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Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich grenzt östlich an die bestehende Ortslage Hetjershausens an. Er wird im Westen begrenzt durch die vorhandene Ein- / Zweifamilienhausbebauung der Ostseite der Straße Kreuzanger sowie der Südseite der Straße Wakenbreite. Im Norden sowie im Süden wird der Geltungsbereich im Wesentlichen durch die vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt. Im Osten schließt der Geltungsbereich ebenfalls an landwirtschaftliche Flächen sowie auch ein Waldstück an. Im Einzelnen sind von dem Geltungsbereich die folgenden Flurstücke der Flur 11 der Gemarkung Hetjershausen, alle jeweils teilweise betroffen: 7/1, 7/2, 3/7, 8, 9 und 28. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,48 ha. Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans im Maßstab 1:500. Begründung:
Ziele und Zwecke der Planung In der Stadt Göttingen besteht ein dringender Bedarf an Wohnraum, zu dessen Deckung die mit dem vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitete Baugebietsentwicklung einen Beitrag leisten soll. Ein wesentliches Ziel der Planung ist es, eine moderate bauliche Erweiterung am östlichen Ortsrand von Hetjershausen durchzuführen, dessen Bebauungstypologie sich städtebaulich an der bisherigen Ortsrandbebauung orientiert. Gemäß städtebaulichem Konzept sollen zwischen ca. 9 Einzelhäusern bis 18 Doppelhaushälften entwickelt werden können. Die gemäß den getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige bauliche Dichte sowie die Bauweise der Gebäude (Einzel- oder Doppelhäuser, eingeschossig plus Dachgeschoss) entsprechen der bestehenden Bebauung im Bereich Wakenbreite und Kreuzanger. Auch die Ausrichtung der Gebäude und deren Lage auf den Grundstücken sind aus dem Bestand abgeleitet und sichern eine gute Einbindung der Neubebauung in das Orts- und Landschaftsbild. Die erforderliche verkehrliche Erschließung wird durch die Verlängerung der Wakenbreite sichergestellt. Der vorgesehene Ausbaustandard berücksichtigt das notwendige Befahren dieses Bereiches mit größeren Fahrzeugen. Damit ist die Erschließung auch für z.B. Müllfahrzeuge und Feuerwehr gesichert sowie weiterhin die Befahrbarkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge gegeben. Der Abfluss des Regenwassers aus dem Baugebiet soll über den im Plangebiet liegenden Mühlenbergsgraben in östlicher Richtung erfolgen. Um eine Abflussverschärfung zu vermeiden ist eine Regenrückhaltung erforderlich, über die das Wasser gedrosselt dem Graben zugeführt wird. Der Bebauungsplan setzt die hierfür erforderlichen Flächen entsprechend fest. Weiterhin wird eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Durch den Bebauungsplan wird eine hochwertige Grünlandfläche (mesophiles Grünland) teilweise überplant. Dieser Eingriff soll innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Dazu wird die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft mit der Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert.
Aufstellungsverfahren Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.05.2014 den Aufstellungsbeschluss für den vorliegenden Bebauungsplan gefasst (vgl. Allris-Nr. FB61/1059/14). Der Geltungsbereich umfasste seinerzeit eine ca. 1 ha große Fläche südlich der verlängerten Wakenbreite. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.07.2014 im Amtsblatt der Stadt Göttingen bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.1 erfolgte durch öffentlichen Aushang der beabsichtigten Planungen vom 28.07.2014 bis 08.08.2014. Im Mai bzw. Juni 2016 wurden dem Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke sowie dem Ortsrat Groß Ellershausen / Hetjershausen / Knutbühren ein erneuter Aufstellungsbeschluss zur Beratung vorgelegt (Allris-Nr. FB61/1284/16). Diese Vorlage enthielt einen geänderten Geltungsbereich von ca. 1,5 ha Größe, womit eine Erschließung künftiger Wohnbaulandflächen auch auf der Nordseite der Wakenbreite ermöglicht werden sollte, um die erforderliche verkehrliche Erschließung des Gebietes beidseitig zu nutzen. Die Vorlage wurde seitens des Ortsrates abgelehnt. Ein Beschluss erlangt die Vorlage nicht. Am 25.02.2019 hat der Verwaltungsausschuss dem Entwurf des Bebauungsplans zugestimmt und dessen öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (vgl. Allris-Nr. FB61/1600/18). Der Ortsrat Groß Ellershausen / Hetjershausen / Knutbühren hatte der Vorlage in seiner vorhergehenden Sitzung am 14.02.2019 nicht zugestimmt. Der Auslegungsbeschluss wurde am 06.03.2019 ortüblich im Amtsblatt der Stadt Göttingen bekanntgemacht. Die Auslegung erfolgte vom 15.03.2019 bis 15.04.2019. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 13.03.2019 über die Dauer eines Monats. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind wie folgt gegeben. Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen, welche unmittelbar östlich an die bestehende Ortslage Hetjershausen und somit an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt. Eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 10.000 m² wird im Plangebiet nicht überschritten. Der Bebauungsplan steht zwar in einem räumlichen Zusammenhang mit dem westlich anschließenden bestehenden Bebauungsplan Göttingen-Hetjershausen Nr. 7, dieser ist jedoch seit dem 13.12.1972 rechtswirksam, so dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben ist (vgl. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB). Weiterhin begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen (vgl. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB). Abschließend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Plangebiet zu erwarten sind.
