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Betreff: Bebauungsplan Göttingen Hetjershausen Nr. 12 "Nördlich Deneweg"
- Aufstellungsbeschluss
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
- zugleich Einleitung des Entlassungsverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Leinetal"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Groß Ellershausen/Hetjershausen/Knutbühren Vorberatung
16.05.2019 
17.-außerordentliche(n)- öffentliche Sitzung des Ortsrates Groß Ellershausen/Hetjershausen/Knutbühren A C H T U N G ! NEUER SITZUNGSORT ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Vorberatung
23.05.2019 
41. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag: 

 

  1. Für den nachfolgend aufgeführten Geltungsbereich wird der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Göttingen-Hetjershausen Nr. 12 „Nördlich Deneweg“ mit örtlicher Bauvorschrift gefasst.

Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 13 b Baugesetzbuch (BauGB).

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für den genannten Bebauungsplan das erforderliche Verfahren mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden einzuleiten.

 

  1. Ziele und Zwecke der Planung:
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Baugebietes für eine Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern.
  • Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
  • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Zahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschossflächenzahl sowie Gebäudehöhen
  • Regelungen zur Gestaltung der Gebäude und Grundstücke mittels örtlicher Bauvorschrift gem. § 84 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
  • Festsetzung der öffentlichen Flächen zur verkehrlichen Erschließung und sonstigen Ver- und Entsorgung.
  • Ausbildung eines Siedlungsrandes zur Einbindung des Baugebietes in das Orts-/Landschaftsbild

 

  1. Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich wird im Norden durch den Hainholzgraben, im Osten durch die am Ortsrand gelegenden Baugrundstücke Brunnenbreite 2, 4 und 6 bzw. deren westlichen Flurstücksgrenzen, im Süden durch den ausgebauten Deneweg und  im Westen durch die Grabenparzelle begrenzt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Flstnr. 48/3 48/4, 51, 52/1, 52/2, 53 und 50 (teilweise).

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,37 ha.

 

Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:500.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Entlassungsverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Leinetal“ für das Plangebiet einzuleiten.

 

Begründung:

 

Planungsanlass

 

Im Jahr 2017 hat die Stadt Göttingen ihren Flächennutzungsplan (FNP) neu aufgestellt. Einer der Schwerpunkte der Neuaufstellung des FNP seit 2011 war die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Flächen für den Wohnungsbau. Zur Ermittlung des Bedarfs an Wohneinheiten sowie entsprechender Baulandflächen wurden bereits frühzeitig eine Wohnbaulandbedarfsprognose (GEWOS) beauftragt sowie darauf aufbauend ein Wohnbaulandkonzept erstellt, welche aufgrund weiter steigender Prognosen im Jahr 2016 nochmals angepasst wurden. Im finalen „Wohnbaulandkonzept 122 ha“ wurden gemäß des Baulandbedarfs bis 2030 Potentialflächen für künftige Baugebiete festgelegt. Diese sind im Flächennutzungsplan entsprechend als Flächen für die künftige Siedlungsentwicklung dargestellt. Die Flächen sollen vorrangig entwickelt werden. Als strategische Reserve und in der Annahme, dass die Nachfrage nach Wohnraum voraussichtlich anhalten wird, wurden darüber hinaus 15 Flächen als sog. Wohnbauflächen für Baulandmanagement festgelegt und bereits parallel mit den FNP-Wohnbauflächen auf ihre Eignung hin überprüft. Diese stehen als Ausweichflächen für künftige Entwicklungsmaßnahmen zur Verfügung, bspw. wenn die Entwicklung vorrangiger Fläche nicht umsetzbar ist. Mögliche Gründe hierfür sind z.B., dass die Stadt Göttingen nicht ins Eigentum von Flächen kommt. Denn eine der Prämissen bei der Umsetzung des Wohnbaulandkonzepts ist es, dass die Stadt Göttingen Flächen nur dann entwickelt, wenn sie selbst Eigentümerin ist oder zumindest große Anteile einer Fläche erwerben kann, um hier preisdämpfend zu wirken. Die Baulandmanagementflächen bietet hier größere Flexibilität bei der Umsetzung des Wohnbaulandkonzepts.

Zwei dieser Reserveflächen befinden sich am westlichen Ortsrand von Hetjershausen und schließen unmittelbar an das zuletzt entwickelte Neubaugebiet „Südlich Deneweg“ an. Die große Nachfrage nach Bauflächen im Baugebiet Südlich Deneweg zeigt, dass es einen großen Bedarf für weitere Baugrundstücke in Hetjershausen gibt. Aus diesem Grund hat sich die Stadt Göttingen dazu entschieden, die Baugebietsentwicklung am Deneweg fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund soll zuerst die Fläche zwischen dem Neubaugebiet „Südlich Deneweg“ und dem in den 60er Jahren entstandenen Wohngebiet „Am Winterberg/Hasenwinkel“ einer Bebauung zugeführt werden. Neben der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum zielt der Bebauungsplan auch darauf ab, das isoliert gelegenen Wohngebiet am Winterberg mit dem Kernort zu verknüpfen. Ein Erwerb dieser Flächen durch die Stadt ist nach derzeitigem Stand möglich.

