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Betreff: Zustimmung zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 89 Absatz 1 NGO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:20-Fachbereich Finanzen Beteiligt:50-Fachbereich Soziales
Beratungsfolge:
A.f. Finanzen, Wirtschaft,allg. Verwaltungsangelegenheiten u. Feuerwehr Vorberatung
20.09.2011 
43. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr ungeändert beschlossen   
Rat Entscheidung
11.11.2011 
1. -konstituierenden- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Bei den Aufwendungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Eingliederungshilfe wird einem außerplanmäßigen Aufwand gemäß § 89 Absatz 1 NGO in Höhe von insgesamt

 

1.000.000 €

 

und bei Aufwendungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und den Leistungen nach AsylbLG einem überplanmäßigen Aufwand in Höhe von

 

600.000 €

zugestimmt.

 

Der außer-/ überplanmäßige Aufwand ist in voller Höhe gedeckt durch Einsparungen bei Zinsen für Liquiditätskredite.

Begründung:

Begründung:

 

Im Haushaltsjahr 2011 werden für sachlich und zeitlich unabweisbare Mehraufwendungen außer- und überplanmäßige Ermächtigungen in nachfolgenden Höhen benötigt.

 

Sonderbudget Sozialhilfe Pflicht

 

Buchungsstelle

Bezeichnung

HA 2011

HA 2011 neu

Veränderung

4331110 9309600 3111100

Hilfe zum Lebensunterhalt

2.000.000

2.200.000

+ 200.000

4331110 9309600 3112410

4331110 9309600 3112440

Hilfe zur Pflege

100.000

100.000

200.000

200.000

+ 100.000

+ 100.000

4332110 9309600 3115100

4331110 9309600 3115500

Hilfe in besonderen Lebenslagen

0

0

100.000

100.000

+ 100.000

+ 100.000

4339200 9309600 3131100

4339200 9309600 3135200

Leistungen nach AsylbLG

880.200

80.000

980.200

180.000

+ 100.000

+ 100.000

4332110 9309600 3113630

4332110 9309600 3113410

Eingliederungshilfe

0

0

600.000

200.000

+ 600.000

+ 200.000

Gesamtveränderung Auszahlungebedarf

+ 1.600.000

Gesamtveränderung Budget

+ 1.600.000

 

Die aufgeführten außer-/überplanmäßigen Auswendungen werden wie folgt begründet:

 

Hilfe zur Lebensunterhalt: Im Laufe der letzten Jahre ist die Fallzahl im SGB XII stetig angestiegen, so dass es im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt zu höheren Auszahlungen gekommen ist. Der Ansatz war bisher zu gering bemessen.

 

Hilfe zur Pflege: Kontinuierlich steigende Kranken- und Pflegekosten führen zu erhöhten Auszahlungen bei der Hilfe zur Pflege.

 

Hilfe in besonderen Lebenslagen: Die nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Bestattungskosten sind in den vergangenen drei Jahren um insgesamt 40 Prozent gestiegen. Die Stadt Göttingen ist gem. § 74 SGB XII als Einrichtungsstandort auch zuständig für Bestattungen von Personen, die im Stadtgebiet versterben, jedoch nicht ihren Wohnsitz in Göttingen hatten. Eine Möglichkeit der Kostenerstattung existiert in diesem Fall nicht.

 

Die Ansätze wurden bisher nicht beplant.

 

Leistungen nach dem AsylbLG: In die Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind zahlreiche Personen nach Auslauf der Altfallregelung (§ 104 a Aufenthaltsgesetz) zurückgekehrt, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bekommen haben. Dies führt zu nicht vorhersehbaren steigenden Kosten.

 

Eingliederungshilfe: Schon seit längerem wird die ambulante Betreuung von behinderten Menschen von der Fachwelt als effektive Möglichkeit angesehen, selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber betont im SGB XII den Vorrang der ambulanten Hilfen im Gegensatz zur stationären Betreuung.

 

Aufgrund eines ausgeweiteten Betreuungsangebotes für ambulante Eingliederungsleistungen im Bereich der Stadt Göttingen und einer ansteigenden Fallzahl ist diese Auszahlungsposition stärker angestiegen als für das Jahr 2011 geplant war.

 

Durch die zusätzliche Neueinführung der Tagesstruktur / Tagesförderstätten für ältere Menschen mit geistiger Behinderung im Jahr 2010 sind weitere Kosten auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe in erheblicher Höhe entstanden. Dieser Bedarf konnte im Jahr 2010 im Pflichtbudget des FB Soziales noch aufgefangen werden. 2011 ist dies nicht mehr möglich.

 

Weiterhin wurde eine neue Anspruchsnorm (§ 54 Abs. 3 SGB XII) aufgenommen. Inzwischen werden im Bereich der Stadt Göttingen für 3 Kinder in Pflegefamilien Eingliederungshilfeleistungen gezahlt.

 

Die Ansätze wurden bisher nicht beplant.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die außer-/ überplanmäßigen Aufwendungen sind in voller Höhe gedeckt durch Einsparungen bei Zinsen für Liquiditätskredite.

 

 
 

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