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Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich grenzt östlich an die bestehende Ortslage Hetjershausens an. Er wird im Westen begrenzt durch die vorhandene Ein- / Zweifamilienhausbebauung der Ostseite der Straße Kreuzanger sowie der Südseite der Straße Wakenbreite. Im Norden sowie im Süden wird der Geltungsbereich im Wesentlichen durch die vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt. Im Osten schließt der Geltungsbereich ebenfalls an landwirtschaftliche Flächen sowie auch ein Waldstück an. Im Einzelnen sind von dem Geltungsbereich die folgenden Flurstücke der Flur 11 der Gemarkung Hetjershausen, alle jeweils teilweise betroffen: 7/1, 7/2, 3/7, 8, 9 und 28. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,48 ha. Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans im Maßstab 1:500. Begründung:
Ziele und Zwecke der Planung In der Stadt Göttingen besteht ein dringender Bedarf an Wohnraum, zu dessen Deckung die mit dem vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitete Baugebietsentwicklung einen Beitrag leisten soll.
Eine wesentliches Ziel der Planung ist es, eine moderate bauliche Erweiterung am östlichen Ortsrand von Hetjershausen durchzuführen, dessen Bebauungstypologie sich städtebaulich an der bisherigen Ortsrandbebauung orientiert. Gemäß städtebaulichem Konzept sollen zwischen ca. 9 Einzelhäusern bis 18 Doppelhaushälften entwickelt werden können. Die gemäß den getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige bauliche Dichte sowie die Bauweise der Gebäude (Einzel- oder Doppelhäuser, eingeschossig plus Dachgeschoss) entsprechen der bestehenden Bebauung im Bereich Wakenbreite und Kreuzanger. Auch die Ausrichtung der Gebäude und deren Lage auf den Grundstücken sind aus dem Bestand abgeleitet und sichern eine gute Einbindung der Neubebauung in das Orts- und Landschaftsbild.
Die erforderliche verkehrliche Erschließung wird durch die Verlängerung der Wakenbreite sichergestellt. Der vorgesehene Ausbaustandard berücksichtigt das notwendige Befahren dieses Bereiches mit größeren Fahrzeugen. Damit ist die Erschließung auch für z.B. Müllfahrzeuge und Feuerwehr gesichert sowie weiterhin die Befahrbarkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge gegeben.
Der Abfluss des Regenwassers aus dem Baugebiet soll über den im Plangebiet liegenden Mühlenbergsgraben in östlicher Richtung erfolgen. Um eine Abflussverschärfung zu vermeiden ist eine Regenrückhaltung erforderlich, über die das Wasser gedrosselt dem Graben zugeführt wird. Der Bebauungsplan setzt die hierfür erforderlichen Flächen entsprechend fest.
Weiterhin wird eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Durch den Bebauungsplan wird eine hochwertige Grünlandfläche (mesophiles Grünland) teilweise überplant. Dieser Eingriff soll innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Dazu wird die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft mit der Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert.
Aufstellungsverfahren
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.05.2014 den Aufstellungsbeschluss für den vorliegenden Bebauungsplan gefasst (vgl. Allris-Nr. FB61/1059/14). Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 1 ha große Fläche südlich der verlängerten Wakenbreite. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.07.2014 im Amtsblatt der Stadt Göttingen bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.1 erfolgte durch öffentlichen Aushang der beabsichtigten Planungen vom 28.07.2014 bis 08.08.2014.
Im Mai bzw. Juni 2016 wurden dem Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke sowie dem Ortsrat Groß Ellershausen / Hetjershausen / Knutbühren ein erneuter Aufstellungsbeschluss zur Beratung vorgelegt (Allris-Nr. FB61/1284/16). Diese Vorlage enthielt einen geänderten Geltungsbereich von ca. 1,5 ha Größe, womit eine Erschließung künftiger Wohnbaulandflächen auch auf der Nordseite der Wakenbreite ermöglicht werden sollte, um die erforderliche verkehrliche Erschließung des Gebietes beidseitig zu nutzen. Die Vorlage wurde seitens des Ortsrates abgelehnt. Ein Beschluss erlangt die Vorlage nicht. Mit der Fassung des Auslegungsbeschlusses soll das Aufstellungsverfahren wieder aufgenommen werden.
Auf Grundlage des § 13b BauGB soll die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind gegeben.
Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen, welche unmittelbar östlich an die bestehende Ortslage Hetjershausen und somit an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt. Eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 10.000 m² wird im Plangebiet nicht überschritten. Der Bebauungsplan steht zwar in einem räumlichen Zusammenhang mit dem westlich anschließenden bestehenden Bebauungsplan Göttingen-Hetjershausen Nr. 7, dieser ist jedoch seit dem 13.12.1972 rechtswirksam, so dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben ist (vgl. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB). Weiterhin begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen (vgl. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB). Abschließend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Plangebiet zu erwarten sind. Finanzielle Auswirkungen:
Nein
X siehe Anlage Anlagen:
* Die Gutachten sind im Ratsinformationssystem ALLRIS als Anlage hinterlegt und können beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung eingesehen werden.
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