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Betreff: Richtlinien zur Anwendung der §§ 23 und 24 SGB VIII (Kindertagespflege)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:51-Fachbereich Jugend   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
13.12.2007 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
17.01.2008 
10. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt (zurückgestellt)   
14.02.2008 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
Rat Entscheidung
07.03.2008 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses:

 

Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses:

„Der Rat möge beschließen:

Der Neufassung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 23 und 24 SGB VIII (Kindertagespflege) wird zugestimmt.“

Begründung:

 

Begründung:

 

Die Richtlinien zur Anwendung der §§ 23 und 24 SGB VIII (Kindertagespflege) sind mit Wirkung vom 01.03.2007 in Kraft getreten.

Gleichwohl ist der überwiegende Teil der Tagespflegeverhältnisse nach wie vor privat organisiert und verstößt somit gegen § 43 SGB VIII (Erlaubnispflicht der Tagespflege).

Unter anderem mit Hilfe einer angemessenen Förderung durch laufende Geldleistun­gen wollte der Gesetzgeber mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) Anreize schaffen, die Ta­gespflege dem sog. grauen Markt zu entziehen. Die Richtlinie in der derzeit gelten­den Fassung sieht vor, dass die Eltern im Wesentlichen zu einem ungestaffelten Kostenbeitrag in Höhe der Aufwendungen für die Tagespflegeperson herangezogen werden. Weil die Eltern nach der derzeitigen Richtlinie ganz überwiegend die Kosten in gleicher Höhe als Kostenbeitrag aufzuwenden haben, die der Fachbereich Jugend an die Tagespflegeperson leistet, liefert diese Regelung keinen Anreiz für private Pflegeverhältnisse, sich in öffentliche Kindertagespflege zu begeben.

 

In einem Rechtsgutachten des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Für­sorge e. V. wird festgestellt, dass sich die Höhe der Beiträge für die Förderung in Kindertagespflege an der Höhe der Beiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen orientieren soll. Dieser Anforderung wird die bisherige Regelung nicht gerecht.

 

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung steht die fehlende Einbeziehung der Kindertagespflege in die Ermächtigung zur Staffelung der Teilnahmebeiträge in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einer Staffelung nicht entgegen.

 

Um die mit den gesetzlichen Änderungen aus TAG und KICK verbundenen Ziele zu erreichen, ist es geboten, die in Punkt 9 der Richtlinie getroffenen Regelungen zur Kostenbeteiligung in der Tagespflege zu überarbeiten.

 

Die vorgenommenen Änderungen sehen nunmehr gestaffelte Kostenbeiträge vor, die den Entgelten für den Besuch städtischer Kindertagesstätten entsprechen. Die von den Eltern zu erbringenden Kostenbeiträge fallen damit geringer aus, als die Aufwendungen für die Betreuung in Kindertagespflege. Im Einzel­nen wird auf den Punkt 9 der neu gefassten Richtlinie sowie die Anlagen 2a und 2b verwiesen. Aufgrund der flexibleren Betreuungsumfänge in der Kindertagespflege wurden Kos­tenbeiträge für Betreuungsumfänge von einer bis zu zehn Stunden festgesetzt. In den Betreuungsumfängen von 4, 6 und 8 Stunden entsprechen die Kostenbeiträge den Entgelten, wie sie für den Besuch einer Kindertagesstätte halbtags, dreiviertel­tags und ganztags vorgesehen sind.

 

Bis zur Einschulung eines Kindes wird ab einem Betreuungsumfang von 6 Stunden am Tag eine der Entgeltordnung für Kindertagesstätten entsprechende Verpfle­gungspauschale erhoben. Für nachschulische Betreuung von Schulkindern wird die Ver­pflegungspauschale entsprechend der Regelung für Hortkinder in jedem Fall erho­ben.

 

Wie auch für den Kindertagesstättenbesuch ist eine Geschwisterermäßigung vorge­sehen.

 

Beispiel:

 

Nach der bisherigen Regelung zahlt der Fachbereich Jugend für eine täglich fünfstündige Betreuung eines Kindes im Krippenalter bei einer nach dem DJI-Curriculum ausgebildeten Tagespflegestelle in deren Haushalt Betreuungskosten in Höhe von 328,25 € im Monat. Von den Eltern wird ein Kostenbeitrag in ebendieser Höhe gefordert. Nach der Neuregelung zahlen die Eltern für die gleiche Betreuung einen Kostenbeitrag von lediglich 139,- €.

 

Die Neufassung der Richtlinien soll zum 01.01.2008 in Kraft treten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Sonderbudget „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ werden sich die Neuregelungen mit einer Reduzierung der Einnahmen um 199.000 € bei der Haushaltsstelle 4542-25100 auswirken.

Diese Summe ist bereits im Entwurf des Haushalts 2008 erfasst.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

-          Richtlinie Kindertagespflege 2008

-          Anlage 1 zur Richtlinie

-          Anlage 2 a Kostenbeiträge zum 01.01.2008

-          Anlage 2 b Kostenbeiträge zum 01.08.2008

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage_1_zur_RL_Kindertagespflege_2008-01-01 (24 KB) PDF-Dokument (8 KB)    
Anlage 5 2 öffentlich Richtlinien_Kindertagespflege_2008-Stand_2008-03-07 (31 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Kostenbeiträge 2008 (69 KB) PDF-Dokument (11 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Kostenbeiträge 2008-08-01 (80 KB) PDF-Dokument (11 KB)    
Anlage 2 5 öffentlich Richtlinien Kindertagespflege 2008-Stand 2007-11-15 (69 KB) PDF-Dokument (30 KB)    
 
 

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