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Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses: „Der Rat möge beschließen: Der
Neufassung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 23 und 24 SGB VIII
(Kindertagespflege) wird zugestimmt.“ Begründung: Die Richtlinien zur Anwendung der
§§ 23 und 24 SGB VIII (Kindertagespflege) sind mit Wirkung vom 01.03.2007 in
Kraft getreten. Gleichwohl ist der überwiegende
Teil der Tagespflegeverhältnisse nach wie vor privat organisiert und verstößt
somit gegen § 43 SGB VIII (Erlaubnispflicht der Tagespflege). Unter anderem mit
Hilfe einer angemessenen Förderung durch laufende Geldleistungen wollte der
Gesetzgeber mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und dem Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) Anreize schaffen, die Tagespflege dem
sog. grauen Markt zu entziehen. Die Richtlinie in der derzeit geltenden
Fassung sieht vor, dass die Eltern im Wesentlichen zu einem ungestaffelten
Kostenbeitrag in Höhe der Aufwendungen für die Tagespflegeperson herangezogen
werden. Weil die Eltern nach der derzeitigen Richtlinie ganz überwiegend die
Kosten in gleicher Höhe als Kostenbeitrag aufzuwenden haben, die der
Fachbereich Jugend an die Tagespflegeperson leistet, liefert diese Regelung
keinen Anreiz für private Pflegeverhältnisse, sich in öffentliche
Kindertagespflege zu begeben. In einem
Rechtsgutachten des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im
Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. wird
festgestellt, dass sich die Höhe der Beiträge für die Förderung in
Kindertagespflege an der Höhe der Beiträge für die Betreuung in
Tageseinrichtungen orientieren soll. Dieser Anforderung wird die bisherige
Regelung nicht gerecht. Nach nunmehr
gefestigter Rechtsprechung steht die fehlende Einbeziehung der Kindertagespflege
in die Ermächtigung zur Staffelung der Teilnahmebeiträge in § 90 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII einer Staffelung nicht entgegen. Um die mit den
gesetzlichen Änderungen aus TAG und KICK verbundenen Ziele zu erreichen, ist es
geboten, die in Punkt 9 der Richtlinie getroffenen Regelungen zur
Kostenbeteiligung in der Tagespflege zu überarbeiten. Die vorgenommenen
Änderungen sehen nunmehr gestaffelte Kostenbeiträge vor, die den Entgelten für
den Besuch städtischer Kindertagesstätten entsprechen. Die von den Eltern zu
erbringenden Kostenbeiträge fallen damit geringer aus, als die Aufwendungen für
die Betreuung in Kindertagespflege. Im Einzelnen wird auf den Punkt 9 der neu
gefassten Richtlinie sowie die Anlagen 2a und 2b verwiesen. Aufgrund der
flexibleren Betreuungsumfänge in der Kindertagespflege wurden Kostenbeiträge
für Betreuungsumfänge von einer bis zu zehn Stunden festgesetzt. In den
Betreuungsumfängen von 4, 6 und 8 Stunden entsprechen die Kostenbeiträge den
Entgelten, wie sie für den Besuch einer Kindertagesstätte halbtags, dreivierteltags
und ganztags vorgesehen sind. Bis zur
Einschulung eines Kindes wird ab einem Betreuungsumfang von 6 Stunden am Tag
eine der Entgeltordnung für Kindertagesstätten entsprechende Verpflegungspauschale
erhoben. Für nachschulische Betreuung von Schulkindern wird die Verpflegungspauschale
entsprechend der Regelung für Hortkinder in jedem Fall erhoben. Wie auch für den
Kindertagesstättenbesuch ist eine Geschwisterermäßigung vorgesehen. Beispiel: Nach der bisherigen
Regelung zahlt der Fachbereich Jugend für eine täglich fünfstündige Betreuung
eines Kindes im Krippenalter bei einer nach dem DJI-Curriculum ausgebildeten
Tagespflegestelle in deren Haushalt Betreuungskosten in Höhe von 328,25 € im Monat. Von
den Eltern wird ein Kostenbeitrag in ebendieser Höhe gefordert. Nach der
Neuregelung zahlen die Eltern für die gleiche Betreuung einen Kostenbeitrag von
lediglich 139,- €. Die Neufassung
der Richtlinien soll zum 01.01.2008 in Kraft treten. Finanzielle
Auswirkungen: Im Sonderbudget „Wirtschaftliche
Jugendhilfe“ werden sich die Neuregelungen mit einer Reduzierung der Einnahmen
um 199.000 € bei der
Haushaltsstelle 4542-25100 auswirken. Diese Summe ist
bereits im Entwurf des Haushalts 2008 erfasst. Anlagen: -
Richtlinie
Kindertagespflege 2008 -
Anlage
1 zur Richtlinie -
Anlage
2 a Kostenbeiträge zum 01.01.2008 -
Anlage
2 b Kostenbeiträge zum 01.08.2008
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