![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss der beigefügten 4 Städtebaulichen Verträge sowie des gemeinsamen Erschließungsvertrages wird zugestimmt.
In der Stadt Göttingen besteht eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnungen. Prognosen gehen davon aus, dass die Nachfrage in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird. Bis 2030 ist mit einem Bedarf von zusätzlich insgesamt 4.800 Wohnungen zu rechnen. Durch einen Mix an Maßnahmen beabsichtigt die Stadt, auf diese erhöhte Nachfrage zu reagieren und das Angebot an Wohnraum nachhaltig zu verbessern. So wünscht die Stadt Göttingen u.a. zur Linderung des bestehenden Wohnraummangels die Errichtung von Wohngebäuden an der Zimmermannstraße. Zur Ermöglichung dieses Zieles hat sie durch Beschlüsse des Verwaltungsausschusses am 26.Februar 2017 die Aufstellung einer Änderung des Flächennutzungsplans 2017 der Stadt Göttingen – Drucksache FB61/1418/17 - sowie am 27. Juni 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplans Göttingen-Weende Nr. 59 „Zimmermannstraße“ – Drucksache FB61/1275/16 - beschlossen.
Das künftige Baugebiet „Zimmermannstraße“ gliedert sich in vier Teilflächen von vier unterschiedlichen Vorhabenträgern. Diese vier Vorhabenträger wollen jeder für sich im Plangebiet Wohngebäude errichten.
Inhaltlich wird hierzu auf die Drucksache FB66/0441/20 (beschlossen v. Verwaltungsausschuss am 22.06.20) verwiesen. Gegenstand der vorb. Vorlage war der Abschluss eines Vertrages zur Übernahme der Planungskosten (i.W. der Kosten der Bauleitplanung). Bereits in vorb. Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass für alle übrigen Fragen 5 weitere Verträge werden abzuschließen sein - zur Entwicklung des Areals „Zimmermannstraße“ müssen mithin insgesamt 6 Verträge abgeschlossen werden.
Bei diesen 5 weiteren Verträge handelt es sich im Einzelnen um Folgende Verträge: a) Um vier gesonderte städtebauliche Verträge zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt (in denen i.W. Regelungen zum bezahlbaren Wohnraum und zur Gestaltung der Baukörper getroffen werden). Die vier städtebaulichen Verträge sind weitestgehend text-und inhaltsgleich und weisen Abweichungen i.d.R. nur dort auf, wo Rahmenbedingungen voneinander abweichen (namentlich: Zahl der Baukörper; Grundstücksverhältnisse, mittelbare oder unmittelbare Belegung bezügl. des sozialen Wohnungsbaus; Tiefgarage der ebenerdige Stellplätze). b) Um einen – gemeinsamen – Erschließungsvertrag (in dem im Wesentlichen Fragen der öffentlichen Erschließung geregelt werden)
X Nein
siehe Anlage
Wesentlicher Vertragsbestandteil ist die Kostenübernahme durch die Vorhabenträger; der Stadt entstehen insoweit – bezogen auf das Vorhabengrundstück - unmittelbar keine Kosten.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |