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Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Göttingen Nr. 241 „Ehem. Lokschuppen Maschmühlenweg“ eingegangenen Anregungen werden entsprechend den Vorschlägen in der Anlage zu dieser Vorlage beschieden. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Göttingen Nr. 241 „Ehem. Lokschuppen Maschmühlenweg“ wird gem. § 10 i. V. m. § 12 BauGB als Satzung mit seiner Begründung beschlossen. 3. Geltungsbereich: Begründung:
Auf der seit langem nicht mehr genutzten und seit einigen Jahren freigeräumten Fläche des ehemaligen Lokschuppens mit der dafür typischen Drehscheibe und dem kreisförmigen Grundriss, will ein Investor eine städtebauliche Entwicklung mit dem Bau eines Wohn- und Bürohauses einleiten. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, da in der Vergangenheit häufig Anfragen auf nicht gewünschte Nutzungen wie Einzelhandel oder Spielhallen gestellt wurden.
Die Fläche ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan noch als Fläche für Bahnanlagen dargestellt, ein Bebauungsplan existiert nicht. Eine Baugenehmigung auf der Basis des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB ist wegen der besonderen Lage des Grundstücks nicht möglich. Neben den Beeinträchtigungen durch Schienen- und Straßenverkehrslärm weist die Fläche auch positive Merkmale auf, wie die Nähe zur Innenstadt und zum Geisteswissenschaftlichen Zentrum der Universität, zum Bahnhof Göttingen wie auch die Lage westlich des denkmalgeschützten Ensembles des Bartholomäusfriedhofs.
Erstmalig wurde der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke am 05.05.2011 und des Verwaltungsausschusses am 16.05.2011 beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 24.05.2011 im Amtsblatt der Stadt Göttingen.
Nach einer ersten, frühzeitigen Behördenbeteiligung, wurde entschieden, das Verfahren als Aufstellung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB durchzuführen (Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke am 19.02.2012, Verwaltungsausschuss am 23.01.2012, Veröffentlichung im Amtsblatt vom 01.02.2012). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gibt der Stadt ein noch stärkeres Instrument in die Hand, die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird ergänzt durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einen Durchführungsvertrag. So wird festgelegt, dass das Planungsrecht nur für dieses bestimmte Vorhaben gilt und dieses innerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden muss.
Das Vorhaben wurde mehrfach im Städtebaubeirat diskutiert und in der Folge weiterentwickelt und optimiert. So wurde u. a. eine Verringerung und Abstufung der Geschossigkeit erreicht und ein größerer Grünanteil vor der straßenseitigen Fassade. Die Fassadengestaltung und Materialwahl wurden detaillierter berücksichtigt, ebenso wie die Art der Nutzung. Im letzteren Fall wurde festgelegt, dass ein Mindestanteil an gewerblicher Nutzung nicht unterschritten werden darf, um den Gebietstyp „Mischgebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung einzuhalten.
Das Verfahren wurde als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen einer Berichtigung angepasst. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 09.02.2012 bis 09.03.2012. Wesentliche Planänderungen sind durch die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen nicht erfolgt. Eine Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen und die Vorschläge der Verwaltung für eine sachgerechte Abwägung sind in der Anlage beigefügt. Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt erlangt der Plan Rechtskraft. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlagen: Übersicht der Beteiligten, Abwägungsvorschlag, Kopien der Original-Stellungnahmen Planausschnitt, textliche Festsetzungen, Begründung
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