übrigen Stadtgebiet herbeizuführen, scheiterten. In 2004 wurde die Weiterführung des Verfahrens eingestellt, was den oben beschriebenen, derzeitigen Beurteilungsstand für die allgemeine Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Stadtgebiet zur Folge hat.

 

Die Entwicklung der Ansiedlung von Windenergieanlagen soll so gesteuert werden, dass sowohl die Belange des Klimaschutzes wie auch die Belange des Landschaftsschutzes miteinander in Einklang gebracht werden können. Das Thema Windenergie soll jedoch nicht mehr im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans geregelt werden, da diese Verfahren in der Bearbeitung noch nicht soweit fortgeschritten sind, als das sie eine erforderliche die Steuerung von Windenergiestandorten übernehmen könnten.

 

Es wird daher vorgeschlagen, von der Möglichkeit des Baugesetzbuches Gebrauch zu machen, einen sogenannten „sachlichen Teilflächennutzungsplan“ für die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung aufzustellen. Diese positive Ausweisung von Gebieten, in denen die Errichtung von WEA ermöglicht wird, ist verknüpft mit der Freihaltung des übrigen Stadtgebietes von solchen Anlagen entsprechend § 35, Abs. 3 Satz 3 BauGB.

 

Parallel zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans erfolgt die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem Ziel, auch hier die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen. Es wird angestrebt, dass Verfahren im Zeitraum eines Jahres abzuschließen und somit deutlich früher, als mit dem neuen („Gesamt-“) Flächennutzungsplan zu rechnen ist.

 

Inhaltliche Darstellung der Vorrangflächen

 

Für die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie ist nach gängiger Rechtsprechung (s. BVerwG 4 C 7.09) ein Vorgehen auf der Grundlage eines „schlüssigen Plankonzepts“ für den Planungsraum erforderlich. Das Plankonzept dient auch dazu, Aussagen über den Grundsatz, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft werden muss, zu treffen.

 

Zur Ermittlung geeigneter Flächen wurde die Firma Cube, Kassel mit der Untersuchung der Windhöffigkeit und Darstellung als Windpotenzialkarte mit einem Untersuchungs-raster von 100 m und Bezugshöhen von 80m und 140m (Narbenhöhe) beauftragt. Die Beauftragung erfolgte in Abstimmung mit dem Landkreis, um grenzüberschreitend kompatible Aussagen zu erhalten.

 

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass bei den anzutreffenden Windverhältnissen die Windgeschwindigkeit sowohl in 80 wie in 140 m über Grund nahezu im gesamten Stadtgebiet bei > 5,8-6,2 m/s. liegt. Signifikante Unterschiede zeigen sich allerding in den exponierten Anströmbereichen der Höhenzüge. Dort können teilweise bei 6,6 -7 m/s Erträge von 5.500 -6.000 MW/ha erreicht werden. In den windabgewandten Hangseiten und Tallagen liegt der Ertrag zwischen 4.000 und 5.500 MW/ha (Bezug: Typ E 82/2,3 MW / 140m ü.G.).

 

Im Planungsprozess wurde bei der Erarbeitung der Grundlagen darauf abgestellt, einerseits sogenannte Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen und nach Abzug dieser Tabuzonen sogenannte Eignungsflächen darzustellen, die für die Darstellung als Vorrangfläche für die Windenergie in Betracht kommen.

 

Zur weiteren Ermittlung von Vorrang- oder Eignungsgebieten wurde eine kartographische Auswertung eines abgestimmten Kriterienkatalogs durchgeführt. In einem ersten Arbeitsschritt wurden die Tabuzonen ermittelt, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Dabei wird unterschieden zwischen

 

?         „harten Tabuzonen“: Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, und

 

?         „weichen Tabuzonen“: Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen.

 

In den danach verbleibenden Potenzialflächen werden in einem zweiten Arbeitsschritt die Standorte für die Windenergie nach den allgemeinen Regeln der Bauleitplanung, insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots ausgewählt, wobei dem Grundsatz, dass der Windenergie „in substanzieller Weise Raum verschafft“ werden muss, Rechnung getragen wurde.

 

Eine erste Orientierungshilfe bot das Arbeitspapier des NLT und die Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Landkreis Göttingen. Die Untersuchung bezog sich auf das gesamte Stadtgebiet.

 

Aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit stehen die nachfolgenden Flächennutz-ungen einer Windenergienutzung entgegen:

?         Siedungs-, Verkehrsflächen- und Leitungstrassen;

?         Naturschutz-/ Natura 2000-Gebiete, gesetzl. gesch. Biotope, Naturdenkmale;

?         Wasserflächen, Bodendenkmalen, Archivböden, Rohstoffgewinnungsgebiete;

?         Artenschutz bei bes. geschützten Brutvogellebensräumen (z.B. Rotmilan).

 

Darüber hinaus wurden folgende Abstände der Untersuchung zu Grunde gelegt:

?         Abstand zu vorhandenen und geplanten Wohnbauflächen 1.000 m,

?         Abstand zu Wohnnutzungen im Außenbereich 500 m,

?         Abstand zur Gewerbegebieten, Kleingärten, Friedhöfe 500 m,

?         Abstand zu Waldflächen 100 m,

?         Abstand zu Hauptverkehrswegen (Straße, Bahn) 100 m,

?         Abstand zu Leitungstrassen, Richtfunkstrecken 100 m.

 

Keine Abstände wurden zugrunde gelegt bei:

?         Naturschutz- und FFH-Gebieten

?         Landschaftsschutzgebiet

?         Wasserschutzgebiete III

 

Im Rahmen der Bauleitplanung werden auf der Grundlage eines Scopings die Kriterienliste und die Umweltbelange eingehend geprüft und in die Abwägung eingestellt.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für Gutachten zur Windpotentialermittlung, die Erhebung umweltrelevanter Daten wie z.B. die Erfassung geschützter Tierarten usw. entstehen Kosten bzw. sind bereits entstanden. Diese Kosten fallen allerdings nicht gesondert für das hier vorliegende Verfahren an, sondern werden abgedeckt durch die im Haushalt eingestellten Beträge für die Neuaufstellung des Flächennutzungs-, Landschafts- und Klimaplans. Für die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie entstehen keine Kosten, die haushaltstechnisch zu berücksichtigen wären.

 

Anlagen:

 

-          Plan mit dem Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ (gesamtes Stadtgebiet Göttingen einschl. seiner Ortsteile)

 

-          Plan mit dem Entwurf der ermittelten potentiellen Eignungsgebiete (Der Plan wird bis zur Auslegung noch überarbeitet und den dann geltenden Vorgaben angepasst. Diese Anlage entspricht dem Beratungsstand vom 04.10.2012).

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich Geltungsbereich (3936 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Potentielle Windenergiestandorte, Stand 4.10.12 (5078 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich AnhoerungderOrtsraete (78 KB)      
Stammbaum:
FB61/957/12   Teilflächennutzungsplan Windenergie - Aufstellungsbeschluss   61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung   Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
FB61/957/12-1   Teilflächennutzungsplan Windenergie - Aufstellungsbeschluss   61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung   Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
FB61/957/12-2   Teilflächennutzungsplan Windenergie - Aufstellungsbeschluss   61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung   Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
 
 

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