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Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt möge beschließen: Für
den Bereich des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 20, 2. Änderung,
„Westlich des Siekwegs“ wird die als Anlage beigefügte Satzung über
die Veränderungssperre erlassen. Geltungsbereich: Der
Bereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in § 2 der Satzung näher
beschriebenen Begrenzung sowie aus dem der Satzung anliegenden Plan mit der
Abgrenzung des Geltungsbereichs. Maßgeblich
für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im
Maßstab 1:1000. Ziele
und Zwecke der Veränderungssperre: §
Sicherung der Ziele des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 20, 2.
Änderung, „Westlich des Siekwegs“. §
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre
erlassen. Die
zu sichernden Ziele der Planung sind: §
Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung
Einzelhandel gem. § 11 BauNVO. §
Planungsrechtliche Umsetzung der Einschränkung von
Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Göttingen (Göttinger Liste) zur Gewährleistung der städtebaulichen
Verträglichkeit. §
Stärkung der im Ortsteil Grone vorhandenen Nahversorgungszentren zur
Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung für alle Bevölkerungsteile, hier:
Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel. §
Die städtebauliche Bedeutung der Kasseler Landstraße soll durch
ergänzende Festsetzungen (z. B. Bauflucht, bauliche Höhen) gestärkt werden. Begründung: Der
zur Zeit maßgebliche Bebauungsplan Göttingen-Grone Nr. 20 „Westlich des
Siekwegs“ setzt ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO 1968 fest.
Einschränkungen bzgl. der Nutzungsarten, insbesondere auch Einzelhandel, sind
nicht festgesetzt. Ein
erstes Änderungsverfahren zur Errichtung einer Hotel- und Freizeitanlage wurde
Anfang der 90er Jahre nicht fortgeführt. Auf Grund der
Expansionsbestrebungen des Lebensmitteleinzelhandel wurde für den Planbereich
Ende 2003 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes
eingereicht. Die damaligen grundsätzlichen Überlegungen zur Erarbeitung eines
Einzelhandelskonzepts veranlasste die Stadt Göttingen einen
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans zu fassen, damit die
Plansicherungsinstrumente gem. § 14 und 15 BauGB angewendet werden konnten.
Dies sind die Veränderungssperre und die Zurückstellung. Das damals beantragte
Vorhaben wurde entsprechend den dadurch gegebenen Möglichkeiten für 1 Jahr
zurückgestellt. Die
Erarbeitung des Bebauungsplans konnte u. a. auf Grund der umfänglichen Arbeiten
für das Einzelhandelskonzept nicht in dieser Jahresfrist fertiggestellt werden,
so dass eine erstmalige Veränderungssperre für den Bebauungsplan erlassen
wurde. Die
Bauvoranfrage wurde zu Beginn des Jahres 2005 vom Antragsteller zurückgezogen,
so dass im Planbereich insgesamt der Steuerungsdruck für die Stadt vorerst
nicht mehr gegeben war. Zu
diesem Zeitpunkt hatte die Stadt Göttingen bereits ähnliche Verfahren zu
Sicherung planerischer Ziele eingeleitet. Der dagegen vorgebrachte Widerspruch
einer Eigentümerin im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Göttingen
Nr. 225 „Ehemalige Brauerei“ wurde durch eine Gerichtsentscheidung
zu Gunsten der Eigentümerin entschieden. Das Gericht hat den Aufstellungsbeschluss
und die darauf aufbauende Veränderungssperre als nichtig beurteilt. Mit
Erkennen des nicht ausreichenden erstmaligen Aufstellungsbeschluss aus 2004 und
der auf diesen Aufstellungsbeschluss basierenden dadurch nicht sicheren
Veränderungssperre von 2005 ist das Bebauungsplanverfahren des hier in Rede
stehenden Verfahrens nicht weitergeführt worden. Die Veränderungssperre ist
dann im März 2007 ausgelaufen. Nach
dieser Gerichtsentscheidung sind z. B. die Aufstellungsbeschlüsse für zwei
weitere B-Pläne, die ähnlich inhaltlich aufgebaut waren entsprechend erneut
gefasst worden um die maßgeblichen Plansicherungsinstrumente rechtssicher
anwenden zu können. Nach
