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Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss nimmt den Verfahrensvorschlag (Bearbeitung im Rahmen des
Luftreinhalteplanes und der darauf folgenden Lärmminderungsplanung) zustimmend
zur Kenntnis. Eine Befassung des Rates
mit dem Antrag ist somit nicht erforderlich Begründung: Zu 1,
2 und 4. ) Die Verwaltung wird im Zuge der Erstellung des
Luftreinhalteplanes für die Stadt Göttingen Möglichkeiten zur Verstetigung des
motorisierten Verkehrs prüfen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die
Göttinger Hauptverkehrsstraßen wie Bürgerstraße, Berliner Straße, Hauptstraße,
Groner Landstraße, Kasseler Landstraße, Weender Landstraße und Hannoversche
Straße gelegt. Bei der Prüfung sollen unter anderem die Reduzierung von Stauanteilen,
variable Richtgeschwindigkeiten, Straßenraumorganisation und Verkehrstelematik
Berücksichtigung finden. Auch die Auswirkungen der ÖPNV-Beeinflussung (Beibehaltung,
Reduzierung oder Abschaltung der Busvorrangschaltungen) werden im weiteren
Verfahrensablauf dargestellt und bewertet. Hierbei spielen die Wechselwirkung
auf alle Verkehrsarten (Fußgänger, Fahrradfahrer, Busse, Kfz ) eine wesentliche
Rolle. Neben den technischen Umsetzungsmöglichkeiten werden auch die
finanziellen Auswirkungen (z.B. mögliche Rückzahlungen von Fördermitteln für
die ÖPNV-Beschleunigung, Herstellungskosten) geprüft. Für den weiteren Verfahrensablauf und den Untersuchungszeitrahmen gilt
es anzumerken, dass die Thematik „Verkehrsverstetigung“
schwerpunktmäßig im Zuge der Erstellung des Luftreinhalteplans für die Stadt
Göttingen weiter untersucht wird. Da der Luftreinhalteplan noch in diesem Jahr
dem Rat vorgelegt werden soll, hat die Bewertung der Möglichkeiten einer
weiteren Verstetigung des motorisierten Verkehrs in der Stadt Göttingen zeitnah
zu erfolgen. Die
Ergebnisse werden dem Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke vorgelegt. Zu 3. )
Bei der
Bearbeitung des Themas „Verkehrsverstetigung“ ist hinsichtlich der
notwendigen Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie RL
2002/49 folgendes anzuführen: Die „Richtlinie 2002/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 befasst sich mit der
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” (EU-Umgebungslärmrichtlinie).
Der „Umgebungslärm” wird
dabei definiert als unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im
Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen
wird dabei auch Lärm, der von Verkehrsmitteln sowie Arealen für industrielle
Tätigkeiten ausgeht. Im Grundsatz lässt sich festhalten,
dass Maßnahmen zur Verringerung der Luftschadstoffbelastung auch gleichzeitig
zu einer Minderung der Lärmbelastung führen, so dass die Vorgaben der
EU-Umgebungslärmrichtlinie in keinem Widerspruch stehen zu den seitens der
Stadt Göttingen weiter verfolgten Maßnahmen (u.a. die weitere Verstetigung des
motorisierten Verkehrs) im Zuge der Aufstellung des Luftreinhalteplans. Aufgrund der Ähnlichkeiten im
Verfahren ist der große Vorteil aus der Erstellung der
Lärmkartierung/Lärmaktionspläne im (zeitnahen) Anschluss an die Aufstellung des
Luftreinhalteplans darin zu sehen, dass auf vorhandenes Datenmaterial
zurückgegriffen werden kann und somit wesentliche Teile der benötigten Daten
für die Erstellung beider Pläne genutzt werden können. Die Datenerhebung und
–bereitstellung muss somit nur einmal erfolgen und liegt dann einheitlich
zugrunde, so dass eine erhebliche Aufwandsreduzierung und finanzielle
Einsparungen zu verzeichnen sind. Wie hoch die Lärm- und
Schadstoffentlastung für die Göttinger Bevölkerung durch die weitere
Verstetigung des motorisierten Verkehrs letztendlich ausfällt, werden die
weiteren Untersuchungen im Zuge der Luftreinhalte- und Lärmaktionsplanung
zeigen. Finanzielle
Auswirkungen: Gutachterliche
Untersuchungen, die aber zur Zeit noch nicht beziffert werden können.
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