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Beschlussvorschlag:
Dem 4. Nachtrag der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für bestimmte Teile des Stadtgebietes vom 13.12.2013 wird zugestimmt. Begründung:
Nach § 96 Abs. 4 Niedersächsisches Wassergesetz und § 5 Abs. 3 der Satzung der Stadt Göttingen über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) werden die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für die keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasseranlage besteht vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit.
In § 1 wird die Abwasserbeseitigungspflicht für weitere zwei Grundstücke auf die Nutzungsberechtigten übertragen. Das gereinigte Abwasser aus diesen beiden Anlagen wird dem Grundwasser zugeführt (§ 2).
Bei zwei weiteren Grundstücken werden die Grundstücksangaben konkretisiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Anlagen:
Anlage 1: 4. Nachtrag zur Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für bestimmte Teile des Stadtgebietes vom 13.12.2013
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