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Betreff: Teil-Einziehung eines Fußwegestreifens im Bereich Wörtstraße
- endgültige Einziehung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:66-Fachbereich Tiefbau und Bauverwaltung (ehem. FB 60)   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke
22.08.2019 
43. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke ungeändert beschlossen   
Rat Entscheidung
13.09.2019 
23. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag: 

 

Folgende Verkehrsfläche wird gemäß § 8 Nieder­sächsisches Straßengesetz (NStrG) mit Wirkung zum___ (Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt) eingezogen:

 

  • Der in der dieser Vorlage beigefügten Kartenübersicht dargestellte – durch eine rote Linie abgegrenzte - östliche Streifen des auf der Ostseite der „Wörthstraße“ verlaufenden Fußweges (Flurstück 89/70, Flur 28, Gemarkung Göttingen).

Auf beigefügten Lageplan (Anl 1) wird verwiesen.

 

Begründung:  

 

§ 8(1) Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) bestimmt: „Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden.“

 

Die benannte Fläche ist seit 1969 als Bestandteil der öffentlichen Straße „Wörthstraße“ gewidmet.

 

Eine zwingende Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr liegt nicht vor, da der bisherige kombinierte Geh- und Radweg überdimensioniert war. Die verbleibende Verkehrsfläche wird auch nach erfolgter (Teil-)Einziehung des schmalen östlichen Grundstücksstreifens mit rd. 3 Metern eine ausreichende Gehwegbreite aufweisen; der Radverkehr wird auf der Fahrbahn geführt. Vor diesem Hintergrund liegt eine zwingende Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr hinsichtlich der bestehenden Wegeparzelle nicht vor.

 

Die hier in Rede stehende Fläche soll wohnungswirtschaftlichen Zwecken zugeführt werden, um der akuten Nachfrage nach Siedlungsflächen im Innenbereich Rechnung zu tragen.

 

Verfahrensart:

§ 8(6) NStrG bestimmt: Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und Bekanntmachung bedarf es nicht.“. Vor diesem Hintergrund kann ein förmliches Verfahren i.S.v. § 8(1) NStrG ggfs. entbehrlich sein. Allerdings kann die Frage, ob ein formelles Einziehungsverfahren erforderlich ist, oder ob hier nicht vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8(6) NStrG vorliegen, dahingestellt bleiben, da die Verwaltung das Verfahren i.S.v. § 8(2) NStrG selbst gewählt hat und im Übrigen – wie dargelegt – die Tatbestandsvoraussetzungen für eine (Teil-)Einziehung auch erfüllt sind.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit/ Einwendungen:

 

Nach § 8 Abs. (2) NStrG ist die Absicht der Einziehung „mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben.“ In Kenntnis und nach sachgerechter Würdigung der in der Zeit nach erfolgter Ankündigung der Einziehung eingegangen Anregungen und Bedenken kann dann die endgültige Einziehung durch den Rat gem. § 8 NStrG erfolgen.

 

Die in § 8 (2) NStrG vorgeschriebene Bekanntgabe der Einziehungsabsicht soll jedermann Gelegenheit geben, Bedenken gegen die Einziehung vorzubringen, und dadurch den Baulastträger zu informieren. Ziel des Verfahrens ist es, dem Straßenbaulastträger ein möglichst umfassendes Bild zu vermitteln. Damit kommt dieser Beteiligungsform ein weniger formaler Charakter zu, als z.B. im Falle von Bebauungsplanverfahren.

 

Die Ankündigung der Einziehung ist – nach vorheriger Beratung/ Beschlussfassung im Ausschuss f. Bauen, Planung u. Grundstücke am 07.03.19 resp. im Verwaltungs­aus­schuss am 11.03.19 - im Amtsblatt vom 26.03.2019 öffentlich bekannt gemacht worden. Die gesetzliche 3-Monatsfrist endete am 28.06.2019. Innerhalb der vorgenannten Frist lagen die Unterlagen zur geplanten Einziehung öffentlich aus. Überdies wurden die Träger öffentlicher Belange durch die Stadt Göttingen mit gesondertem Schriftsatz beteiligt.

