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Beschlussvorschlag: Die
Satzung für das Jugendamt der Stadt Göttingen vom 10.11.2006 wird wie folgt
geändert: I. § 4 Unter
b) erhält der dritte Absatz folgenden neuen Wortlaut: „Die
beratenden Mitglieder ergeben sich aus § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG). Darüber hinaus gehören
dem Jugendhilfeausschuss als weitere beratende Mitglieder
an: - eine
Vertreterin/ein Vertreter der muslimischen Gemeinden in der Stadt Göttingen - eine
Vertreterin/ein Vertreter des Behindertenbeirates der Stadt Göttingen - eine
Vertreterin/ein Vertreter des Seniorenbeirates der Stadt Göttingen Für
jedes beratende Mitglied kann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter
benannt werden.“ II. Die
Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Göttingen Kraft. Göttingen,
den .........................
(Meyer) Oberbürgermeister Begründung: Die
Besetzung des Jugendhilfeausschusses richtet sich § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 5.2.1993, zuletzt geändert am 15.12.2006 (Nds.
GVBl. S. 597). Danach
bestimmt die Satzung (des Jugendamtes), dass dem JHA weitere Mitglieder mit
beratender Stimme angehören. Neben
den in § 4 Abs. 1 des AGKJHG genannten und in jedem Fall zugehörigen
Vertreterinnen und Vertretern muss die Satzung geändert werden, wenn sich an
der Besetzung etwas verändern soll. Bereits
mit der Neufassung der Satzung am 10.11.2006 wurde somit einer Vertretung der
muslimischen Gemeinden diese Möglichkeit eingeräumt. a) Mit
Schreiben vom 11.12.2007 hat der Behindertenbeirat Göttingen bei
Oberbürgermeister Meyer beantragt, ein Mitglied (Frau Müller-Schulte) als
beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss (JHA) aufzunehmen. b) Die
Vertretung des Seniorenbeirates im JHA
erfolgte durch einen Grundsatzbeschluss des Rates am 2.2.1996. Durch die
Aufnahme in der Satzung soll nunmehr dem AGKJHG Genüge getan werden. Finanzielle
Auswirkungen: Sitzungsgeld
im Rahmen der Aufwandsentschädigungssatzung (pro
Sitzung 16,- EUR + 3,60 EUR
Fahrtgeld)
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