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Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 13 a BauGB.
Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw.
der Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung in Bezug auf Werbeanlagen, um das
städtebauliche Erscheinungsbild vor verunstaltenden und gehäuft anzutreffenden
Werbeanlagen zu schützen. Überprüfung der verkehrlichen Entwicklung und deren
Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung in den Randbereichen der B 27
nach Straßenausbau und Eröffnung des Nahversorgungszentrums An der Lutter auf
dem ehem. ISCO Gelände.
Südlicher Teilbereich des Bebauungsplanes
Göttingen-Weende Nr. 52 „Bundesstraße 27“ von der
Hannoverschen Straße bis Nahversorgungszentrum An der Lutter. Der Planbereich
wird im Westen begrenzt durch die Straßenmitte Hannoversche Straße ab Höhe Haus
Nr. 66 bis zur Kreuzung Hannoversche Straße/B 27, im Norden und Osten
durch den Verlauf Straßenmitte bis zum Anschluss an den Bebauungsplan Weende
Nr. 48 „Nahversorgungszentrum An der Lutter“ (ca. 50 m vor der
dortigen Zufahrt), im Süden durch die straßenbegleitende Garagenbebauung und
weiter westlich bis zur Hannoverschen Straße durch die südlichen Grenzen der
direkt an die B 27 angrenzenden Grundstücke. Begründung: Der
Bebauungsplan wurde 2001 zusammen mit der örtlichen Bauvorschrift über
Gestaltung rechtskräftig. Mit dem Bebauungsplan wurde in erster Linie das Ziel
verfolgt, die Straßenverkehrsflächen für den Ausbau der B 27 sowie die
Flächen und Maßnahmen für den Immissionsschutz planungsrechtlich zu sichern.
Darüber hinaus wurden Ausgleichsflächen festgesetzt und die bebauten
Grundstücke planungsrechtlich geordnet im Plan berücksichtigt. Die an den
Straßenverlauf angrenzenden Grundstücke wurden als Mischgebiet gem.
§ 6 BauNVO festgesetzt, die straßenfernen Grundstücke, die zum
Karolinenweg und Ostlandweg hin orientiert sind, wurden als Allgemeines
Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Insbesondere
aufgrund der städtebaulichen Bedeutung des Gebiets als Hauptverkehrsstraße im
Eingangsbereich zur Stadt und als Teil der historischen Ortslage des Ortsteils
Weende wurde eine Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung (ÖBV) erlassen. Damit
sollten die vorhandenen Qualitäten dieses trotz des starken Verkehrs stark von
Wohnnutzung geprägten Bereichs gesichert und weiterentwickelt werden. Die
bestehende ÖBV lässt deshalb Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zu,
nicht oberhalb des zweiten Obergeschosses und auf Fensterflächen. Ausnahmsweise
sollten auf öffentlichen Flächen Werbeanlagen zulässig sein – gedacht
wurde hier an Werbung an Buswartehäuschen im Haltestellenbereich. Diese
bestehende örtliche Bauvorschrift greift leider nicht in ausreichendem Maße. Es
ist in der Vergangenheit im Bereich der Kreuzung Hannoversche Straße/ B 27
zu einer aus städtebaulicher Sicht nicht hinnehmbaren Häufung von Werbeanlagen
gekommen. Hintergrund ist, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die
rechtliche Wirksamkeit der ÖBV in Frage gestellt wurde. So greift dieses
Instrument zur Zeit nicht wenn es darum geht, aus städtebaulicher Sicht nicht
wünschenswerte Werbeanlagen für Fremdwerbung zu verhindern. Der
Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung sollen
überarbeitet werden um eine rechtliche Handhabe gegen unerwünschte
Fremdwerbeanlagen zu erhalten. Dabei wird auf die besondere Wertigkeit des
Gebiets und die Vorbelastung durch bereits vorhandene Werbeanlagen abzustellen
sein. Finanzielle
Auswirkungen: Keine. Anlagen: Übersichtsplan
mit Geltungsbereich
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