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Beschlussvorschlag:
Der Annahme und Vermittlung der Zuwendungen (siehe Anlage) wird gemäß § 83 Abs. 4 Nds. Gemeindeordnung (NGO) i.V.m. § 25 a Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) zugestimmt.
Begründung:
Gem. § 83 Abs. 4 NGO darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Der Rat hat über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ab einem Wert von über 2.000 € zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Entlastungen des Haushalts durch die Zuwendungen.
Anlagen:
Übersicht
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