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Beschlussvorschlag:
Die wesentlichen Ergebnisse des Prüfungsberichts des Niedersächsischen Landesrechnungshofs vom 02.05.2019 zu „Betrauungsakten“ werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die für die o. g. Prüfungsmitteilung erforderliche Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 1, 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die überörtliche Kommunalprüfung (NKPG) bezüglich der Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts sowie der Stellungnahme der Verwaltung durchzuführen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Begründung:
Die Stadt Göttingen unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz (NKPG) der überörtlichen Prüfung durch die Präsidentin des Landesrechnungshofes.
Die überörtliche Prüfung erstreckt sich gem. § 2 NKPG darauf, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Einrichtung ordnungsgemäß geführt wird. Weiter dient die Prüfung auch dazu, die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Einheit durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. Konkreter Prüfungsgegenstand der hier zu Grunde liegenden Prüfungsmitteilung war die Umsetzung des EU-Beihilferechts im Bereich von „Betrauungsakten“ nach dem Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission. Zu diesem Zweck führte die Präsidentin des Niedersächsischen Landes-rechnungshofes eine überörtliche Prüfung gem. §§ 1 bis 4 NKPG der Stadt Göttingen in der Zeit von März bis Oktober 2018 durch. Das Ergebnis der Prüfung für die Stadt Göttingen ist in der Prüfungsmitteilung vom 02.05.2019 festgehalten.
Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 NKPG ist die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei der Stadt Göttingen also dem Rat, bekanntzugeben. Nach S. 2 dieser Norm ist jedem Mitglied des Rates auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren. Des Weiteren ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 NKPG nach der Bekanntgabe die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Gem. § 5 Abs. 2. Satz 2 NKPG ist die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
Die Ergebnisse der Prüfung werden zum Anlass genommen, die bestehenden Dokumentationen und Prozesse bei der Stadt Göttingen zu optimieren.
Finanzielle Auswirkungen:
X Nein
siehe Anlage
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