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Beschlussvorschlag:
Begründung: Im Rahmen der rechtlich vorgegebenen Neuordnung der Klärschlammverwertung sind sich die künftigen Gesellschafter einig, dass mit der Gründung der Gesellschaft das vorrangige Ziel der Entsorgungssicherheit und die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemeinsam uneingeschränkt erfüllt werden kann.
Das interkommunale Projekt der Städte Barsinghausen, Celle, Göttingen, Hameln, Hildesheim, Langenhagen, Peine, Salzgitter und Verden/Aller zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft zwecks nachhaltiger und wirtschaftlicher Verwertung von Klärschlammen hat nach intensiver Vorbereitung die Entscheidungsphase erreicht. Aufgabe der zu gründenden Gesellschaft wird es zunächst sein, die Art und Weise der Realisierbarkeit einer Phosphorrecyclinganlage mit vorgeschalteter thermischer Verwertung von Klärschlämmen zu prüfen und alle dafür notwendigen Schritte zu veranlassen. Einzelne Gesellschafter haben sich gemeinsam bereits mehrere Jahre eingehend mit der Thematik befasst.
Aus dem final verhandelten Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass die Einflussrechte der Kommune gesichert, die Haftungsrisiken beschränkt und die Anforderungen an die Wirtschafts-/ Finanzplanung beachtet wurden.
Die Kommunalaufsicht wurde frühzeitig eingebunden und begleitet die gesamte Gründung der Gesellschaft von Beginn an.
Zum Hintergrund ist Folgendes zu erläutern:
1. Rahmenbedingungen 1.1 Aktueller Stand der Klärschlammentsorgung Die Göttinger Entsorgungsbetriebe betreiben eine Großkläranlage in einer Größenordnung von 205.000 Einwohnerwerten (EW), in denen das Abwasser aus der Stadt Göttingen und aus Umlandgemeinden gereinigt wird. Durch den Reinigungsprozess fallen jährlich ca. 10.500 Tonnen maschinell entwässerter Klärschlamm an, der entsorgt werden muss. Der Klärschlamm ist grundsätzlich für die Verwendung als Düngemittel in der Landwirtschaft geeignet. Zurzeit wird 1/3 des Klärschlamms landwirtschaftlich verwertet; 2/3 des Klärschlamms werden thermisch verwertet.
1.2Rechtliche Rahmenbedingungen Über die zukünftige Verwertung des Klärschlamms und den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Verwertung sowie die Rückgewinnung von im Klärschlamm enthaltenem Phosphor ist seit Jahren diskutiert worden. Zu diesem Zweck ist am 03.10.2017 die „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung“ in Kraft getreten. Diese sieht eine erhebliche Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlamm vor. Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 EW müssen spätestens 12 Jahre (mehr als 50.000 EW: spätestens 15 Jahre) nach Inkrafttreten der Verordnung Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder aus Klärschlammverbrennungsaschen vornehmen. Sowohl die landwirtschaftliche Ausbringung als auch die Verwendung des Klärschlamms im Landschaftsbau sind danach für sie nicht mehr zulässig. Aufgrund der Festlegung des Verordnungsgebers, den im Klärschlamm enthaltenen Phosphor zu recyceln, scheidet somit Verbrennung von Klärschlamm in Kohlekraftwerken, Zementwerken o. ä. aus, da die Rückgewinnung des Phosphors aus der Asche dieser Anlagen nicht möglich ist. Die Mitverbrennung wäre nur dann zulässig, wenn der Phosphorgehalt des Klärschlamms zu gering ist, weil der Phosphor z. B. zu einem früheren Zeitpunkt im Klärprozess aus dem Klärschlamm zurückgewonnen worden ist. Dafür gibt es aber (bisher) kein im Großmaßstab funktionierendes Verfahren. Auch die Reform der Düngeverordnung hat das Ziel, den Nährstoffeintrag in das Grundwasser aus Düngemitteln zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurden u. a. die Ausbringungszeiten und die aufzubringenden Klärschlammmengen stark verringert. Allein die Verringerung der auszubringen Mänge führt zu einer Verdoppelung des Flächenbedarfs, was die ohnehin schon angespannte Situation bei der Akquisition neuer Flächen weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm bereits viel früher als erst durch den Ablauf der von der Klärschlammverordnung gewährten Übergangsfrist von 12 Jahren tatsächlich nicht mehr möglich sein wird. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird sie für Betreiber von Großkläranlagen aber definitiv nicht mehr zulässig sein.
