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Betreff: "Aufsichtspflicht bei städtischen Gesellschaften ernst nehmen"
(Antrag der FDP-Fraktion, Änderungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:Dezernat A - Finanzen, Ordnung und Feuerwehr Beteiligt:20-Fachbereich Finanzen
Beratungsfolge:
A.f. Finanzen, Wirtschaft,allg. Verwaltungsangelegenheiten u. Feuerwehr Vorberatung
10.02.2011 
38. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr vertagt (zurückgestellt)   
22.03.2011 
39. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr nimmt zustimmend zur Kenntnis:             

1.       Die Verwaltung organisiert regelmäßig Schulungen für Mitglieder des Rates und der Verwaltung, die im Auftrag der Stadt Aufsichtsgremien der Eigenbetriebe, der Kommunalen Anstalt sowie der Eigen- und der Beteiligungs­gesellschaften angehören. In diesen Schulungsveran­staltungen werden  insbesondere Inhalte zu Rechten und Pflichten der Mitglieder dieser Gremien, Haftungs- und Statusfragen sowie grundsätzliche Kenntnisse zur Beurteilung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen vermittelt.

2.       Die Verwaltung führt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die vom Rat Berufenen/Entsandten, die im Auftrag der Stadt Aufsichtsgremien der Eigenbetriebe, der kommunalen Anstalt und der Eigen- bzw. der Beteiligungsgesellschaften (für Mehrheitsbeteiligungen) angehören, ein schriftliches Informationssystem zur Tagesordnung der jeweiligen Sitzungen ein.

3.       Die maximale Anzahl von Mandaten in Aufsichtsgremien der Eigenbetriebe, der Kommunalen Anstalt sowie der Eigen- und Beteiligungsgesellschaften wird ab dem Haushaltsjahr 2011 für Ratsmitglieder auf drei, für Mitglieder der Verwaltung auf fünf begrenzt (ausgenommen ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin -  gesetzliches Erfordernis nach § 111 Abs. 2 S. 1 NGO)

 

 

 

Begründung:

Begründung:

 

Zu 1:

Ab 2011 wird die Verwaltung ein regelmäßiges Schulungsangebot für Ratsmitglieder und Verwaltungsangehörige, die für die Stadt Göttingen in Aufsichtsräten, Betriebsausschüssen oder Verwaltungsräten sind, organisieren. Das Schulungsan­gebot kann sich dabei naturgemäß nur auf die Vermittlung von Lehrinhalten zum allgemeinen Status der Mitglieder dieser Gremien, zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder und zu den Haftungsfragen beziehen. Darüber hinaus gehende Schulungsinhalte, wie etwa betriebswirtschaftliche Kenntnisse, können nur in begrenztem Umfang vermittelt werden. Eine umfassende betriebswirtschaftliche Qualifizierung kann angesichts des dafür erforderlichen Zeitaufwandes nicht angeboten werden. Denn eine solche für alle Beteiligten außerordentlich aufwändige Qualifizierung würde außerhalb des zeitlichen Rahmens der Schulungsveranstaltung liegen.

 

Zu 2:

Die Verwaltung folgt dem Vorschlag der antragstellenden Fraktionen und richtet ein allgemeines Informationsverfahren für die Ratsmitglieder ein, die für die Stadt in die genannten Gremien berufen sind. Dabei werden zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der genannten Gremien nach überschlägiger, summarischer Betrachtung durch die Beteiligungsverwaltung Empfehlungen abgegeben. Insbesondere ist dies bei der Analyse der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne geplant. Zu Fragen des operativen Geschäftes, für die die Geschäftsführung verantwortlich zeichnet, werden fundierte Empfehlungen durch die Verwaltung nicht abgegeben werden können, weil dafür begründende Informationen nicht vorliegen bzw. betriebsinterne Abläufen nicht ausreichend bekannt sind. Hier gilt das normierte Auskunftsrecht von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Geschäftsführung. Voraussetzung für die Abgabe von Informationen oder Empfehlungen durch die Verwaltung ist die rechtzeitige Zusendung der Beratungsunterlagen durch das jeweilige städtische Unternehmen.

Die Verwaltung kann durch das Angebot einer Mandatsbetreuung lediglich eine unterstützende Funktion für die Ratsmitglieder ausüben. Die Entscheidungs­verantwortung liegt bei den entsandten Mandatsträgern. Insofern hat sich das entsandte Mitglied entsprechend zu qualifizieren (auch im Rahmen von Eigeninitiative), wenn es die erforderlichen Kennt­nisse nicht oder noch nicht besitzt.

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die ordentliche und gewissenhafte Wahrnehmung des Amtes eines Aufsichtsratsmitgliedes gewisse Mindestkenntnisse voraussetzt, um persönlich und eigenverantwortlich des Amt ausüben zu können. Hierzu gehören insbesondere:

·         Kenntnisse der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben des Aufsichtsrates;

·         Kenntnisse der Rechte und Pflichten als Aufsichtsratsmitglied;

·         Kenntnisse, um die dem Aufsichtsrat vorgelegten Berichte verstehen, bewerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können;

·         Kenntnisse für die Prüfung des Jahresabschlusses mit Hilfe des Abschlussprüfers;

·         Kenntnisse zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Führungsentscheidungen;

·         nach Möglichkeit eigene unternehmerische Erfahrungen.

 

Allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen sollte jedes Aufsichtsratsmitglied bereits bei Amtsantritt diese Mindestkenntnisse besitzen. Sie sind zu trennen von den Fachkenntnissen, zu denen alle über den Rahmen der Mindestkenntnisse hinausgehenden Kenntnisse für die Beurteilung komplizierter und besonderer Unternehmensprobleme oder Geschäftsvorfälle gehören. Die Aneignung von speziellen Fachkenntnissen liegt im Interesse des Unternehmens.

Das Aufsichtsratmitglied hat dafür ausreichend verfügbare Zeit zu investieren, die Aufgabenwahrnehmung gewissenhaft auszurichten und ist eigenverantwortlich und unabhängig tätig.

Unter Beachtung dieser Ausführungen wird die Information der Verwaltung nur unterstützenden Charakter haben, die die Verantwortlichkeit des einzelnen Gremien­mitgliedes nicht aufheben oder einschränken kann.

 

Zu 3:

Bei der Mandatsbegrenzung für Ratsmitglieder handelt es sich um eine Selbst­verpflichtung des Rates, die von der Verwaltung unter Hinweis auf die verantwortungsvolle Amtsausübung des einzelnen Gremienmitgliedes befürwortet wird. Gleichzeitig wird die Begrenzung auf fünf Amtsausübungen in den genannten Gremien für Verwaltungsmitglieder als unproblematisch und sinnvoll angesehen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Durchführung des obligatorischen Schulungsangebotes entstehen jährliche finanzielle Aufwendungen, deren Höhe sich nach Art der Ausführung und Qualität der Schulung bemisst. So ist bei einer Inhouse-Schulung mit jährlichen Kosten von 1.500 – 3.000 € je Schulung zu rechnen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Antrag der FDP-Fraktion

Änderungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Änderungsantrag der SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90-DieGrünen -Aufsichtspflicht beis tädtischen Beteiligungen vom 10-09-2010 (73 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Antrag der FDP-Fraktion-Aufsichtspflicht bei städtischen Beteiligungen vom 29-08-2010 (386 KB)      
 
 

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