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Beschlussvorschlag: Der als Anlage beigefügten „Richtlinie der Stadt Göttingen
über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung
fallen“ wird zugestimmt. Begründung: Bislang fielen alle kommunalen Bürgschaften potenziell in
den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung, die nach dem EU-Recht
zulässige Beihilfen regelt. Nach dem In-Kraft-Treten der neuen
De-minimis-Verordnung ist dies nur noch möglich, wenn die Bürgschaften auf der
Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährt werden. Damit eine gewährte
Bürgschaft in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung gelangt, ist es
zwingend notwendig, dass ihr eine solche Richtlinie zugrunde liegt. Finanzielle
Auswirkungen: Für die Übernahme einer Bürgschaft
wurde bisher eine einmalige Bearbeitungsgebühr gem. § 2, Kostentarif 1, Nr. 8
der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen vom 01.06.2001 erhoben. Nach der neuen Rechtslage sind neben der
einmaligen Bearbeitungsgebühr jährliche Verwaltungsgebühren für die gesamte
Dauer der Bürgschaft zu erheben. Die Verwaltungskostensatzung der Stadt
Göttingen ist entsprechend anzupassen.
Es ist mit Mehreinnahmen in Höhe von 10.000,00 € jährlich zu
rechnen. Anlagen: Richtlinie
der Stadt Göttingen über die Gewährung von Bürgschaften
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