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Beschlussvorschlag:
Der beigefügten Heranziehungsvereinbarung zum SGB II zwischen Landkreis und Stadt Göttingen vom 23.03./24.03.2010 wird, unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Lösung der Aufgabenwahrnehmung im SGB XII *), zugestimmt.
*) folgende Ergänzung wurde im A.f. Soziales und Wohnungsbau am 8.6.2010 mehrheitlich beschlossen:
„…, sowie einer einvernehmlichen Vereinbarung nach § 6 der Heranziehungs-vereinbarung zu den Leistungen nach § 16 a SGB II spätestens bis 31.12.2010:“
Begründung:
Zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen besteht seit dem 01.01.2005 eine Heranziehungsvereinbarung zur Durchführung der Aufgaben, die der Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II zu erfüllen hat. Diese Vereinbarung wurde für die Dauer der Zulassung als kommunaler Träger gem. § 6 a Abs.2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II für den Zeitraum von sechs Jahren (§ 6a Abs. 5 SGB II) geschlossen. Sie endet am 31.12.2010.
Die Stadt Göttingen hat gegenüber dem Landkreis Göttingen als dem zugelassenen kommunalen Träger des SGB II ihr Interesse signalisiert, auch über den 31.12.2010 hinaus zu dieser Aufgabe herangezogen zu werden.
Im Zuge der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften(ARGE) ist nach heutigem Stand vom Bundesgesetzgeber über eine Änderung des Grundgesetzes beabsichtigt, die Zulassung bestehender Optionskommunen zu entfristen, sowie weitere Optionskommunen in begrenztem Umfang zuzulassen.
Da der Landkreis Göttingen demnach weiterhin Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein und die Stadt Göttingen zur Aufgabenwahrnehmung heranziehen wird, wurde die beigefügte Heranziehungsvereinbarung ausgehandelt.
Finanzielle Auswirkungen:
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich die finanzielle Auswirkungen in personalwirtschaftlicher Hinsicht noch nicht abschätzen, da ab 01.01.2011 auch die Gewährung der aktiven Leistungen des SGB II im Fachbereich Soziales durch Übernahme der Aufgabe von der Beschäftigungsförderung Göttingen KAöR erledigt wird.
Anlagen:
Heranziehungsvereinbarung
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