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Beschlussvorschlag:
1. Dem Entwurf des Bebauungsplanes Göttingen - Geismar Nr. 23, 1. Änderung „Schulzentrum Geismar, TP Süd“ sowie der dazugehörigen Begründung wird zugestimmt. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Göttingen – Geismar Nr. 23, 1. Änderung „Schulzentrum Geismar, TP Süd“ wird mit seiner Begründung gem. § 3 BauGB öffentlich ausgelegt. 3. Geltungsbereich: Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich die Fläche Gemarkung Geismar, Flur 2, Flurstücke 4/20 und 4/23. Maßgeblich für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes im M 1: 500. Im Übersichtsplan auf dem Deckblatt ist der Geltungsbereich verkleinert dargestellt. 4. Ziele und Zwecke der Planung Umwandlung einer Grünfläche (ehem. Kinderspielplatz) in Wohnbaufläche
Begründung:
Der Bebauungsplan Göttingen Geismar Nr. 23, TP Süd wurde am 16.5.1976 rechtsverbindlich. Das ursprüngliche Bebauungskonzept sah für das Flurstück 4/20 eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche/Schule vor. Genutzt wurde dieses Flurstück als Kinderspielplatz. Das Flurstück 4/23 dient derzeit als Verbindungsweg vom Stadtstieg zur IGS, zur Martin-Luther-King-Schule und zur Sporthalle Geismar. Der Spielplatz ist im Jahr 2004 zurückgebaut worden. Bezüglich des Kinderspielplatzbedarfes ist vom FD Jugend das in unmittelbarer Nähe liegende Spielgelände der Schulen als Bedarfsdeckung mit heran gezogen worden. Damit ist dieser Kinderspielplatz entbehrlich geworden und soll nun einer Wohnbebauung zugeführt werden. Der Verbindungsweg soll beibehalten werden.
Das Verfahren wird gem. § 13a BauGB durchgeführt. Die Durchführung einer Vorprüfung i. S. des § 13 a Abs. Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht erforderlich. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine planungsrechtliche Änderung im beplanten Innenbereich, die weniger als 20000 qm Grundfläche festsetzt. Der Bebauungsplan steht zwar im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Planung, ein zeitlicher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben. Weiterhin begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und er europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen ( § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr.7) Damit werden alle Anforderungen die an die Zulässigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. des Verfahrens nach § 13 a BauGB gestellt werden, erfüllt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen Einnahmen durch den Grundstücksverkauf
Anlagen:
Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung
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