Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Verwaltung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Einer weiteren Beratung und Beschlussfassung im Rat bedarf es nicht. Begründung:
Die Verwaltung hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.12.2010 zum Anlass genommen, die Haftungsfrage für Mitglieder des Rates und für sachkundige externe Dritte, die Aufsichtsratsmandate in städtischen Gesellschaften, in Beteiligungsgesellschaften und nicht städtischen Gesellschaften im Auftrag des Rates wahrnehmen, mit dem „Kommunalen Schadensausgleich“ (KSA) zu klären. Das KSA hat danach zu der Frage ausgeführt: § 111 Abs. 1 S. 1 NGO betrifft die vom Rat gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Eigengesellschaften und Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Damit gemeint sind die vom Rat gewählten Vertreter in Gesellschafterversammlungen von GmbHs, Hauptversammlungen von AGs und in Mitgliederversammlungen von Vereinen. Für Eigenbetriebe gilt die Vorschrift nicht. § 111 Abs. 6 NGO legt fest, dass diese Vertreter einen Freistellungsanspruch von Schadensersatzansprüchen gegen die Gemeinde haben, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Haben sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, weil ihr Verhalten von der Gemeinde angewiesen worden ist, sind sie auch insoweit befreit. Zum Kreis der von dieser Regelung erfassten Personen gehören nicht nur Mitglieder des Rates, sondern auch Gemeindebedienstete und sonstige Dritte, soweit eine Wahl durch den Rat stattgefunden hat. Für Mitglieder von Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen gilt etwas anderes: Gem. § 111 Abs. 8 NGO gilt § 111 Abs. 6 NGO (also die Haftungsfreistellung) entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied von Aufsichtsräten und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen sowie kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist. Damit sind von der Freistellungsregelung nur Ratsmitglieder betroffen. Nicht begünstigt sind Bürgermeister und Gemeindebedienstete. Für Bürgermeister und Beamte gilt allerdings dann § 76 NBG. Diese haben einen Freistellungsanspruch gegen die Gemeinde, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens ausüben und dort einen Haftpflichtfall auslösen. Auf Beschäftigte findet die Regelung keine entsprechende Anwendung. Diese haben allerdings einen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entspringenden vergleichbaren Freistellungsanspruch (Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, K 5, R. 113 ff). Der Bereich der groben Fahrlässigkeit ist auch hier durch den KSA versichert. Folgende Tätigkeiten sind von einer Freistellung erfasst: vom Rat gewählte Ratsmitglieder oder Gemeindebedienstete als Geschäftsführer der GmbH, Vorstand der AG, Vereinsvorstand, Vorstand und Verwaltungsrat in kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten (Wefelmeier in: KVR Nds., NGO, § 111 R. 81). Alle sonstigen in diese Organe gewählten Personen fallen nicht unter das Haftungsprivileg (Wefelmeier, a.a.O.). Bei ihnen wird davon ausgegangen, dass es sich um externe professionelle Aufsichtsratsmitglieder handelt, die im Zweifel für ihre Tätigkeit ohnehin berufshaftpflichtversichert sind. Soweit dies nicht Fall sein sollte, müssten sie separat versichert werden. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Mitglieder des Rates, die vom Rat in die entsprechenden Gremien gewählt werden, über den KSA abgesichert sind. Sachkundige externe Personen sind dies nicht. Diese müssen ggfls. selbständig versichert werden (evtl. über die D&O-Versicherung des jeweiligen Unternehmens).
Finanzielle Auswirkungen:
keine Anlagen:
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
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