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Betreff: Rahmenvorgabe zur LVP-Erfassung nach § 22 Abs. 1 VerpackG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:75-Göttinger Entsorgungsbetriebe   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Umweltdienste
26.11.2019 
25. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses Umweltdienste ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG gegenüber den dualen Systemen für die LVP-Sammlung ab dem 01.01.2021 mit folgenden Eckpunkten zu erlassen:

 

  • Durchführung der LVP-Sammlung im Holsystem in bis zu 15 Meter Entfernung vom Fahrbahnrand (von Stellplatz auf dem Grundstück);
  • Umstellung von „gelber-Sack-Sammlung“ auf Müllgroßbehälter (120 Ltr-, 240 Ltr- und 1.100 Ltr.-Gefäße); aus Platzgründen Beibehaltung der „gelbe-Sack-Sammlung“ innerhalb des Walls;
  • Es wird ein aufzustellendes Mindestbehältervolumen von 20 Liter/Person*Woche zugrunde gelegt;
  • Die Leerungen der Müllgroßbehälter und Säcke erfolgt 14-täglich.

 

  1. Des Weiteren wird die Verwaltung aufgefordert, weiterhin Verhandlungen mit den dualen Systemen mit dem Ziel der Einführung einer Wertstofftonne zu führen.

 

 

 

 

Begründung:  

Hintergrund:

Die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (LVP-Sammlung) bei privaten Hauhaltungen wird jeweils für drei Jahre durch die dualen Systeme ausgeschrieben. Die dualen Systeme beabsichtigen im Frühjahr 2020 die LVP-Sammlung für den Leistungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 auszuschreiben. Die LVP-Sammlung ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung mit den dualen Systemen zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben sind zwingend zu beachten (vgl. § 22 Abs. 1 VerpackG).

 

Die GEB befinden sich seit Juni 2019 in intensiven Verhandlungen mit dem Vertreter der dualen Systeme, der Firma BellandVision GmbH. Ziel der Verhandlungen ist es, die Abstimmungsvereinbarung einvernehmlich zu schließen und sich auch auf die Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne für die Sammlung von LVP und stoffgleiche Nichtverpackungen (vgl. § 22 Abs. 5 VerpackG) zu einigen.  Ebenfalls Bestandteil der Abstimmung ist die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiertonne durch die dualen Systeme für die Miterfassung von Verpackungen („Papier, Pappe, Kartonagen“) und das hierfür für die Mitbenutzung von den dualen Systemen zu zahlende Entgelt (vgl. § 22 Abs. 4).

 

Der Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung mit den dualen Systemen scheitert trotz intensiver Verhandlungen zzt. an der Höhe des von den dualen Systemen zu tragenden Kostenanteils für die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiertonne.

 

Zu der Thematik „Einführung einer Wertstofftonne“ bzw. Sachstand zu den Verhandlungen mit den dualen Systemen wurde bereits mehrfach im Betriebsausschuss Umweltdienste seit 2013 berichtet (zuletzt in den Sitzungen am 25.06.2019, 24.09.2019 und 29.10.2019).

 

Zu I:

Damit für den nächsten Ausschreibungszeitraum für die LVP-Sammlung mangels Abstimmungsvereinbarung die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Berücksichtigung finden, ist eine Rahmenvorgabe gem. § 22 Abs. 1 VerpackG nunmehr zu erlassen um

 

Einfluss auf die Ausschreibungsinhalte der dualen Systeme zur Sammlung von LVP bei privaten Haushalten nehmen zu können.

 

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz VerpackG darf ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegenüber den Systemen durch Verwaltungsakt festlegen (Rahmenvorgaben), wie die nach § 14 Abs. 1 VerpackG durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen (LVP-Sammlung) hinsichtlich

 

1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,

 

2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie

 

3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen

 

auszugestalten ist.

 

Im Folgenden werden diese drei Punkte erläutert:

 

zu 1. Art des Sammelsystems (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG)

Der örE kann festlegen, ob die LVP-Sammlung durch ein Holsystem, durch ein Bringsystem oder durch eine Kombination aus beidem gesammelt werden soll.

 

In der Stadt Göttingen ist das Holsystem etabliert. Dies bedeutet, dass die Sammelbehältnisse für LVP analog zu den Restabfallbehältern gemäß § 18 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Göttingen von einem geeigneten Stellplatz (vgl. § 18 ff. Abfallwirtschaftssatzung) geholt werden sollen, welcher nicht weiter als 15 Meter vom nächstmöglichen Standort des Abfallsammelfahrzeugs entfernt sein darf.

 

Da innerhalb des Walls grds. kein Platz für die Aufstellung weiterer Müllgroßbehälter auf den Grundstücken vorhanden ist, soll hier die Sammlung weiterhin in Säcken erfolgen.

