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Beschlussvorschlag (u.a. HSK 2011-2016 Nr. 66/5).
1. Der als Anlage beigefügten Beschlussvorlage hinsichtlich
a) der Erhöhung der Anteilssätze für die Anlieger von Fußgängerzonen und
b) der erstmaligen Festlegung von Anteilssätzen für Anlieger von Außenbereichsstraßen
wird zugestimmt.
2. Mit der Vorlage zu Nr. 1a) wird eine vom Rat am 09.06.2010 beschlossene Konsolidierungsmaßnahme zum Haushaltssicherungskonzept 2011 – 2016 umgesetzt .
Begründung:
zu 1a) Erhöhung der Anteilssätze für die Anlieger von Fußgängerzonen
Laut Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt betragen die Anteilssätze bei Fußgängerzonen mit beschränkt zugelassenem Fahrzeugverkehr ohne Linienbusverkehr 50 % und bei Fußgängerzonen mit Linienbusverkehr 40 %. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ist der Anteilssatz für Anlieger von Fußgängerzonen mit 50 % „eher zu niedrig als zu hoch bemessen“. Auch die Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer sehen es als vorteilsgerecht an, wenn die Gemeinden in ihren Ausbausatzungen für Anlieger von Fußgängerzonen einen Anteilssatz der Beitragspflichtigen von 55 bis zu 75 % bestimmen. Tatsächlich beträgt der Anteilssatz für Fußgängerzonen bereits bei der Hälfte der 10 befragten niedersächsischen Städte zwischen 60 und 75 % (die Stadt Oldenburg 75 %, die Städte Hannover und Delmenhorst jeweils 70 %, Hildesheim 66,66 %, Hann. Münden 65 %). Die Stadt Göttingen liegt damit deutlich unter dem, was die Rechtsprechung für zulässig erachtet, obwohl die Anliegervorteile im Sinne des Beitragsrechts nicht geringer sein dürften, als in den befragten niedersächsischen Städten mit höheren Anteilssätzen. Bisher wurde von einer Anhebung der Anteilssätze mit Rücksicht auf die bestehende schwierige Situation des Einzelhandels in der Innenstadt abgesehen. Dieser Argumentation kann nur eingeschränkt gefolgt werden, weil die Beitragsanhebung meist nur einen untergeordneten Teil der Betreiber der Geschäfte in der Innenstadt belastet. Dies liegt daran, dass diese häufig nicht beitragspflichtige Eigentümer, sondern Mieter der Grundstücke sind und folglich nicht zu einem Straßenausbaubeitrag veranlagt werden. Untersuchungen in Teilbereichen der Fußgängerzone ergaben, dass im Mittel lediglich ca. 15 - 20 % der Geschäftsinhaber auch Eigentümer der Geschäftsgrundstücke sind. Da die Göttinger Fußgängerzone im Gegensatz zu einigen anderen niedersächsischen Städten mit einem verhältnismäßig starken Durchfahrverkehr von (meist studentischen) Fahrradfahrern belastet ist, welcher nach niedersächsischem Ausbaubeitragsrecht nicht zwingend der abzurechnenden Ausbauanlage zuzurechnen ist, wird eine verträgliche Erhöhung auf 60 % (FGZ ohne Linienbusverkehr) bzw. 50 % (FGZ mit Linienbusverkehr) als angemessen und vorteilsgerecht angesehen.
zu 1b) Anteilssätze für Außenbereichsstraßen
Mit Erlass der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Göttingen besteht eine Beitragserhebungspflicht für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet. Der Begriff der öffentlichen Anlage im Straßenausbaubeitragsrecht beschränkt sich jedoch nicht nur auf Anbaustraßen, er umfasst auch die öffentliche Straßen im Außenbereich nach § 47 Nr. 2 und 3 NStrG.
Demnach sind die Gemeinden gehalten, in ihren Ausbausatzungen einen Anlieger-Anteilssatz für die Gemeindeverbindungsstraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG (Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander vermitteln) und für alle übrigen Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 3 NStrG (im Wesentlichen Wirtschaftswege) zu regeln ( siehe auch Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rd-Nr. 369b zu § 8; Ergänzungslieferung März 2010). Die Anteilssätze von 20 % für Gemeindeverbindungsstraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG sowie von 60 % für Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 3 NStrG tragen dem Umstand Rechnung, dass solche Straßen von den Anliegern in der Regel weniger in Anspruch genommen werden, als Innerortsstraßen. Eine Städte-Umfrage ergab, dass 50 % der befragten niedersächsischen Städte in ihren Ausbausatzungen Anteilssätze für Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG und 70 % für Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 3 NStrG geregelt haben.
Nach anerkannten Mustersatzungen betragen die Anteilssätze für Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG 20 bis 30 % und bei Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 3 NStrG 60 bis 75 %. Sofern in der Folge z.B. Landwirte zu Beiträgen herangezogen würden, deren Größenordnung sie in ihrer Existenz gefährden könnten, muss im Einzelfall auf Antrag geprüft werden, ob die für eine Billigkeitsmaßnahme erforderliche „erhebliche Härte“ gegeben ist.
Finanzielle Auswirkungen:
zu 1a) Für die Jahre 2011 bis 2016 ist mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von durchschnittlich ca. 30.000 EUR pro Jahr zu rechen.
Zu 1b) Kurz- bis mittelfristig sind keine beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen im Außenbereich geplant, so dass zur Zeit keine Mehreinnahmen zu erwarten sind. Die Aufnahme der Anteilssätze erfolgt insoweit rein vorsorglich.
Anlagen:
· Straßenausbaubeitragssatzung in der bisherigen Fassung
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