zurück
 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Einstellplätze in der Stadt Göttingen (Ablösungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:66-Fachbereich Tiefbau und Bauverwaltung (ehem. FB 60) Beteiligt:04-Recht
    61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung
   66-FB Tiefbau und Bauverwaltung
   20-Fachbereich Finanzen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Vorberatung
17.06.2010 
59. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke - vor Beginn der Ausschuss-Sitzung findet um 16:00 die Eröffnung der Fahrradstraße-"Süd-Trasse" (Geismar - Neues Rathaus) statt. vertagt (zurückgestellt)   
04.11.2010 
64. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke vertagt (zurückgestellt)   
18.11.2010 
65. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Vorberatung
Rat Entscheidung
10.12.2010 
34. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Ablösungssatzung in der als Anlage beigefügten Fassung wird beschlossen.

 

Begründung:

 

Begründung:

 

Nach § 47 Abs. 7 NBauO müssen die notwendigen Einstellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück nachgewiesen werden. Ersatzweise eröffnet § 47a NBauO die Möglichkeit, die Herstellung von Einstellplätzen durch die Zahlung eines Geldbetrages zu ersetzen. Die Festsetzung des Geldbetrages kann durch Satzung für das Stadtgebiet oder Teile hiervon erfolgen.

 

Die Ablösungssatzung vom 23. Juni 1976 in der Fassung der Änderung vom 06.07.1984 regelt die Zahlung von Ausgleichsbeträgen für den Innenstadtbereich, begrenzt durch die Wallanlagen. Bei der Ablösung nicht nachgewiesener Einstellplätze über diesen Geltungsbereich hinaus wurde für das restliche Stadtgebiet der zu zahlende Betrag nach den Herstellungskosten und dem jeweiligen Bodenrichtwert berechnet.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Rechtssicherheit sollte der für die nicht nachgewiesenen Stellplätze zu zahlende Ablösebetrag nach einheitlichen Grundsätzen für das gesamte Stadtgebiet durch Satzung festgelegt werden. Dieser berechnet sich jeweils bezogen auf die Größe eines Einstellplatzes von 25 qm aus den Herstellungskosten in Höhe von pauschal 2.383,-- € je Einstellplatz und den dem Baugrundstück zuzuordnenden Richtwert der jeweils gültigen Bodenrichtwertkarte.

 

Bei der Berechnung des Flächenbedarfs für einen Einstellplatz wurden die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ zugrunde gelegt. Danach waren für die reine Stellplatzfläche 15 qm zu berücksichtigen zuzüglich einer Rangierfläche von 10 qm. Die Höhe des Ablösebetrages ist grundsätzlich nach dem Vorteil zu bemessen, der der Bauherrin / dem Bauherrn dadurch entsteht, dass die Einstellplätze nicht hergestellt werden brauchen.

Die Herstellungskosten betragen nach der Jahresausschreibung 2010 für verschiedene Straßen 2.383,30 €. Dies entspricht einem Betrag von 95,33 €/qm.

In einem anlässlich einer Verwaltungsrechtssache von beiden Parteien angenommenen Vergleichsvorschlag des VG Göttingen wurde die erforderliche Einstellplatzgröße mit 25 qm angenommen und bei den Herstellungskosten ein Betrag von 98,-- €/qm als angemessen erachtet.

Die in der Satzung dargestellte Stellplatzfläche sowie die aufgeführten Herstellungskosten entsprechen den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben.

 

Da die ersatzweise geschaffenen Parkplätze nicht allein der Bauherrin / dem Bauherrn sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, sind von diesen Gesamtkosten lediglich 80% als Ablösebetrag zu erheben. Die Höhe dieses „Kostenanteils“ ist nicht abschließend festgelegt.

Die in den Satzungen anderer Kommunen in Niedersachsen festgeschriebenen Anteile betragen zwischen 60% und 80%. Der VGH Hessen hat sogar geurteilt, dass ein Anteil von 100% keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot oder das Gleichbehandlungsgebot darstellt.

Die vorgeschlagene Quote von 80% bewegt sich daher im Vergleich zu anderen Städten in Niedersachsen sowie der Entscheidung des VHG Hessen im mittleren / oberen Bereich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Inwieweit die notwendigen Einstellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe nachgewiesen werden können und demnach abzulösen sind, ist nicht vorhersehbar.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Ablösungssatzung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Ablösesatzung 26-08-10 (24 KB) PDF-Dokument (83 KB)    
 
 

zurück