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Betreff: Tempo 30 - Verkehrsschild Hohlweg "Nikolausberger Weg" in Richtung Hoffmannshof
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:32-Fachbereich Ordnung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Herberhausen
10.09.2019 
17. öffentliche Sitzung des Ortsrates Herberhausen zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag: 

 

Der Ortsrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu der am 14.05.2019 beschlossenen Anregung zur Kenntnis.

Stellungnahme der Verwaltung: 

 

Der Nikolausberger Weg in Fahrtrichtung Hoffmannshof ist von der Einfahrt in das Waldstück bis zum Ende des Hohlweges mit Tempo 30 ausgeschildert.

Hintergrund sind der im Waldstück äußerst schlechte Fahrbahnzustand sowie im weiteren Verlauf der schmale, nicht gut einsehbare Hohlweg.

An der Ausfahrt des Hohlweges in Richtung Hoffmannshof ist einerseits die Fahrbahnoberfläche in Ordnung, auch ist eine ausreichende Fahrbahnbreite und eine gute Sicht vorhanden.

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dieses aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Diese Gefahrenlage ist in dem nach dem Hohlweg vorhandenen Straßenstück bis zum Hoffmannshof nicht mehr gegeben.

Es ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten. Hierzu zählt auch der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.

Vor Erlass einer derartigen verkehrsbehördlichen Anordnung ist jedoch die Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle notwendig.

Als gesetzliche Grundlage für eine mögliche Beschränkung wird die „Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien-StV) herangezogen.

Die Stadt Göttingen hat dazu vor einigen Jahren einen Lärmaktionsplan durch Beschluss des Rates verabschiedet. Der Lärmaktionsplan führt einige Straßen im Stadtgebiet auf, in denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Km/h festgesetzt wurde. Der untere Nikolausberger Weg ist nicht in dem Lärmaktionsplan aufgeführt.

Außerhalb des Lärmaktionsplans ist vor Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung die Einholung eines Lärmschutzgutachtens notwendig, um festzustellen, ob der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort die in der Richtlinie genannten Richtwerte übersteigt.

Bei realistischer Einschätzung der Situation ist bei Erstellung eins Gutachtens davon auszugehen, dass die entsprechenden Richtwerte nicht überschritten werden. Zumal in diesem Straßenzug keine unmittelbar, betroffen Anlieger wohnen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

 Nein

 

 siehe Anlage

Anlagen:

Anregung vom 14.05.2019

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich IM- Tempo 30 - Verkehrsschild Hohlweg (468 KB)      
 
 

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