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Beschlussvorschlag:
Die Widmung v. 27.02.1970 wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 6 NStrG wird der Marktplatz in einer Größe von 2.464 qm (Flur 26 Flst.18) gewidmet.
Hiervon ausgenommen ist das östlich des Alten Rathauses gelegene neu gebildete Flurstück Flur 26 Flst. 18/1 in der Größe von 262 qm.
Die Teileinziehungen von 03.02.1978 und 08.10.1999 sowie die Änderung der Teileinziehungen v. 07.05.1999 bleiben hiervon unberührt. Begründung:
In der am 27.02.1970 gem. § 63 Abs. 5 NStrG nach öffentlicher Auslegung erfolgten Widmung wurde die von der Markise überdachte Fläche ausgenommen.
Eine Widmung muss aber so bestimmt sein, dass sie keine schwerwiegenden Auslegungsprobleme hervorruft. Durch die Widmung muss sich auf einen Blick klären lassen ob ein bestimmter Grundstücksteil für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Das war zwar 1970 gegeben – als die o.g. Markise noch vorhanden war- nicht aber im Hinblick auf eintretende und zu erwartende Veränderungen. Die Neufassung dient lediglich der Ausräumung etwaiger Zweifel an der Klarheit der Widmung.
Diese werden mit der vorgeschlagenen Neufassung beseitigt. Durch die erfolgte Bildung eines neuen Flurstückes wird die von der Widmung ausgenommene Fläche deutlich und damit der gewidmete Bereich des Marktplatzes konkret bestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Übersichtsplan
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