Ablauf der Veränderungssperre im März 2007 wurden erneut Anträge für
Einzelhandelsnutzungen gestellt, die dem nun vorliegenden Einzelhandelskonzept
vom Dezember 2005 widersprechen. Auf
Grund des erneut ausgelösten
Entwicklungsdrucks, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
ebenfalls im Jahr 2007 neu gefasst worden. Mit den konkretisierten Planungszielen
sind die Anforderungen für die Zurückstellungsinstrumente erfüllt worden. Auf
dieser neuen Basis sind Anträge aus dem Jahr 2007 entsprechend zurückgestellt
worden. Da das Zurückstellungsinstrument jetzt nicht mehr ausreicht, soll eine
Veränderungssperre ergänzend angewandt werden. Für
den Bebauungsplan Göttingen-Grone Nr. 20 „Westlich des Siekwegs“,
ist der Beschluss zur Einleitung der 2. Änderung vom Verwaltungsausschuss am 16.07.2007 gefasst worden (siehe Anlage)
und am 31.07.2007 im Amtsblatt der Stadt Göttingen bekannt gemacht worden. Auf
Grund des zur Zeit bestehenden Planungsrechts (Gewerbegebiet ohne
Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben) ist die Steuerung von Nachnutzungen
im gesamten Planbereich nicht hinreichend gesichert, so dass hier eine
Entwicklung einsetzt, die eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht
mehr gewährleistet. Der Bebauungsplan fällt nicht unter die sogenannte
„Sammeländerung“ aus Mitte der 90er Jahre, die in Gewerbe- und
Industriegebieten bestimmte Einzelhandelsnutzungen (u. a. Lebensmittel,
Bekleidung) ausschließt. Die
Ziele hinsichtlich der Einzelhandelsnutzungen sind für den Planbereich bereits
im Leitbild 2020 und im Einzelhandelskonzept der Stadt Göttingen formuliert.
Dieser Abschnitt der Kasseler Landstraße, der durch den Geltungsbereich
abgegrenzt wird, ist durch bestimmte Nutzungen vorgeprägt. Als bauliche
Nutzungen sind neben einem Fast-Food-Restaurant insbesondere (großflächige)
Einzelhandelsbetriebe vorhanden, so dass die zukünftige Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
grundsätzlich dem Bestand entspricht. Das Leitbild 2020 der Stadt Göttingen
stellt den Bereich entsprechend sowohl als ‚Agglomerationsstandort
großflächiger Einzelhandel’ als auch als Fachmarktstandort mit
oberzentraler Bedeutung dar. Das
eingeleitete Bebauungsplanverfahren hat auch zum Ziel das Einzelhandelskonzept
als gesamtstädtisches, städtebaulich zentrales Konzept planungsrechtlich in
diesem Geltungsbereich umzusetzen und somit die bisher gleichmäßige Verteilung
von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet zu sichern sowie insbesondere die
Sortimentsliste planungsrechtlich anzuwenden. Wie
bereits oben erwähnt, formuliert der Aufstellungsbeschluss für den Planbereich
konkrete Ziele, die mit der Bauleitplanung gesteuert werden sollen. Für die
geplante Steuerung von Nutzungen (hier insbesondere Einzelhandelssortimente)
gibt es hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Damit genügt
die Steuerung von Nutzungen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Die
Aufstellung des Bauleitplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich. Damit
liegt ein sicherungsbedürftiger Aufstellungsbeschluss zugrunde, so dass die
Sicherungsinstrumente gem. § 14 und 15 BauGB anwendbar sind. Da
der Bebauungsplan sich noch im Aufstellungsverfahren befindet, ist zur
Sicherung der Planung vor Ablauf der Zurückstellungsfrist einer der vorab
genannten Bauanträge der Beschluss einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB
geboten, da ansonsten eine positive Entscheidung ergehen müsste. Der
Entwurf des Bebauungsplans befindet sich zur Zeit in der Erarbeitung. Der
Entwurfsbeschluss zur öffentliche Auslegung soll im Herbst 2008 erfolgen, der
Satzungsbeschluss könnte zum Jahresbeginn 2009 erfolgen. Finanzielle
Auswirkungen: Keine Anlagen: §
Satzungstext
mit Übersichtsplan des Geltungsbereichs §
Kopie
Beschlussvorlage vom 16.07.2007 (VA-Beschluss) Aufstellungsbeschluss zur 2.
Änderung des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 20 "Westlich des
Siekwegs"
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