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Beschlussvorschlag:
Der Änderung der KiTa-Ordnung der Stadt Göttingen in der in der Anlage beigefügten Fassung wird zugestimmt. Begründung:
Zum 01.03.2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft.
Das Gesetz dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Es sieht vor, dass Personen in bestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen.
Das Masernschutzgesetz zielt u.a. ab auf
Für Kinder, die bereits in einer KiTa oder Tagespflegestelle betreut werden und Personen, die bereits in einer KiTa oder als Tagespflegeperson tätig sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021, um den fehlenden Impfschutz nachzuholen oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen.
Ausgenommen von den verpflichtenden Regelungen des Gesetzes sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen, Personen, die vor 1970 geboren worden sind sowie Personen, die die Krankheit nachgewiesenermaßen durchgemacht haben.
Das Masernschutzgesetz führt dazu, dass Kinder, die den Impfschutz oder eine Immnunität gegen Masern nicht nachweisen, nicht in einer KiTa oder Tagespflegestelle aufgenommen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden können, soweit bereits ein Betreuungsverhältnis besteht und die Übergangsfrist verstrichen ist.
Deshalb müssen die Regelungen in den §§ 4 und 8 der KiTa-Ordnung der neuen Rechtslage angepasst werden. Das Inkrafttreten der neuen KiTa-Ordnung deckt sich mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes.
In § 4 Abs. 3 – 5 wurden die Aufnahmekriterien ergänzt. Danach ist die Aufnahme in einer städtischen KiTa vom Nachweis des Masernimpfschutzes oder der Immunität gegen Masern abhängig.
In § 8 Abs. 2 der KiTa-Ordnung wurden die Kriterien, bei deren Erfüllung die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages besteht, ergänzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Kita-Ordnung der Stadt Göttingen
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