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Beschlussvorschlag:
Bei den Aufwendungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Eingliederungshilfe wird einem außerplanmäßigen Aufwand gemäß § 89 Absatz 1 NGO in Höhe von insgesamt
1.000.000 €
und bei Aufwendungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und den Leistungen nach AsylbLG einem überplanmäßigen Aufwand in Höhe von
600.000 € zugestimmt.
Der außer-/ überplanmäßige Aufwand ist in voller Höhe gedeckt durch Einsparungen bei Zinsen für Liquiditätskredite. Begründung:
Im Haushaltsjahr 2011 werden für sachlich und zeitlich unabweisbare Mehraufwendungen außer- und überplanmäßige Ermächtigungen in nachfolgenden Höhen benötigt.
Sonderbudget Sozialhilfe Pflicht
Die aufgeführten außer-/überplanmäßigen Auswendungen werden wie folgt begründet:
Hilfe zur Lebensunterhalt: Im Laufe der letzten Jahre ist die Fallzahl im SGB XII stetig angestiegen, so dass es im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt zu höheren Auszahlungen gekommen ist. Der Ansatz war bisher zu gering bemessen.
Hilfe zur Pflege: Kontinuierlich steigende Kranken- und Pflegekosten führen zu erhöhten Auszahlungen bei der Hilfe zur Pflege.
Hilfe in besonderen Lebenslagen: Die nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Bestattungskosten sind in den vergangenen drei Jahren um insgesamt 40 Prozent gestiegen. Die Stadt Göttingen ist gem. § 74 SGB XII als Einrichtungsstandort auch zuständig für Bestattungen von Personen, die im Stadtgebiet versterben, jedoch nicht ihren Wohnsitz in Göttingen hatten. Eine Möglichkeit der Kostenerstattung existiert in diesem Fall nicht.
Die Ansätze wurden bisher nicht beplant.
Leistungen nach dem AsylbLG: In die Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind zahlreiche Personen nach Auslauf der Altfallregelung (§ 104 a Aufenthaltsgesetz) zurückgekehrt, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bekommen haben. Dies führt zu nicht vorhersehbaren steigenden Kosten.
Eingliederungshilfe: Schon seit längerem wird die ambulante Betreuung von behinderten Menschen von der Fachwelt als effektive Möglichkeit angesehen, selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber betont im SGB XII den Vorrang der ambulanten Hilfen im Gegensatz zur stationären Betreuung.
Aufgrund eines ausgeweiteten Betreuungsangebotes für ambulante Eingliederungsleistungen im Bereich der Stadt Göttingen und einer ansteigenden Fallzahl ist diese Auszahlungsposition stärker angestiegen als für das Jahr 2011 geplant war.
Durch die zusätzliche Neueinführung der Tagesstruktur / Tagesförderstätten für ältere Menschen mit geistiger Behinderung im Jahr 2010 sind weitere Kosten auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe in erheblicher Höhe entstanden. Dieser Bedarf konnte im Jahr 2010 im Pflichtbudget des FB Soziales noch aufgefangen werden. 2011 ist dies nicht mehr möglich.
Weiterhin wurde eine neue Anspruchsnorm (§ 54 Abs. 3 SGB XII) aufgenommen. Inzwischen werden im Bereich der Stadt Göttingen für 3 Kinder in Pflegefamilien Eingliederungshilfeleistungen gezahlt.
Die Ansätze wurden bisher nicht beplant.
Finanzielle Auswirkungen:
Die außer-/ überplanmäßigen Aufwendungen sind in voller Höhe gedeckt durch Einsparungen bei Zinsen für Liquiditätskredite.
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