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Beschlussvorschlag:
1. Für die nachfolgend aufgeführten Geltungsbereiche wird der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Göttingen Nr. 32 / 1, 4. Änderung, “Im Hassel“ gefasst.
2. Dem Entwurf des Bebauungsplanes Göttingen Nr. 32 / 1, 4. Änderung, “Im Hassel“ wird zugestimmt. Der Entwurf des o. g. genannten Bebauungsplans wird mit seiner Begründung öffentlich ausgelegt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, für den o. g. Bebauungsplan die erforderliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4. Ziele und Zwecke der Planung: - Änderung des bestehenden Bebauungsplans durch Rücknahme der Festsetzung „Altenwohnen“ - Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets - Festsetzung der Baugrenzen und der Geschossigkeit um die beabsichtigte Bebauung mit Reihenhäusern / Geschosswohnungsbau mit drei Vollgeschossen und Staffelgeschoss zu ermöglichen - Sicherung der Fußwegeverbindung zwischen der Straße Im Hassel und Kindergarten Ulmenweg Im Bereich B: - Festsetzung zweier Bauflächen im rückwärtigen Teil des Grundstücks An der St. Vinzenz Kirche 3 - Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiet - Festsetzungen welche die Möglichkeit eröffnen, zwei Einzelhäuser mit einem Vollgeschoss zu errichten.
5. Geltungsbereich:
Begründung:
Zum Planbereich A: Die Wohnbaugrundstücke die überplant werden sollen, gehören der Volksheimstätte eG Wohnungsbaugenossenschaft Göttingen, die dazwischen liegende Wegeparzelle der Stadt Göttingen. Die Wohngebäude stammen aus dem Jahr 1966, verfügen über kleine Wohnungen mit ungünstigen Zuschnitten und weisen einen hohen Sanierungsbedarf aus. Stellplätze für die Bewohner sind auf den Grundstücken nicht nachgewiesen. Aufgrund der beengten Sanitärräume und der zahlreichen Treppenanlagen sind die Anlagen für Senioren nicht mehr geeignet. Im heutigen Zustand sind die Wohnungen nicht mehr vermietbar. Eine Sanierung ist unter wohnungswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Die Volksheimstätte möchte in Abwägung dieser Umstände die bestehenden Gebäude zurückbauen und eine Neubebauung der Grundstücke durchführen.
Die Bebauungsentwürfe sind im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke am 18.06.09 vorgestellt wurden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf trifft die erforderlichen Festsetzungen, um das hier zugrunde liegende städtebauliche Konzept zu ermöglichen.
Zum Planbereich B: Die Eigentümer dieses sehr großen und tiefen Grundstücks möchten im rückwärtigen Grundstücksteil Baumöglichkeiten für zwei Hausgrundstücke schaffen. Die Festsetzungen des bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplans lassen eine Bebauung dort nicht zu. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann in diesem Fall nicht ausgesprochen werden. Die Nähe dieses Grundstück zum Bereich A dieser Bebauungsplanänderung lässt es sinnvoll erscheinen, das Grundstück in dieses Verfahren einzubeziehen. Die verbleibenden Grünbereiche sind auch bei Bebauung mit zwei Einzelhäusern noch großzügig, es handelt sich um eine sinnvolle Nachverdichtung.
Zwischenzeitlich wurde eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird die Begründung der Vorlage um einen ausführlichen Hinweis auf die Wahl des Aufstellungsverfahrens ergänzt und der Aufstellungsbeschluss wiederholt.
Art des Verfahrens Das Aufstellungsverfahren dieser Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung durchgeführt. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Änderung bereits planungsrechtlich gesicherter Innenbereichsflächen, die weniger als 20.000 m² Grundfläche festsetzt. Das Plangebiet liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und steht nicht im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen. Weiterhin begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen. Damit werden alle Anforderungen, die an die Zulässigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß des Verfahrens nach § 13a BauGB gestellt werden, erfüllt. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB wird kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt.
Die Verwaltung hat den Entwurf des Bebauungsplanes ausgearbeitet. Als nächster Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Pläne für die Dauer eines Monats durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Anlagen:
Textliche Festsetzungen Entwurf der Begründung
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