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Beschlussempfehlung
des Jugendhilfeausschusses: Der Rat
möge beschließen: Der in der Anlage beigefügten Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung sowie der Planung über die Ausbaustufen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hort- und Krippenplätzen (Ausbaustufenplanung) wird zugestimmt. Begründung: § 24 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) verpflichtet die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten
Angebots an Krippen- und Hortplätzen sowie an Ganztagsplätzen in den
Kindergärten in ihrem Bereich. Da das Land Niedersachsen festgestellt hat, dass zum
01.01.2005 das Förderangebot für Kinder unter drei Jahren und im
schulpflichtigen Alter nach § 24 Abs.2 bis 4 SGB VIII zumindest landesweit
gesehen nicht gewährleistet werden kann, können die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach § 24a Abs.1 SGB VIII beschließen, dass das bedarfsgerechte Angebot
erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01.10.2010 erfüllt wird. In diesem Fall sind die örtlichen Träger nach § 24a Abs.2
SGB VIII verpflichtet,
Dem kommt die Stadt Göttingen mit der in der Anlage
beigefügten Fortschreibung der Ausbaustufenplanung nach. Die Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung
findet seine Grundlage in § 13 des Nds. Kindertagesstättengesetzes. Der Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung
sowie der Ausbaustufenplanung liegt eine im Herbst 2007 durchgeführte stadtweite
Befragung der Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren zugrunde. Im Ergebnis wurde der nach wie vor bestehende hohe Bedarf an
zusätzlichen Krippenplätzen bestätigt. Darüber hinaus zeigte sich aber auch ein
weiterer Bedarf an Hortplätzen. Deshalb wird die diesjährige
Ausbaustufenplanung um den Bereich Horte ergänzt. Im Hortbereich erscheint es realistisch, den notwendigen
Bedarf in den Jahren 2008 und 2009 zu decken. Im Kindergartenbereich ist der Anteil der Ganztagsplätze am
Gesamtangebot weiter angestiegen. Im Krippenbereich wird es aufgrund des weiter gestiegenen
Bedarfes nicht mehr möglich sein, dem Beschluss des Rates der Stadt Göttingen
vom 11.02.2005 Folge zu leisten und bis zum Jahr 2008 ein bedarfsgerechtes
Angebot an Krippenplätzen zur Verfügung zu stellen. Nach $ 24 a, Abs. 1 SGB VIII ist dies bis zum 01.10.2010
erforderlich. Finanzielle
Auswirkungen: Haushaltsjahr
2008 Ausgaben: Umbaukosten im Kinderhaus Lohmühle 7.000 € Zusätzliche Personalkosten für eine neue Hortgruppe 29.000
€ Zusätzliche Betriebskostenzuschüsse für die Schaffung neuer Hortplätze bei freien Trägern 92.000
€ Zusätzliche Betriebskostenzuschüsse für die Schaffung neuer Krippenplätze 176.600
€ Anteil der Stadt Göttingen an den Investitionskosten zur Schaffung neuer Krippenplätze
12.100 € * Einnahmen: Zuwendungen des Landes zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter 3-jährigen
240.500 € * *
Aufgrund der Planungen für den Ausbau des Krippenangebots im Jahre 2008
ist nach der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der
unter 3-jährigen für den Zeitraum 2008 bis 2013 eine Zuwendung in Höhe von
240.500 € zu erwarten. Diese Mittel wären an die freien Träger weiterzuleiten
(die Schaffung neuer Krippenplätze in städtischen Kindertagesstätten ist in
2008 nicht vorgesehen). Ausgehend von der
Zuwendungssumme von 240.500 € würde der Anteil der Stadt Göttingen Sowohl die Zuwendungen des Landes
als auch der Anteil der Stadt Göttingen an den Investitionen ist variabel. Beide
Summen hängen von der Zahl neuer Krippenplätze ab, die in 2008 tatsächlich geschaffen
werden. Anlagen: -
Fortschreibung
der Kindertagesstättenbedarfsplanung -
Fortschreibung
der Ausbaustufenplanung -
Abschlussbericht
über die Elternbedarfsumfrage 2007 (Kurzfassung für den Rat)
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