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Beschlussvorschlag:
Dem 3. Nachtrag der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für bestimmte Teile des Stadtgebietes vom 13.12.2013 wird zugestimmt. Begründung:
Nach § 96 Abs. 4 Niedersächsisches Wassergesetz und § 5 Abs. 3 der Satzung der Stadt Göttingen über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) werden die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für die keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasseranlage besteht vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. In § 1 wird die Abwasserbeseitigungspflicht für 4 Grundstücke auf die Nutzungsberechtigten übertragen. Das gereinigte Abwasser aus diesen 4 Anlagen wird dem Grundwasser zugeführt (§ 2). Bei einer Pflanzenkläranlage werden die Grundstücksangaben konkretisiert. § 5 wird aufgrund einer Änderung der Abwassersatzung neu gefasst.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlagen:
Anlage 1: 3. Nachtrag zur Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für bestimmte Teile des Stadtgebietes vom 13.12.2013
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