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Beschlussvorschlag:
Dem 2. Nachtrag zu Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke für bestimmte Teile des Stadtgebietes vom 13.12.2013 wird zugestimmt. Begründung:
Nach § 96 Abs. 4 Niedersächsisches Wassergesetz und § 5 Abs. 3 der Satzung der Stadt Göttingen über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) werden die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, für die keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasseranlage besteht, für 15 Jahre beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit.
In § 3 Abs.1 ist der Fristbeginn für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unrichtig da sich die Frist mit jeder Änderung der Satzung wieder um 15 Jahre verlängern würde. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage:
Anlage 1:2. Nachtrag zur Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen
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