Alle Anlagenbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.12.2023 ein Konzept zur zukünftigen Klärschlammverwertung zu erstellen und vorzulegen.
1.3Tatsächliche Rahmenbedingungen Neben den rechtlichen drohen auch tatsächliche Konsequenzen, weil die Rahmenbedingungen für die Verwertung des Klärschlamms zusehends schwieriger werden. Die Entsorger haben verstärkt Probleme, den Klärschlamm unterzubringen. Die Betreiber der Kläranlagen haben ihrerseits zunehmend Probleme, überhaupt einen zuverlässigen Entsorger zu finden. Die Preise für die Entsorgung von Klärschlamm entwickeln sich mitunter sprunghaft nach oben. Ursächlich für die verschlechterten Rahmenbedingungen der Klärschlammverwertung ist insbesondere Folgendes: - Kohlekraftwerke, in denen die Mitverbrennung von Klärschlamm grundsätzlich möglich ist, stehen nicht mehr zur Verfügung, weil die betreffenden Anlagen aufgrund der Energiewende immer häufiger zeitweise oder ganz vom Netz genommen werden. - Vielen Müllverbrennungsanlagen fehlen die technischen Voraussetzungen, um den Klärschlamm mit zu verbrennen. - In ganz Niedersachsen existiert bisher keine einzige Klärschlammmonoverbrennungsanlage. Die bestehenden derartigen Anlagen in anderen Bundesländern sind ausgelastet und haben keine freien Kapazitäten. Die stetige Verschlechterung der Rahmenbedingungen in Verbindung mit den geänderten gesetzlichen Vorgaben zwingt die Göttinger Entsorgungsbetriebe, ihre bisherige Entsorgungsstrategie zu ändern. Die Entsorgungssicherheit kann bei Erfüllung der rechtlichen Vorgaben nur dauerhaft gewährleistet werden, indem die Göttinger Entsorgungsbetriebe sich frühzeitig entsprechende Kapazitäten in einer Klärschlammmonoverbrennungsanlage sichert.
Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können nicht abwarten, bis sich der Markt gefunden hat und allein darauf vertrauen, zu einem späteren Zeitpunkt ausreichende Kapazitäten für ihren Klärschlamm in irgendeiner Klärschlammmonoverbrennungsanlage zu finden. Diese Handlungsoption wäre grob fahrlässig und würde die Entsorgungssicherheit gefährden, weil die regelmäßig anfallende Klärschlammmenge dafür zu groß ist.
Es besteht zwischen den Gründungsgesellschaftern Einigkeit darüber, dass die Gesellschaft für den Beitritt weiterer kommunaler Gesellschafter offen sein soll.
2.Gesellschaftsrechtliche Eckpunkte 2.1Rechtsform, Sitz, Unternehmensgegenstand Die Gesellschaft soll als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Sitz der Gesellschaft wird Hildesheim sein; hier sollen zunächst Räumlichkeiten von der Stadtentwässerung Hildesheim genutzt werden.
Unternehmensgegenstand ist die Durchführung der Verwertung von Klärschlämmen sowie Planung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der dafür notwendigen Einrichtungen. Die Gesellschaft kann sich auch an einem Unternehmen beteiligen, welches diese Bereiche zum Unternehmensgegenstand hat (§ 2 des Gesellschaftsvertrags).
2.2Anteilsverteilung und Finanzierung Das Stammkapital der Gesellschaft soll auf EUR 45.000 festgesetzt werden. Die neun Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 5.000 werden gegen Bareinlage übernommen von:
Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Gesellschafter zur Leistung einer Gesellschaftereinlage in Höhe von jeweils EUR 145.000. Diese Einlageverpflichtung wird in die Gründungsurkunde der Gesellschaft aufgenommen und wird insoweit nicht Bestandteil der Satzung, welche im Rahmen der Gründung beurkundet wird. Diese Einlageverpflichtung bindet ausschließlich die Gesellschafter; Dritte können sich nicht darauf berufen.
Durch die Gesellschaftereinlagen von insgesamt ca. 1,3 Mio. Euro soll die Liquidität der Gesellschaft für die ersten zwei bis drei Jahre sichergestellt werden (Abdeckung von laufenden Personal- und Sachkosten einschl. Rechts-/Beratungs- und Gutachterkosten).