Die Planungen für den SuedLink-Trassenkorridor, die sich derzeit in der Bundesfachplanung befinden und deren Vorzugstrassenkorridorvariante in unmittelbarer Nähe des geplanten Gebiets verläuft, sind bekannt. Aufgrund einer Vielzahl von Raumwiderständen ist die Stadt Göttingen jedoch der festen Überzeugung, dass eine Führung der Trasse wie vom Planungsträger vorgesehen – v.a. durch die Engstelle zwischen Hetjershausen und Hasenwinkel – nicht möglich sein und am Ende des derzeitigen Verfahrens einem anderen Korridorverlauf der Vorzug gegeben wird.

 

Ziele und Zwecke der Planung

 

Mit dem aufzustellenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Entwicklung des Gebietes „Nördlich Deneweg“ geschaffen werden.

Das Gebiet soll zur Deckung des Bedarfs an Ein- bis Zweifamilienhäusern beitragen und dementsprechend dem Nutzungszweck „Wohnen“ dienen. Daher soll das Baugebiet als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen werden, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden sollen.  

Die künftige Bebauung soll sich unter Berücksichtigung der Topographie in ihren wesentlichen städtebaulichen Maßen (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Grundfläche) an der in der näheren Umgebung vorhandenen Einzelhausbebauung orientieren. Daher sollen entsprechende Maße der baulichen Nutzung festgesetzt werden, bei denen jedoch auch der heutige Wohnflächenbedarf sowie die Anforderungen an flächensparende Bauweisen zu berücksichtigen sind.

Zur Wahrung des Ortsbildes sowie dem „Erhalt und Stärkung ländlich geprägter Strukturen und Gestaltungsmerkmale“ gemäß einer Zielsetzung des Leitbildes 2020, sollen mittels örtlicher Bauvorschrift Regelungen zur Gestaltung der Gebäude und Grundstücke, z. B. hinsichtlich Dachform, -neigung und -farbe sowie Grundstückseinfriedungen, getroffen werden.

Während der südliche Streifen des Baugebietes über den Deneweg erschlossen werden soll, erfolgt die restliche Erschließung der Fläche über die Brunnenbreite und voraussichtlich über einen neu herzustellenden Stichweg, der in die Brunnenbreite mündet und die Flächen südlich der Brunnenbreite erschließen soll. Entsprechend werden im Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sowie Aufnahme der zur Ver- und Entsorgung erforderlichen technischen Infrastrukturen (Wasser, Abwasser, Abfall, Strom etc.) festgesetzt.

Durch die Festsetzung von Pflanzmaßnahmen soll ein Siedlungsrand ausgebildet werden, um das Baugebiet in das Orts-/Landschaftsbild einzubinden und um die Eingriffe in den Naturhaushalt zu minimieren.

 

Aufstellungsverfahren

 

Da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, soll die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB erfolgen.

Der künftige Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen, welche unmittelbar westlich an die bestehende Ortslage Hetjershausen und somit an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. Eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 10.000 m² wird im Plangebiet voraussichtlich nicht überschritten. In einem engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufgestellte Bebauungspläne, deren Grundflächen hier mitzurechnen wären (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB), liegen nicht vor. Der Bebauungsplan für das Baugebiet „Südlich Deneweg“, der sich unmittelbar an das hier in Rede stehende Plangebiet anschließt, wurde im Normalverfahren aufgestellt und wird somit nicht von der Kumulationsregel in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfasst.

Weiterhin begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen (vgl. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB). Abschließend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Plangebiet zu erwarten sind.

Im vorliegenden Verfahren gelten analog zu § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Demnach sind keine Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen.

 

Auch wenn auf eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB verzichtet wird, werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter (u. a. Tiere, Pflanzen, Boden, Klima) vollumfänglich ermittelt. Die Bewertung der Schutzgüter und die Auswirkungen, die durch die Planungen zu erwarten sind, werden vergleichbar zu den Darstellungen in einem Umweltbericht in einer Umweltstudie gegenübergestellt.

 

Flächennutzungsplan

 

Im Flächennutzungsplan 2017 wird für den Geltungsbereich eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Da der Bebauungsplan mit dem geplanten Wohngebiet nicht aus dem Flächennutzungsplan 2017 entwickelt werden kann, soll der Flächennutzungsplan für den Bereich geändert werden. Da der Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt wird, kann der Bebauungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. 

 

Landschaftsschutzgebiet

 

Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Leinetal“. Die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgt durch ein Änderungsverfahren, welches hiermit eingeleitet wird. Maßnahmen zur Eingriffsminimierung werden auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens geregelt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 Nein

 

 siehe Anlage

 

 

 

Anlagen:

 

 

-          Übersicht Geltungsbereich

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich het0112_x_00_Geltungsbereich (118 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich het012_2019-04-25_finanzielle Auswirkungen_AB (180 KB)      
 
 

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