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Beschlussvorschlag:
Der 5. Nachtrag zur Satzung über die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Göttingen (Abfallwirtschaftssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung:
Zu 1. Die Änderungen sind redaktioneller Art: die Kreismülldeponie Hattorf wurde bereits im Rahmen der Fusion der Landkreise Göttingen und Osterode umbenannt in Entsorgungsanlage Hattorf (EAH) und wird daher zusammen mit den anderen Entsorgungsanlagen des Landkreises Göttingen im ersten Spiegelstrich aufgeführt.
Zu 2.: Der Vorrang der Verwertung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen vor der Beseitigung auf einer Deponie wird mit der textlichen Ergänzung betont.
Zu 3., 16. : Aufgrund der Definition im Verpackungsgesetz (VerpackG) wird der Begriff Leicht¬stoff-verpackungen“ ersetzt durch „Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen.
Zu 4., 11., 13., 14.: Der Begriff Elektroschrott ist umgangssprachlich und findet sich nicht im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Er wird daher gestrichen bzw. ersetzt durch den Begriff Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Zu 5 u. 6..: Als kompostierbar oder biologisch abbaubar deklarierte Kunststoffverpackungen (kompostierbare Plastiktüten) werden nicht zur Kompostierung zugelassen und dürfen nicht in die Biotonne gegeben werden.
Zu 7.: Aufgrund der Begriffsdefinitionen im Verpackungsgesetz (VerpackG) wird der § 9 neu gefasst.
Zu 8.: Zur Klarstellung der Abfälle, die nicht zum Sperrmüll gehören, wurden Abfälle aus Sanierungsmaßnahmen mit aufgenommen.
Zu 9.: Die Antragstellung für Sperrmüll ist auf verschiedenen Wegen möglich und wurde mit dem Onlineformular aktualisiert.
Zu 10.: Da die Breite der Schüttung der Abfallsammelfahrzeuge nur 2 m beträgt und durch Überlängen der Sperrmüll nicht vollständig in die Schüttung passt und zudem dadurch beim Verpressen eine erhöhte Unfallgefahr besteht, wurde die zulässige Länge des Sperrmüll auf 2 m begrenzt.
Zu 12: In § 11b Abs. 2 wurde hinsichtlich der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten an die neue Gesetzeslage angepasst.
Zu 15: § 14 wurde in Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Vorrang der Verwertung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen deutlicher und restriktiver gefasst. Aufgrund der zunehmend schwindenden Deponiekapazitäten der verfügbaren Deponien sollen Abfallerzeuger verstärkt verwertbare Bau- und Abbruchabfälle auch tatsächlich verwerten. Nur wenn nachweislich keine Verwertung möglich ist, dürfen Abfälle noch deponiert werden.
Zu 17.: Der fehlerhafte Bezug zur Abfallgebührensatzung wurde hier korrigiert.
Zu 18.: Der Bezug von Abfall-, Laub- und Wertstoffsäcken wurde klarer formuliert.
Zu 19.: Der Abholrhythmus der Wertstoffsäcke und Bekanntgabe der Abholtermine wurde aufgenommen, da dies bisher noch nicht definiert war.
Zu 20.: Um Fehlbefüllungen von Wertstoffsäcken nachverfolgen zu können, sollen diese vom Abfallerzeuger vor dem eigenen angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden.
Zu 21.: Da bestimmte Abfuhrtermine durch Feiertagsverschiebungen nicht nur nachgeholt, sondern auch vorgeholt werden, also vor dem regulären Termin durchgeführt werden, wird dies auch in der Satzung berücksichtigt. Dies betrifft derzeit nur den Karfreitag, an dem stattdessen die Abfuhr auf Gründonnerstag vorgezogen wird.
Zu 22.: Die Einrichtung eines satzungsgemäßen Stellplatzes für die Abfallbehälter wird strikter gefasst, da aus Gründen des besseren Arbeitsablaufs vermieden werden soll, Stellplätze außerhalb des Radius von 15 m zu errichten. Die Abfälle und Abfallbehälter müssen sonst an die Straße bzw. den festgelegten Abholplatz gestellt werden.
Zu 23.: Die Trittsicherheit von Transportwegen wurde neu aufgenommen, da es hier verschiedentlich Probleme gab.
Zu 24.: Kleinmengen von Porenbetonsteinen werden auf der BVA Königsbühl nicht mehr angenom-men, da sie aufgrund erhöhter Sulfatgehalte zu einer Belastung des Grundwassers führen können
Zu 25.: Die zulässigen Abfalleigenschaften wurden deutlicher aufgelistet, insbesondere, was nicht einbaufähige Abfälle angeht, die zu viel Feuchtigkeit enthalten.
Zu 26. und 27.: Die nicht ordnungsgemäße und unzulässige Bereitstellung von Altholz, Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Sperrmüllabholung wurde als Bußgeldtatbestand eingeführt, da diese explizite Regelung bisher fehlte (bisher nur Sperrmüll allgemein).
Zu 28.: Wer seine Abfallbehälter nicht unverzüglich nach der Leerung auf sein Grundstück zurückstellt, kann jetzt mit einem Bußgeld belegt werden.
Zu 29.: Da ab dem Jahr 2021 nur noch die Entsorgungsanlage Hattorf (EAH) - nicht mehr Dransfeld (EAD) und Breitenberg (EAB) - mit Abfällen aus der Stadt Göttingen bedient werden darf, bezieht sich die Anlage 1 (für zur Beseitigung zugelassene und ausgeschlossene Abfälle) nur noch auf die Entsorgungsanlage Hattorf. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: 5. Nachtrag zur Satzung über die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Göttingen
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