Abwägung der Stellungnahmen Seitens der beteiligten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden Hinweise aber auch Anregungen vorgebracht. Die Anregungen betreffen teils Regelungsinhalte, welche bereits durch entsprechende Festsetzungen im Planentwurf enthalten waren und beibehalten werden sollen. Z.B. die Sicherung des Mühlenbergsgrabens als Vorfluter, die Herstellung einer ausreichenden verkehrlichen Erschließung sowie die Sicherung von Gehölzstrukturen . Diesen Anregungen kann daher gefolgt werden. Weitere Anregungen sind teils gänzlich gegen eine Überplanung der vorhandenen Ackerland-/Grünlandflächen gerichtet oder sprechen sich u.a. für eine dichtere Bebauung in Form von Reihenhäusern sowie ökologischere Bauformen (z.B. Passiv-Haus) und stärkere Begrünungsmaßnahmen aus. Diese Anregungen sind mit den Zielsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar oder es werden bereits entsprechende Festsetzungen in angemessener Form getroffen. Daher wird vorgeschlagen, diesen Anregungen nicht zu folgen. Weiterhin liegt eine Stellungnahme einer Privatperson vor, welche im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingebracht wurde. In dieser wird im Wesentlichen angeregt, neben dem Satteldach auch anderen Dachformen, hier insbesondere das Pultdach, zuzulassen. Da dies nicht mit den Zielsetzungen des Bebauungsplans zur Einbindung des künftigen Baugebietes in das Orts- und Landschaftsbild vereinbar ist, wird vorgeschlagen dieser Anregung nicht zu folgen. Die Abwägung der Stellungnahmen ist der Anlage „Bescheidung der Anregungen“ zu entnehmen.
Änderungen zum Satzungsbeschluss Nach Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde wurden drei der in der Artenliste 1 der textlichen Festsetzung 4.5 enthaltenen Baumarten gestrichen. Die Rotblühende Roßkastanie (Aesculus carnea), da dieser eine für das Baugebiet verhältnismäßig große Wuchshöhe von ca. 20 – 25m erreicht und anfällig für einen Schädling (Kastanienminimiermotte) ist. Weiterhin der Amerikanische Amberbaum (Liquidamabar styraciflua) sowie die Amerikanische Gleditschie, da sie ebenfalls große Wuchshöhen erreichen können und darüber hinaus keine einheimischen Arten darstellen. Der den Mühlenbergsgraben beidseitig begleitende Grünstreifen wurde bereits im Bebauungsplanentwurf als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Jedoch fehlte hier eine entsprechende Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung „Gewässerrandstreifen“ wird daher in der Planzeichnung klarstellend ergänzt. Der auf dem Bebauungsplan enthaltene Hinweis bezüglich Altlasten sowie das entsprechende Kapitel A.8.3. der Begründung zum Bebauungsplan wurden nach einem Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde dahingehend korrigiert, dass sich die vorhandene Altdeponie bis in das Plangebiet erstreckt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich hieraus jedoch nicht. Die Tennet TSO GmbH als Planungsträger der 380-kV-Leitung Wahle-Mecklar wies in ihrer Stellungnahme auf die erforderlichen Schutz- und Arbeitsstreifen der Leitungstrasse hin und dass innerhalb dieses Bereiches ohne vorherige Abstimmung mit dem Träger bestimmte Maßnahmen (Aufschüttungen, Erdarbeiten o.ä.) nicht vorgenommen werden dürfen. Die Hinweise werden entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen wies darauf hin, dass von den angrenzenden oder umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen Emissionen ausgehen, die sich im Planungsgebiet als Immissionen bemerkbar machen können und hier im Rahmen des ortsüblichen und tolerierbaren Maßes hinzunehmen sind. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich hieraus nicht. Die Begründung wurde im Kapitel A.6.7. um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die genannten Änderungen stellen insgesamt keine maßgeblichen Änderungen des Bebauungsplans i.S. § 4a Abs. 3 BauGB dar. Eine erneute öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange ist daher nicht erforderlich. Finanzielle Auswirkungen:
Nein
X siehe Anlage
Anlagen:
* Die Anlage ist aufgrund des Umfangs nicht der Druckversion der Vorlage beigefügt. Sie ist jedoch im Ratsinformationssystem ALLRIS als Anlage hinterlegt und kann beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung eingesehen werden. ** Die Anlage ist aufgrund des Umfangs nicht der Druckversion der Vorlage beigefügt. Sie ist jedoch im nicht öffentlichen Bereich des Ratsinformationssystem ALLRIS als Anlage hinterlegt und kann vom berechtigten Personenkreis beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung eingesehen werden.
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