Da erst mit der Entwurfsplanung belastbare Zahlen für die weitere Finanzierung vorliegen, ist bis dahin ein Ausstieg möglich (Siehe auch unter 3.3 und § 13 des Gesellschaftsvertrages).
Sämtliche nach NKAG ansatzfähige Kosten einschließlich der Transportkosten von den Anlagen der Gesellschaft zur Verwertungsanlage sowie die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen werden mengenproportional auf die Gesellschafter aufgeteilt.
2.3 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.
Im Wirtschaftsplan ist die Stelle eines Geschäftsführers vorgesehen; dieser erhält von der Gesellschaft eine entsprechende marktübliche Vergütung. Für außergewöhnliche Geschäfte benötigt die Geschäftsführung die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung. Der entsprechende Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte ist im Gesellschaftsvertrag § 9 festgelegt.
Im Aufsichtsrat sind die beteiligten Kommunen je durch ihre Leitungen der Stadtentwässerungsbetriebe vertreten. Beschlüsse bedürfen sowohl im Aufsichtsrat als auch in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 3.FAQ3.1Warum Gründung einer Gesellschaft?Das vorrangige Ziel der Gesellschaft ist die Entsorgungssicherheit und die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, was gemeinsam uneingeschränkt erfüllt werden kann. Der Gesellschaftsgründung liegt zu Grunde, dass sich die Kommunen einig darüber sind, dass die Aufgabe der Klärschlammentsorgung wirtschaftlich und nachhaltig nur gemeinschaftlich gelöst werden kann. Ebenso hat diese Form der Zusammenarbeit bei der Klärschlammverwertung einen gewissen Modelcharakter, da es bisher keine kopierbare Zusammenarbeit gibt.
Grundvoraussetzung ist, dass jede beteiligte Kommune ihren gesamten Klärschlamm ausschließlich der gemeinsamen Gesellschaft andient. Der angediente Klärschlamm liegt in Menge und Zusammensetzung im Rahmen der festgelegten Parameter. Kommt es zu Abweichungen, die außerhalb der festgelegten Größenordnungen liegen, so prüft die Gesellschaft, ob und unter welchen Bedingungen der Klärschlamm angenommen werden kann.
Als einzig großtechnisch seit Jahrzehnten erprobte und betriebene Technologie kommt für die Klärschlammverbrennung die Monoklärschlammverbrennung in einem Wirbelbett in Frage. Bei den Verfahren zur Phosphatrückgewinnung aus der Verbrennungsasche gibt es derzeit noch kein erprobtes Verfahren.
Dementsprechend ist vorgesehen, dass in einem ersten Schritt die gemeinsame Gesellschaft gegründet wird.
3.2Welche Risiken gehen wir ein?Nach ihrer Gründung soll die Gesellschaft in einem zweiten Schritt die vergaberechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten analysieren und die wirtschaftlichste Variante zur zukünftigen Klärschlammverwertung und Phosphatrückgewinnung auswählen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Suche eines öffentlich-rechtlichen Kooperationspartners; die Suche eines privatrechtlichen Betreibers, der nach Durchführung eines entsprechenden europaweiten Ausschreibungsverfahrens an einer von der Gesellschaft etwaig noch zu gründenden, auf Dauer kommunal dominierten Tochtergesellschaft mit dem Ziel beteiligt würde, gemeinsam Planung, Finanzierung, Bau und/oder Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage mit Phosphorrückgewinnung sowie deren Unterhaltung zu realisieren und dazu Leistungsbeziehungen zu den beteiligten Kommunen nachhaltig sicherzustellen; die Suche eines privatrechtlichen Betreibers, der nach Durchführung eines entsprechenden europaweiten Ausschreibungsverfahrens als Dienstleister mit Planung, Finanzierung, Bau und/oder Betrieb der Klärschlammverwertungsanlage mit Phosphorrückgewinnung sowie deren Unterhaltung beauftragt würde. Die Gesellschaft schafft mit der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung entsprechende Organe. Beschlüsse bedürfen sowohl im Aufsichtsrat als auch in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des §§ 136 ff. des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind somit gewahrt.
Die beteiligten Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Klärschlammverordnung zu bewältigen und gründen dazu die geplante Unternehmung. Dementsprechend rechtfertigt die gesetzliche Aufgabenstellung als öffentlicher Zweck die Unternehmensgründung. Nach den Erfahrungen der beteiligten Gebietskörperschaften sind die Leistungen Dritter deutlich teurer als die Gründung/Errichtung einer eigenen Anlage, was im Rahmen einer Machbarkeitsstudie festgestellt wurde. Somit ist auch das Subsidiaritätsprinzip gewahrt.