 

A) Träger öffentlicher Belangte:

Bedenken gegen die beabsichtigte Einziehung wurden seitens der Träger öffentlicher Belange hierbei nicht vorgebracht – lediglich die Göttinger Entsorgungsbetriebe wiesen auf bestehende Leitungsrechte hin, die zu sichern seien. Dies wird die Liegenschaftsverwaltung der Stadt durch die Bestellung von Dienstbarkeiten sicherstellen.

 

B) Bürger:

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind seitens der interessierten Bürgerschaft zwei Schriftsätze mit Bedenken eingegangen:

 

B1) Bei dem ersten Petent handelt es sich um einen einige Meter südlich des einzuziehenden Bereiches wohnenden Anlieger der Wörthstraße. Der Beschwerdeführer ist nicht unmittelbarer Anlieger der Einziehungsfläche und rekurriert insofern auf allgemeine Aspekte als Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes in seinem unmittelbaren Umfeld. Im Wesentlichen macht er hierbei geltend, der vorb. schmale Streifen habe seine Verkehrsbedeutung nicht verloren, sondern werde vielmehr weiterhin benötigt, um den bisherigen Radweg erhalten zu können. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Schulwegsicherheit erforderlich.

Die Verwaltung verweist hierzu darauf, dass in einer Tempo-30-Zone der Radverkehr straßenverkehrsrechtlich in der Regel ohnehin auf der Fahrbahn zu führen ist; auf § 45 (1c) StVO wird insofern verwiesen. Die Nutzung des beschriebenen (einzuziehenden) Fußwege-Bereichs als Radweg ist – neben den rechtlichen Aspekten – auch inhaltlich nicht angezeigt, da es durch Radverkehr mit höheren Geschwindigkeiten zu einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs kommen kann und daher insbesondere auch Sicherheitsaspekte für die von der Verwaltung geplante Umgestaltung der Verkehrsanlagen sprechen. Soweit der Beschwerdeführer hier die Verkehrssicherheit der Rad fahrenden Kinder anspricht, so sei darauf verwiesen, dass Kinder im Grundschulalter ohnehin mit Fahrrädern den Gehweg benutzen dürfen.

 

B2) Der zweite Petent ist ebenfalls kein unmittelbarer Anlieger der einzuziehenden Fläche

 

Die Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf zwei Aspekte:

 

Einerseits wird ein verfrühter Maßnahmebeginn gerügt (Ausheben von Baugruben, Faltarbeiten).

Hierzu sei verwaltungsseitig angemerkt, dass dies kein straßenrechtlicher Aspekt ist. Die Fachverwaltung hat hierzu gesondert Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Mit dem eigentlichen Einziehungsverfahren hat dies jedoch nichts zu tun.

 

Zum anderen wird seitens des Petenten geltend gemacht, dass Radfahrer (darunter viele Kinder auf dem Schulweg) zukünftig auf der Fahrbahn fahren müssten. Die Fahrbahn der Wörthstraße sei nur rd. 6 m breit, dies stelle eine kritische Breite dar. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf eine vergleichsweise starke Verkehrsbelastung in Stoßzeiten. Angeregt wird die Ausweisung als einspurige Einbahnstraße in Nordrichtung, mit 1,50 m breiten Radverkehrs-Schutzstreifen auf beiden Seiten – unter gleichzeitigem Wegfall sämtlicher straßenseitiger Parkplätze auf der Westseite.

Hierzu wird verwaltungsseitig auf die Ausführungen zu lit. B1) verwiesen. Ergänzend sei angemerkt, dass die Verwaltung mehrere – derzeit noch nicht abschließend durchgeplante – Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung realisieren wird.

 

Ergebnis:

 

Nach Abwägung der vorstehend erläuterten Anregungen und Bedenken schlägt die Verwaltung nunmehr die endgültige Einziehung der Fläche vor. Durch die endgültige Einziehung verliert die fragliche Fläche ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche. Die Einziehung ist gem. § 8 (3) NStrG öffentlich bekanntzumachen – dies soll mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 20.09.2019 erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

X Nein

 

 siehe Anlage

 

Durch die Einziehung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten. Nach der Einziehung stünde die fragliche Fläche für eine Veräußerung zur Verfügung; evtl. zukünftige Veräußerungserlöse wären im Bedarfsfall zu gegebener Zeit in einer gesonderten Vorlage auszuweisen.

Anlagen:

 

1 Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 181220_Karte Wörthstraße (1612 KB)      
 
 

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