Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung vom 07.11.2008 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung:
In Ausführung des Ratsbeschlusses über das Haushaltssicherungskonzept (HSK) vom 25.02.2011 (Fortschreibung des am 09.06.2010 beschlossenen HSK) werden die Steuersätze erstmals seit Umstellung des Steuermaßstabes ab dem 01.01.2012 erhöht.
Steuersätze neu Steuersätze alt
15 % des Einspielergebnisses 12 % des Einspielergebnisses
In vergleichbaren Städten wie Braunschweig, Emden, Hannover, Nordhorn, Osnabrück, Oldenburg und Wolfsburg betragen die Vergnügungsteuersätze zwischen 12 v.H. bis 15 v.H. des Einspielergebnisses.
Steuersätze von 15 % wurden vom OVG Lüneburg (Beschluss vom 08.11.2010) als Obergrenze des rechtlich Zulässigen eingestuft. Auch das Sächsische OVG hielt einen Steuersatz von 15 % für zulässig und hat mit Beschluss vom 25.08.2009 sogar 18 % nicht beanstandet.
Klagen gegen den Steuersatz von 15 % (seit 01.07.2009) in Emden wurden von den Automatenaufstellern nicht weiterverfolgt. Dort wurden trotz Kenntnis des Steuersatzes von 15 % zwischenzeitlich sogar zwei neue Spielhallen eröffnet.
In Göttingen sind zurzeit 356 Geldspielgeräte und 63 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen sowie 37 Geldspielgeräte und 38 Unterhaltungsgeräte an sonstigen Orten (Gaststätten usw.) aufgestellt.
Das monatliche Steueraufkommen beträgt ca. 103.000,00 €. Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen von ca. 200.000,00 €/jährlich Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||