 

zu 2. Art und Größe der Sammelbehälter (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 VerpackG)

Der örE kann festlegen welche Sammelbehälter eingesetzt werden sollen. Seit der Einführung der getrennten Erfassung von LVP im Jahr 1993 erfolgt die Sammlung in Göttingen in „gelben Säcken“. Wie in vorangegangenen Ausschusssitzungen bereits berichtet, hat die Sammlung mit relativ dünnen gelben Säcken diverse Nachteile wie z.B. Lagerungsprobleme, Nagetier- und Vogelbefall, Vermüllung des nahen Umfelds, sowie eine enorme körperliche Belastung der Mitarbeiter im manuellen Bereich.

 

Insofern sollen zukünftig Müllgroßbehälter (120 Ltr-, 240 Ltr- und 1.100 Ltr.-Gefäße) eingesetzt werden (Ausnahme: innerhalb des Walls weiterhin 90-Ltr.-Säcke).

 

zu 3. Häufigkeit und Zeitraum der Behälterentleerungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3)

Die Rahmenvorgabe sieht vor, dass die eingesetzten gelben Säcke innerhalb des Walls im 14-täglichen Entsorgungsrhythmus zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr abzuholen sind.

 

Die eingesetzten Müllgroßbehälter im restlichen Stadtgebiet sind im 14-täglichen Entsorgungsrhythmus ab 06:00 Uhr zu entleeren.

 

Dies entspricht dem derzeitigen Standard der Leerung der Restabfallbehälter, Papier- und Biotonnen in Göttingen.

 

Zeitlicher Aspekt

Da die Systeme die Sammelleistungen für den Auftragszeitraum 2021-2023 jedoch bereits zum Ende des ersten Quartals 2020 neu ausschreiben werden, muss eine Rahmenvorgabe rechtzeitig erlassen werden. Insofern wurde den dualen Systemen bereits eine Anhörung zur beabsichtigten Rahmenvorgabe übersandt. Sollte bis Ende November 2019 keine Einigung mit den dualen System hinsichtlich einer Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG erzielt werden, ist aus Zeitgründen hinsichtlich der LVP-Ausschreibung eine Rahmenvorgabe gegenüber den dualen Systemen zu erlassen. Gegen die Rahmenvorgabe kann Klage erhoben werden.

 

Ohne Rahmenvorgabe (oder Abstimmungsvereinbarung) ist davon auszugehen, dass die dualen Systeme eine „gelbe-Sack-Sammlung“ für den Ausschreibungszeitraum 2021-2023 weiterhin vorsehen werden (Status Quo). Die gewünschte Umstellung auf „gelbe Tonne“ wäre dann erst wieder ab 2024 möglich.

 

 

Zu II:

Einführung einer Wertstofftonne

Die Verwaltung hält unverändert an dem Ziel fest, zum 01.01.2021 eine Wertstofftonne für die Erfassung von LVP und stoffgleichen Nichtverpackungen einzuführen (Ausnahme: innerhalb des Walls Sammlung in Säcken).

 

Die Miterfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in einer gemeinsamen Wertstofftonne kann jedoch nicht einseitig vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefordert werden, sondern bedarf der Bereitschaft hierfür seitens der dualen Systeme. Die dualen Systeme verknüpfen diese Option jedoch zzt. mit einer Einigung hinsichtlich der Höhe der von den dualen Systemen zu tragenden Kostenbeteiligung für die in der kommunalen Papiertonne enthaltenen Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen. Die Verhandlungen haben bisher zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Höhe der von den dualen Systemen zu tragenden Kostenbeteiligung geführt.

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Zu I.

Die Kosten der LVP-Sammlung sind wie in der Vergangenheit auch durch die dualen Systeme zu finanzieren.

 

Zu II:

Sollten die weiteren Verhandlungen dazu führen, dass eine gemeinsame Wertstofftonne für LVP und stoffgleiche Nichtverpackungen aufgestellt wird, so hätte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger anteilig die Kosten für die Sammlung und Verwertung der stoffgleichen Nichtverpackungen zu tragen und über die Abfallgebühren zu finanzieren. 

 

Belastbare Zahlen für das Gebiet der Stadt Göttingen liegen nicht vor. Es wird erwartet, dass die anteilig zu tragenden Kosten ca. 4-5 Euro pro Person*Jahr betragen werden.

 

Den höheren Kosten für die Sammlung und Verwertung der stoffgleichen Nichtverpackungen stehen höhere Einnahmen entgegen, welche durch eine angemessene Kostenbeteiligung der dualen Systeme an der Mitbenutzung der kommunalen Altpapiertonne erzielt werden. Eine Einigung hierüber steht mit den dualen Systemen jedoch noch aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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