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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Göttingen möge beschließen:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Göttingen-Grone Nr. 19, 4. Änderung „Salinenweg“, wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre erlassen.
Geltungsbereich: Der Geltungsbereich wird im Norden einschließlich der Straße „In der Krümme“, im Osten einschließlich der Straße „Salinenweg“, im Westen durch die angrenzende Bebauung an der Bachstraße und im Süden durch die Kasseler Landstraße begrenzt.
Maßgeblich für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:1000.
Allgemeine Ziele: § Sicherung der Ziele des Bebauungsplans § Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung § Festsetzung eines Sondergebiets, eines Gewerbegebiets gem. § 6 BauNVO
Begründung:
Für den Geltungsbereich der Veränderungssperre soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Göttingen-Grone Nr. 19, 4. Änderung, „Salinenweg“ am 4.4.2011 durch den VA gefasst werden.
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 19 „Salinenweg“ betrifft im Wesentlichen das ehemalige Betriebsgelände der E.ON Mitte AG (EAM), die hier zuletzt bis ca. 2004 die Verwaltung hatte. Seitdem wurde das Gelände nur teilweise temporär genutzt und stand überwiegend leer. Ebenso wird von der Bebauungsplanänderung die Fläche des ehem. HERKULES-Einkaufszentrums erfasst, welches seit Ende 2009 leer steht. Darüber hinaus sind weitere einzelne Grundstücke unmittelbar an der Kasseler Landstraße sowie die Erschließungsstraßen betroffen.
Auf Grund des zurzeit bestehenden Planungsrechts (Gewerbegebiet mit nur teilweisen Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben bzw. Sondergebiet Verbrauchermarkt ohne Einschränkung) und der Flächengröße wird u. U. mit einem Investitionsdruck für Nachnutzungen auf Teilflächen gerechnet, die nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung tragen bzw. nicht den Zielstellungen des Aufstellungsbeschlusses entsprechen. Die Steuerung von Nachnutzungen ist in diesen Planbereichen somit nicht hinreichend gesichert. Insbesondere eine beabsichtigte Realisierung von Einzelhandelsvorhaben aber auch andere Einzelentscheidungen zu Bauvorhaben bzw. die Durchführung von Vorhaben können negative Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und die infrastrukturelle Ausstattung der Stadt haben und somit die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele unterlaufen.
Der Aufstellungsbeschluss benennt für den Planbereich konkrete Ziele, die mit der Bauleitplanung gesteuert werden sollen. Für die geplante Steuerung von Nutzungen gibt es hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Damit genügt die Steuerung von Nutzungen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Aufstellung des Bauleitplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
Damit liegt ein sicherungsbedürftiger Aufstellungsbeschluss zugrunde, so dass die Sicherungsinstrumente gem. § 14 und 15 BauGB anwendbar sind.
Um mit Hilfe der Sicherungsinstrumente die Ziele und Zwecke der Planung sichern zu können, ist eine Veränderungssperre notwendig. Das Erfordernis der Planung sowie deren zeitliche Sicherung rechtfertigen eine Veränderungssperre für 2 Jahre gemäß § 14 BauGB.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Satzung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 19, 4. Änderung, „Salinenweg“
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