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Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.
Das Plangebiet liegt östlich der Innenstadt, an der Merkelstraße in Höhe der Schillerwiesen. Es umfasst die Flurstücke des Fridtjof-Nansen-Hauses / ehem. Goethe-Instituts (Gemarkung Göttingen, Flur 13, Flurstücke 75/2, 75/18, 77/3, 77/5) mit einer Fläche von 6.170 m².
Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:500. Begründung:
Die ehem. Villa des Tuchfabrikanten Levin an der Merkelstraße erhielt nach 1945 den Namen „Fridtjof-Nansen-Haus“. Seit 1972 bis zu seinem Umzug 2018 war dort der Göttinger Standort des Goethe-Instituts. Grundstück und Immobilie gehören der Stadt Göttingen. Eine weitere Nutzung erfordert umfassende Renovierungsarbeiten unter besonderer Berücksichtigung des Denkmalschutzes. Der Rat der Stadt hat nach einer Ausschreibung und Prüfung der eingegangenen Konzepte am 15.06.2018 beschlossen, dass der Hogrefe-Verlag den Zuschlag für den Kauf der Immobilie erhalten soll. Dem Rat hat dazu ein Nutzungskonzept vorgelegen. Hierin werden die beabsichtigten zukünftigen Nutzungen beschrieben:
- Das historische Ensemble aus den Altbauten Villa, Anbau und Wohnheim wird in getrennte Nutzungseinheiten aufgeteilt. - Die Hauptnutzung für den Verlag befindet sich in der historischen Villa. - Im Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss mit der repräsentativen Halle und der offenen Treppe werden die bisher als Unterrichtsräume genutzten Räume als Mehrfachbüros und Besprechungsräume umgenutzt und sind über beide Geschosse durch die Halle miteinander verbunden. - Die oberen Geschosse, 2. Obergeschoss und Dachgeschoss, dienen ebenfalls als Bürofläche für den Verlag. Sie sind über das Treppenhaus angeschlossen in zwei abgeschlossenen Geschossen. - Der Turm wird als Maisonette Wohnung für Gäste über mehrere Etagen genutzt. - Der Filmsaal wird saniert und dient als Veranstaltungs- und Multifunktionsraum für Konferenzen und Kulturveranstaltungen. - Das Sockelgeschoss des Anbaus, die derzeitige Bibliothek, und die Villa werden als Restaurationsbetrieb oder Veranstaltungsräume genutzt. - Im Riegel am Fridtjof-Nansen-Weg wird als Übergangsnutzung das Studentenwohnen weitergeführt. Langfristig dient diese Nutzungseinheit als Erweiterungsfläche für den Verlag. - Die Tätigkeiten, die im Verlag stattfinden, sind nicht störend für die Nachbarschaft. Sie finden zu büroüblichen Zeiten statt und sind nicht mit Lärm oder sonstigen Belästigungen für die Nachbarschaft verbunden. - Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen für das Grundstück trifft der Bebauungsplan Göttingen Nr. 227 „Wagnerstraße“. Dort ist das betreffende Grundstück als Allgemeines Wohngebiet „WA“ i. S. d. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (s. Anlage) wird beschrieben, welche Nutzungen hier möglich sind. Die gem. vorgelegtem Nutzungskonzept beabsichtigten Nutzungen (Wohnen und nicht störende gewerbliche Nutzung) wären hier insbesondere aus den folgenden Gründen nicht zulässig: - Laut derzeit rechtskräftigem Bebauungsplan ist oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnnutzung zulässig. - Der Hogrefe-Verlag kann nicht der freiberuflichen Tätigkeit oder solchen Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, zugerechnet werden. - Auch für die letztgenannten Tätigkeiten sind nur Räume innerhalb eines Gebäudes, max. jedoch 50 % der Nutzfläche, zulässig.
Um die beabsichtigten Nutzungen zu ermöglichen, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Die Festsetzungen werden so getroffen, dass die oben beschriebenen Nutzungen möglich sind.
Das Verfahren soll als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine planungsrechtliche Änderung im unbeplanten Innenbereich, die weniger als 20.000 m² überbaubare Grundfläche festsetzt und nicht in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Planung steht (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Weiter begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen. (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) zu beachten sind. Finanzielle Auswirkungen:
XNein
siehe Anlage Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus dem jetzt rechtskräftigen Bebauungsplan Göttingen Nr. 227 „Wagnerstraße“ (Zeichnung + Textl. Festsetzungen)
Anlage 2: Geltungsbereich der beabsichtigten 1. Änderung
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