Das Unternehmen soll als rechtlich selbstständige Rechtseinheit mit einer Haftungsbeschränkung und weitgreifenden Kontrollrechten der kommunalen Gesellschafter gegründet werden, sodass auch die weiteren Voraussetzungen der des §§ 136 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 NKomVG gewahrt sind und damit die kommunalverwaltungsrechtlichen Vorgaben.
3.3 AusstiegsmöglichkeitenDie Gründungsgesellschafter wollen eine dauerhafte Zusammenarbeit. Daher können Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung veräußert werden. Ein ordentliches Kündigungsrecht wird nur für die Anfangsphase der Gesellschaft gewährt, d.h. bis zur Eröffnung des Verfahrens über die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen in Bezug auf die Planung und Errichtung der Klärschlammverwertungsanlage. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist – allgemeinem Standard entsprechend – nur möglich, wenn einer der in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags genannten Gründe vorliegt.
Kündigungsmöglichkeiten sind im § 13 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
Die Gesellschafter haben sich mit Beitritt zur Gesellschaft noch nicht zur Tätigung der Investitionen über die Entwurfsplanung hinaus verpflichtet. Vor Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan, der die Auslösung der Investitionen beinhaltet, besteht für jeden Gesellschafter die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu kündigen.
3.4 Welche Alternative gibt es zur Gesellschaft?Folgende alternative Möglichkeiten zur vorliegenden Gesellschaftsgründung gibt es: Vergabe der kompletten Klärschlammverwertung mittels Monoverbrennung einschließlich Phosphorrecycling über eine Europaweite Ausschreibung an Dritte, mit einer maximalen Laufzeit von 4 Jahren (Analog der derzeitige Praxis). Aktuell gibt es in Niedersachsen keine Monoverbrennungsanlage. Bei der Vergabe an Dritte ist der Kläranlagenbetreiber darauf angewiesen ein wertbares Angebot vorgelegt zu bekommen und kann auf mögliche Preissteigerungen am Markt nur reagieren. Eine langfriste Gebührenstabilität und Entsorgungssicherheit ist hier nicht gegeben. Europaweite Ausschreibung der Dienstleistung incl. des Anlagenbaus mit einer Laufzeit von 20 Jahren (analog Stadtentwässerung Hannover). Hier besteht keine Einflussmöglichkeit durch die Kommune, eine langfriste Gebührenstabilität und Entsorgungssicherheit ist hier nicht gegeben. Bau und Betreiben einer eigenen Anlage. Dies ist im hohen Maße unwirtschaftlich, da hier die Investitionen und die Folgekosten in keinem Verhältnis stehen. 3.5 Gibt es zukünftig Überkapazitäten?Infolge der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen wird die Menge des Klärschlamms zur Monoverbrennung in den nächsten 15 Jahren auf über 1,2 Millionen t Trockensubstanz (t TR) pro Jahr ansteigen. Die vorhandenen Kapazitäten können nur etwa die Hälfte dieser Menge abdecken.
Es ist folglich der Aufbau von zusätzlichen Klärschlammmonoverbrennungskapazitäten erforderlich. In Norddeutschland gibt es z.Zt. lediglich 2 Monoverbrennungsanlagen. Eine in Hamburg mit rd. 42.500 t TR Jahresdurchsatz und eine kleine Anlage in Sande mit rd. 2.250 t TR Jahresdurchsatz.
In Niedersachsen, Bremen, Schleswig Holstein und Hamburg fallen pro Jahr rd. 270.000 t TR Klärschlamm an. Infolge der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen werden hiervon zukünftig rd. 200.000 t TR Klärschlamm Monoverbrennungsanlagen zuzuführen sein. D.h., es fehlen für diese 4 Bundesländer Kapazitäten in einer Größenordnung von zusammen rd. 150.000 t TR/a.
Derzeit sind neben dem hier vorgestellten Projekt, mit Standort in Hildesheim, in Norddeutschland sechs weitere Vorhaben mit sehr unterschiedlichem Projektstatus bekannt.
