Beschlussvorschlag:
Das Ergebnis des Prüfauftrags wird zu Kenntnis genommen.
Prüfergebnis:
Begründung:
Seit 1999 ist der Schadstoffausstoß neuer Baumaschinen aufgrund von EU-Vorschriften zu begrenzen. Bis 2015 ist aufgrund der Erneuerung der Maschinen im Vergleich zu 2007 eine Abnahme der Dieselpartikelemissionen um 40 % zu erwarten.[1] Eine AU-Pflicht für einmal angeschaffte Maschinen besteht jedoch nicht. Bei dem Prüfauftrag kommt deshalb vor allem der Frage einer eventuellen Nachrüstung von Altgeräten Bedeutung zu. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand soll dies aber nicht gesetzlich vorgeschrieben werden.
Eine generelle Verpflichtung zum Einbau von Rußpartikelfiltern würde gegen den vergaberechtlichen Grundsatz der Typen-, Verfahrens- und Markenneutralität (§ 7 Abs. 8 VOB/A) verstoßen. Zulässig dürfte lediglich eine Vorgabe des Auftraggebers im begründeten Einzelfall sein, dass beim Betrieb bestimmter – nicht aller - Baumaschinen Schadstoffgrenzwerte gelten sollen.
Nach deutschem Recht (§ 97 Abs. 4, Satz 2 GWB) wäre dazu erforderlich, dass die Vorgabe des strengen Schadstoffgrenzwertes in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand – also einer Baumaßnahme – steht. Dieser Zusammenhang, der z.B. beim Einkauf von Bussen unmittelbar gegeben ist, wird bei Baumaßnahmen nur im Einzelfall herzustellen sein.
Darüber hinaus dürfte der Aufwand der Nachrüstung mit schadstoffbegrenzender Technik wirtschaftlich nicht außer Verhältnis zum (Rest)-Wert der Maschine stehen. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Das wäre aber der Fall, wenn er eine wirtschaftlich nahezu wertlose Baumaschine einzig für einen Auftrag der Stadt nachrüsten müsste. Die Kampagne „Rußfrei fürs Klima“ geht von Nachrüstkosten mit Filtertechnik von ca. 4.500 € pro Gerät aus.[2] Diesen Wert erreichen viele ältere Baumaschinen nicht, die legal betrieben werden dürfen. Daher wäre ggf. nur in wenigen Einzelfällen die auftragsbezogene Festlegung eines Grenzwertes zu erwarten. Die Umsetzung einer entsprechenden Regelung wäre hingegen mit erheblicher Mehrarbeit verbunden: Der konkrete Grenzwert müsste im Einzelfall begründet, die Begründung im Vergabevermerk dokumentiert und seine Einhaltung bei der Bauausführung überwacht werden. Das hierzu erforderliche Personal steht z. Zt. nicht zur Verfügung.
Anzumerken bleibt noch, dass der nach deutschem Recht geforderte sachliche Zusammenhang einer Umweltanforderung mit dem auszuführenden Auftrag in der eu-rechtlichen Grundlage (Art. 26, Richtlinie 18/2004) nicht verlangt wird. Der Bundesgesetzgeber bestimmt darüber hinaus, dass weitergehende Anforderungen nur gestellt werden dürfen, wenn Bundes- oder Landesrecht dies vorsieht. Dies ist bisher nicht erfolgt.
Situation bei der Stadt Göttingen
Bei der Stadt Göttingen werden Baumaschinen und –fahrzeuge im Wesentlichen vom Fachdienst Baubetrieb im Fachbereich Tiefbau und Bauverwaltung vorgehalten und genutzt. Es sind Geräte ab Baujahr 1990 im Einsatz. Ein Gutteil der Geräte ist älter als 10 Jahre. Der Maschinen- und Fahrzeugpark wird regelmäßig durch Ersatzbeschaffungen erneuert (Umfang ca. 250.000 €/Jahr). Dabei wird auf den jeweils neusten Stand der Technik und bei Kraftfahrzeugen besonders auf die Einhaltung der zum Anschaffungszeitpunkt strengsten Umweltnorm geachtet. Die in den letzten Jahren angeschafften Baumaschinen sind also mit Filtertechnik ausgestattet, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Anschaffung entspricht. Ältere Geräte besitzen keine Filter. Festzuhalten bleibt, dass auch die Stadt Göttingen keine Nachrüstung ihrer alten Baumaschinen und Fahrzeuge mit Rußpartikelfiltern bzw. mit hoch wirksamen Filtern nach dem neusten Stand der Technik vorgenommen hat.
[1] Quelle: Hintergrundpapier: (Ruß-)Emissionen bei Baumaschinen, www.blackcarbon.de [2] a.a.O. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
- Antrag der Bündnis90/Die Grünen-Ratsfraktion vom 23.10.2009 - Auszug aus der Niederschrift über die 24. Sitzung des Rates am 6.11.2009
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