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Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Göttingen Nr. 227 „Wagnerstraße“, 1. Änderung (Fridtjof-Nansen-Haus) wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit seiner Begründung und der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung beschlossen.
2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt östlich der Innenstadt, an der Merkelstraße in Höhe der Schillerwiesen. Es umfasst die Flurstücke des Fridtjof-Nansen-Hauses / ehem. Goethe-Instituts (Gemarkung Göttingen, Flur 13, Flurstücke 75/2, 75/18, 77/3, 77/5) mit einer Fläche von 6.170 m². Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 500. Begründung:
Der Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke hat am 04.04.2019, und der Verwaltungsausschuss am 13.05.2019, dem Entwurf und der öffentlichen Auslegung dieses Bebauungsplans zugestimmt.
Das Grundstück und die Immobilie Merkelstraße 12, zuletzt genutzt durch das Goethe-Institut, ist in Göttingen bekannt als „Fridtjof-Nansen-Haus“. Nach Aufgabe der Nutzung soll der Hogrefe-Verlag, heute mit Sitz in der Merkelstraße 3, die teilweise denkmalgeschützten Gebäude als Erweiterungsfläche für den expandierenden Betrieb nutzen können (Ratsbeschluss vom 15.06.2018).
Der Entwurf des Bebauungsplans hat dafür ein „Urbanes Gebiet“ gem. § 6a Baunutzungsverordnung festgesetzt. Damit ist eine rein gewerbliche Nutzung des Gebäudes ausgeschlossen, da ein Mindestanteil von 10% der Nutzfläche auch zukünftig dem Wohnen vorbehalten bleibt. Ähnlich wie in einem Mischgebiet sind hier sowohl Wohnen, als auch das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zulässig. Im Gegensatz zum Mischgebiet ist in einem Urbanen Gebiet dagegen die Bandbreite für die Anteile der unterschiedlichen Nutzungen größer. So ist hier zulässig, einen Mindestanteil von 10 % Wohnen plus 90 % Gewerbe vorzusehen wie auch 10 % Gewerbe und 90 % Wohnen. Um Störungen zu reduzieren, werden die im Urbanen Gebiet (MU) allgemein zulässigen Nutzungen über textliche Festsetzungen eingeschränkt (keine Schank- und Speisewirtschaften, keine Anlagen für sportliche Zwecke u. a.). Die im MU ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen) werden ausgeschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplans hat in der Zeit vom 05. Juni bis 05. Juli 2019 öffentlich ausgelegen. Die Bekanntmachung dafür erfolgte am 28.05.2019 im Amtsblatt der Stadt. Anregungen oder Bedenken sind weder von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt noch von den beteiligten Behörden und Verbänden vorgebracht worden.
Der nächste Verfahrensschritt ist der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan mit seiner Begründung, der mit Bekanntmachung des Ratsbeschlusses rechtskräftig wird. Gleichzeitig wird die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung (ÖBV) mit Regelungen zu Dachformen und Werbeanlagen beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
X Nein
siehe Anlage Anlagen: - Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen* - Auszug Planzeichnung - Auszug Textl. Festsetzungen - Begründung
*Die gekennzeichneten Anlagen sind in Originalgröße nur im Ratssystem ALLRIS als Anlage hinterlegt und beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung einsehbar.
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