In Schleswig Holstein gibt es Vorhaben in Kiel und in Stapelfeld. Ein kommunales Gemeinschaftsprojekt ist in Bremen in Planung. In Niedersachsen gibt es Absichten in Hannover und Buschhaus bei Helmstedt. In der Nähe von Osnabrück soll eine Monoverbrennungsanlage im Nordrheinwestfälischen Saerbeck entstehen. Würden all diese Projekt verwirklicht bestünde die Gefahr, dass konkurrierende Planungen langfristig zu Überkapazitäten führen. Diesem Risiko wird dadurch entgegengesteuert, dass die Auslegung der Klärschlammmonoverbrennungsanlage der zur Verfügung stehenden Klärschlammmenge der Gesellschafter entsprechend gewählt wird. Weiterhin wird die Marktentwicklung genau beobachtet. 3.6 Warum Standort Hildesheim?Dem Vorschlag, den Standort Hildesheim für die Errichtung einer Phosphatrückgewinnungsanlage mit vorgeschalteter Monoklärschlammverbrennungsanlage auszuwählen ging ein unabhängiges und neutrales Auswahlverfahren voraus, welches durch das Hamburger Beratungsunternehmen Joma durchgeführt wurde. Hier wurden aus ursprünglich über 40 Standorten nach einer ersten qualitativen Bewertung 21 grundsätzlich geeignete Standorte auf Basis von festgelegten Bewertungskriterien ausgewählt. Aus diesen 21 grundsätzlich geeigneten Standorten wurde gutachterlicherseits empfohlen, mit den 9 am besten bewerteten Standorten Interviews am jeweiligen Standort zu führen. Mit 6 Standorten wurden dann im August 2016 Interviews geführt. Auf Basis von wirtschaftlichen Vorteilen durch Transport und Synergieeffekte an den jeweiligen Standorten ergibt sich mit den beteiligten Projektpartnern Hildesheim als der Standort mit den größten ökonomischen und ökologischen Vorteilen. Zu nennen sind hier der trimodale Anschluss an Bahn, Schiff und Straße sowie die direkte Anbindung an die Kläranlage Hildesheim. Daneben befindet sich das angedachte Grundstück in städtischem Besitz und ist sofort verfügbar.
4.Grobe Zeitplanung01.01.2019Gründung der Kommunalen Nährstoffrückgewinnung Niedersachsen GmbH 2019 Suche nach weiteren kommunalen Partnern und Beginn der Planungsphase 2020Entwurfs- und Genehmigungsphase (Hier Möglichkeit letzter Ausstieg) 2021Ausführungsplanung und Beginn Ausschreibungsphase 2022 - 2024Bau der Monoverbrennungsanlage Ende 2024Phase der Inbetriebnahme (Kalt-Inbetriebnahme / Warm-Inbetriebnahme) 2025Beginn der Entsorgungssicherheit der Klärschlammverbrennung
Finanzielle Auswirkungen:
Für den allgemeinen Haushalt:keineFür den Eigenbetrieb Göttinger Entsorgungsbetriebe:Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von EUR 5.000;Einzahlung der Gesellschaftereinlage in Höhe von EUR 145.000;
Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt (Schmutzwassergebühr): Status quo: Kosten der Klärschlammverwertung 2019: ca. 735.000 Euro (Ergebnis EU-weites Vergabeverfahren; Vertragslaufzeit bis Ende 2019; Verwertung 1/3 des Klärschlamms in der Landwirtschaft und 2/3 des Klärschlamms in der thermischen Verwertung)
ab 2020: Für den Zeitraum ab 01.01.2020 ist in 2019 eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Sofern überhaupt Angebote abgegeben werden, ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen (ca. 200 Euro/Tonne Klärschlamm in der thermischen Verwertung, d. h. 2,1 Mio. Euro pro Jahr). Kosten einer ggf. notwendigen Zwischenlagerung des Klärschlamms können zzt. nicht beziffert werden.
ab 2024/2025: Durch die Gründung einer interkommunalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Kooperation auf dem Gebiet der Klärschlammverwertung werden ab Inbetriebnahme 2024/2025 Kosten von ca. 135 Euro je Tonne Klärschlamm erwartet (ca. 1,4 Mio. Euro pro Jahr; Monoklärschlammverbrennung).
Anlagen: Anlage A:Gesellschaftsvertrag (Stand 31.08.2018) Anlage B:Wirtschaftsplan 2019 (Stand 27.08.2018) Anlage C:Kooperationsvertrag (Stand 04.09.2018) Anlage D:Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Stand 16.08.2018) Anlage E:Geschäftsführer
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